Familienrecht
Umgangspflegschaft ohne konkrete Umgangsregelung: Familiengericht musste neu entscheiden
Das Saarländische Oberlandesgericht hob eine familiengerichtliche Entscheidung auf, mit der zur Anbahnung von Vater-Kind-Kontakten eine Umgangspflegschaft eingerichtet und der Mutter das Umgangsbestimmungsrecht entzogen worden war. Der entscheidende Fehler lag darin, dass das Familiengericht den Umgang nicht selbst konkret geregelt hatte. Zeitliche Vorgaben für Anbahnungsschritte und Kontakte fehlten; wesentliche Fragen sollten dem Umgangspfleger überlassen bleiben. Der Senat sah darin eine unzulässige verdeckte Teilentscheidung. Er verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurück. Damit war noch nicht abschließend geklärt, welcher Umgang dem Kindeswohl entsprach. Erfolg hatte die Beschwerde zunächst wegen der fehlerhaften Gestaltung des gerichtlichen Entscheidungsprogramms.
Redaktioneller Kernsatz
Umgangspflegschaft ohne konkrete Umgangsregelung: Familiengericht musste neu entscheiden
Redaktionelle Zusammenfassung · 813 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die Mutter erreichte die Aufhebung und Zurückverweisung
Die Kontaktprobleme bestanden bereits seit Jahren
Das 2013 geborene Kind lebte seit seiner Geburt bei der Mutter. Die Eltern hatten sich bereits während der Schwangerschaft getrennt, die Vaterschaft war anerkannt und eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben worden. Seit 2018 waren zahlreiche Verfahren über Sorge und Umgang geführt worden. Die Mutter hatte einen sexuellen Missbrauch durch den Vater behauptet; ein entsprechendes Ermittlungsverfahren wurde mangels Tatnachweises eingestellt. Umgangskontakte fanden nicht mehr statt. Bereits 2020 und erneut 2021 setzte das Familiengericht Umgangspfleger ein, um Kontakte wieder anzubahnen. Trotz dieser Bemühungen und zeitweiliger Verlängerung der Pflegschaft gelang dies nicht. Die damalige Umgangspflegschaft wurde 2022 für beendet erklärt. Ein weiteres vom Vater betriebenes Verfahren zur Änderung der Umgangsregelung blieb anhängig.
Die neue Entscheidung übertrug zentrale Fragen auf den Pfleger
Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Abänderungsverfahren eröffnete das Familiengericht 2024 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung sorgerechtlicher Eingriffe. Es bestellte einen Verfahrensbeistand, hörte die Beteiligten an und holte ein psychologisches Gutachten ein. Im angegriffenen Beschluss ordnete es erneut eine befristete Umgangspflegschaft an. Der Pfleger sollte unter anderem Ort und Ausgestaltung der Kontakte bestimmen und entscheiden, ob er selbst den Umgang begleitete. Zugleich wurde der Mutter das Umgangsbestimmungsrecht entzogen. Sie beanstandete insbesondere die Verhältnismäßigkeit und hielt angesichts der Ablehnung des Kindes allenfalls Erinnerungskontakte für sinnvoll. Vater, Verfahrensbeistand und Jugendamt verteidigten das Ergebnis. Der Senat entschied jedoch zunächst über den vorgelagerten Verfahrensfehler.
Das Gericht muss den Umgang vollständig und vollstreckbar festlegen
Nach dem im Beschluss erläuterten Konkretheitsgebot muss das Familiengericht den Umgang nach Art, Ort und Zeit abschließend regeln. Soweit das Kindeswohl es erfordert, muss es ihn konkret einschränken oder ausschließen. Eine offene oder verdeckte Teilentscheidung ist dabei grundsätzlich unzulässig. Das Gericht darf die eigene Entscheidungsaufgabe nicht ganz oder teilweise auf einen Dritten verlagern, sofern das Gesetz dies nicht ausdrücklich erlaubt. Eine Umgangspflegschaft setzt daher eine hinreichend bestimmte Umgangsregelung voraus. Fehlt diese, bleiben Umfang und Inhalt der durchzusetzenden Kontakte unklar. Das ist nicht nur ein praktisches Organisationsproblem, sondern betrifft die Vollstreckbarkeit und die rechtsstaatliche Zuordnung der Entscheidung. Gerade die schwierige Anbahnung erforderte hier gerichtliche Festlegungen.
Über begleiteten Umgang darf der Pfleger nicht selbst entscheiden
Besonders deutlich wurde die unzulässige Verlagerung bei der Frage, ob Kontakte begleitet oder unbegleitet stattfinden sollten. Ein Umgangspfleger hat zwar gesetzlich bestimmte Befugnisse zur Durchführung des Umgangs. Dazu gehört nach dem Senat aber nicht die eigenständige Entscheidung über dessen Überwachung. Begleiteter Umgang ist eine eigene, gegenüber der Umgangspflegschaft eingriffsintensivere Maßnahme nach § 1684 Absatz 4 Satz 3 BGB. Ihre besonderen Voraussetzungen muss das Familiengericht prüfen. Würde dies dem Pfleger überlassen, erhielte er insoweit weitergehende Entscheidungsrechte als ein allein sorgeberechtigter Elternteil. Zudem wären der vollstreckbare Inhalt der gerichtlichen Regelung und der zuständige Weg ihrer Überprüfung nicht mehr klar. Die Übertragung war deshalb keine zulässige bloße Ausgestaltung organisatorischer Einzelheiten.
Die alten Beschlüsse füllten die Lücke nicht
Der Senat prüfte auch, ob frühere Umgangsregelungen zusammen mit dem neuen Beschluss eine ausreichende Grundlage bildeten. Die zeitlich begrenzten Anbahnungsregelungen aus 2020 und 2021 waren jedoch abgelaufen. Zwar hatte der Beschluss von 2021 für die spätere Zeit auch unbefristete Kontakte mit Übernachtung vorgesehen. Diese Regelung passte aber nicht zu dem nun verfolgten Ziel, überhaupt erst wieder persönliche Kontakte anzubahnen. Treffen scheiterten seit langer Zeit an der Haltung des Kindes, und niemand zog gegenwärtig Übernachtungsumgänge ernsthaft in Betracht. Das noch anhängige Änderungsverfahren bestätigte den Anpassungsbedarf. Deshalb konnte die frühere Übernachtungsregelung nicht einfach als fortgeltende konkrete Vorgabe für die neu angeordnete Umgangspflegschaft behandelt werden.
Die stillschweigende Änderung blieb inhaltlich unvollständig
Nach der Auslegung des Senats hatte das Familiengericht die frühere periodische Umgangsregelung vielmehr stillschweigend aus einem das Kindeswohl nachhaltig berührenden Grund in eine reine Anbahnungsregelung geändert. Gerade deshalb musste es deren Schritte nun selbst konkret bestimmen. Es genügte nicht, das bisherige Modell erkennbar aufzugeben und die neue Ausgestaltung dem Pfleger zu überlassen. Der schwere Verfahrensmangel rechtfertigte die Aufhebung und Zurückverweisung grundsätzlich auch ohne entsprechenden Antrag. Hier hatten vorsorglich beide Eltern eine Zurückverweisung beantragt, nachdem der Senat auf seine Absicht hingewiesen hatte. Er musste deshalb keine eigene endgültige Kontaktordnung auf der unvollständigen erstinstanzlichen Grundlage entwickeln. Das Familiengericht erhielt die Aufgabe zurück, ein rechtlich vollständiges Ergebnis zu erarbeiten.
Weitere Sachentscheidung und Kosten blieben teilweise offen
Eine Wiederholung der persönlichen Anhörungen im Beschwerdeverfahren hielt der Senat nicht für erforderlich, weil daraus keine zusätzlichen Erkenntnisse für den festgestellten Verfahrensfehler zu erwarten waren. Gerichtskosten für die Beschwerde wurden nicht erhoben. Über deren außergerichtliche Kosten sollte das Familiengericht mitentscheiden. Der Mutter wurde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin bewilligt; über das Gesuch des Vaters war noch gesondert zu entscheiden. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Beschluss billigt damit weder die von der Mutter gewünschte Beschränkung auf Erinnerungskontakte noch eine bestimmte weitergehende Umgangsform abschließend, sondern verlangt eine konkrete richterliche Entscheidung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Eine Umgangspflegschaft benötigt eine klare gerichtliche Grundlage. Kontaktzeiten, Anbahnungsschritte und die Frage einer Begleitung dürfen nicht durch unbestimmte Aufgabenbeschreibungen vollständig auf den Pfleger verlagert werden. Bei langjährigen Konflikten ist außerdem zu prüfen, welche früheren Regelungen noch gelten und welche durch eine neue Anbahnungsentscheidung ersetzt werden. Der Beschluss zeigt, dass Kindeswohlprüfung und Vollstreckbarkeit zusammengehören: Ein sinnvoll gemeintes Vorgehen muss zugleich rechtlich eindeutig festlegen, wer worüber entscheiden darf.