Zivilrecht

Richterablehnung nach fast vier Wochen: Verlängerte Stellungnahmefrist half nicht

In einem Prozess über zahnärztliches Honorar lehnte der beklagte Patient den zuständigen Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er beanstandete Formulierungen in einem Beweisbeschluss, insbesondere ein entgegenkommendes Angebot zur Videovernehmung und eine zuversichtliche Bemerkung zur erwarteten Zeugenaussage. Das Landgericht hielt die Ablehnung für unbegründet. Das Saarländische Oberlandesgericht bestätigte das Ergebnis, änderte aber den rechtlichen Ausspruch: Der Antrag war bereits unzulässig, weil er nicht unverzüglich gestellt worden war. Die verlängerte Frist zur Stellungnahme auf sachliche Hinweise hatte die Zeit für eine Richterablehnung nicht entsprechend verlängert. Ergänzend prüfte der Senat die Vorwürfe und sah auch inhaltlich keine berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit.

Redaktioneller Kernsatz

Richterablehnung nach fast vier Wochen: Verlängerte Stellungnahmefrist half nicht

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Ablehnungsgesuch scheiterte bereits an seiner Verspätung

Die beanstandeten Hinweise betrafen die Abtretung des Honoraranspruchs

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Vergütung für eine Zahnbehandlung. Der Patient bestritt unter anderem die Wirksamkeit der Abtretung und damit die Anspruchsberechtigung der Klägerin. Hierzu sollte der Geschäftsführer der beteiligten Behandlungsgesellschaft als Zeuge vernommen werden. Wegen dessen weiter Anreise bot der Richter eine Vernehmung per Videokonferenz an und erklärte, einen entsprechenden Antrag gerne zu bewilligen. Außerdem bezeichnete er Teile des klägerischen Vortrags zu Unternehmensstrukturen als schlüssig und glaubhaft und äußerte Zuversicht, der Zeuge werde verbleibende Unsicherheiten ausräumen. Der Patient sah darin sowohl unzulässiges Entgegenkommen gegenüber dem Zeugen als auch eine vorweggenommene Bewertung der noch ausstehenden Beweisaufnahme. Zusätzlich beanstandete er, dass der Richter die Möglichkeit einer Videovernehmung angeboten hatte, ohne zuvor die übrigen Prozessbeteiligten hierzu anzuhören. Beide Vorwürfe stützten seinen Antrag.

Zwischen Kenntnis und Ablehnung lagen drei Wochen und sechs Tage

Der Beweisbeschluss wurde dem Beklagten am 30. September 2025 zugestellt. Die darin gesetzte zweiwöchige Äußerungsfrist wurde auf seinen Antrag bis zum 28. Oktober verlängert. Am 27. Oktober stellte er das Ablehnungsgesuch. Er hatte bereits zuvor, im Mai, vor demselben Richter mündlich verhandelt und aktiv an der Erörterung des Sach- und Streitstands teilgenommen. Deshalb galt für später bekannt gewordene Ablehnungsgründe das Unverzüglichkeitserfordernis des § 44 Absatz 4 Satz 2 ZPO. Der Senat musste nicht entscheiden, ob regelmäßig nur einige Tage oder bis zu etwa zwei Wochen Überlegung zulässig sind. Ein Zeitraum von fast vier Wochen überschritt unter beiden diskutierten Ansätzen die Grenze einer unverzüglichen Reaktion.

Die Sachäußerungsfrist betraf andere Aufgaben

Die gewährte Verlängerung bezog sich auf inhaltlichen Vortrag zu Unternehmensstrukturen, zur Aktivlegitimation, zu einem behaupteten Behandlungsfehler und zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag. Keine dieser Aufgaben erforderte zunächst eine Entscheidung darüber, ob die angebotene Videovernehmung Misstrauen gegen den Richter rechtfertigte. Auch die beanstandete Zuversicht war für den Beklagten unmittelbar aus dem zugestellten Beschluss erkennbar. Er erklärte nicht, weshalb erst eine vertiefte Auseinandersetzung mit den sonstigen Hinweisen den möglichen Ablehnungsgrund verständlich gemacht hätte. Deshalb durfte er nicht darauf vertrauen, mit dem Befangenheitsantrag bis zum Ende der verlängerten Frist warten zu können. Der Senat betonte zudem den gesetzlichen Zweck, taktisch verzögerte Ablehnungen zu verhindern.

Die Ablehnung eines Sachverständigen war nicht ohne Weiteres vergleichbar

Der Beklagte konnte sich auch nicht auf den häufigen zeitlichen Gleichlauf zwischen einer Gutachtenstellungnahme und der Ablehnung eines Sachverständigen berufen. Dort kann eine eingehende Beschäftigung mit dem schriftlichen Gutachten erforderlich sein, um einen möglichen Befangenheitsgrund überhaupt zu erkennen und zu begründen. Deshalb kann die gesetzte Stellungnahmefrist Bedeutung gewinnen. Hier war der Ablehnungsgrund dagegen nach der eigenen Begründung bereits in einzelnen klar erkennbaren Formulierungen enthalten. Eine fachliche Auswertung anderer Teile des Beschlusses war dafür nicht notwendig. Zudem verwies der Senat auf Unterschiede im Normzweck der beiden Regelungen. Er übertrug die Fristgrundsätze zur Sachverständigenablehnung deshalb nicht pauschal auf die Ablehnung eines bereits mit dem Verfahren befassten Richters.

Eine Videovernehmung anzubieten zeigte keine Voreingenommenheit

Inhaltlich hielt der Senat das Angebot für eine nachvollziehbare Maßnahme der Prozessleitung. Die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung konnte nach § 284 Absatz 2 ZPO gestattet oder angeordnet werden. Das Angebot ersparte dem weit entfernt geschäftsansässigen Zeugen eine Reise und konnte seine Mitwirkung fördern. Konkrete Gründe, weshalb eine Videovernehmung gerade hier ungeeignet wäre, waren nicht aufgezeigt. Der Zeuge sollte überwiegend zu objektiv überprüfbaren Unternehmensstrukturen aussagen. Die persönliche Glaubwürdigkeitsbeurteilung trat bei diesem Beweisthema gegenüber anderen denkbaren Fallgestaltungen eher zurück. Das Wort gerne drückte daher nach Auffassung des Senats organisatorisches Entgegenkommen aus, ohne eine Parteinahme für die Klägerin zu belegen.

Die rechtlichen Hinweise blieben als vorläufig erkennbar

Auch die Zuversicht hinsichtlich einer möglichen Klärung durch den Zeugen begründete keine Vorfestlegung. Zwar hielt der Senat die Formulierung für wenig glücklich. Gleichzeitig hatte der Richter dem Beklagten jedoch ausdrücklich Gelegenheit gegeben, auf den Vortrag zur Aktivlegitimation zu reagieren. An mehreren Stellen sprach er zudem von derzeitigen Zweifeln an der ausreichenden Substantiierung. Dies zeigte nach dem Gesamtzusammenhang eine noch offene Überzeugungsbildung. Ebenso wenig belegten mögliche Fehler bei der Trennung von Parteivortrag und Beweisführung oder bei der Auslegung einer Einverständniserklärung für sich genommen Befangenheit. Fehlerhafte Rechtsanwendung reicht grundsätzlich nicht; erforderlich wären zusätzliche Umstände, die auf unsachliche Einstellung, Willkür oder eine nicht mehr überprüfungsbereite Festlegung hindeuten.

Das Honorarverfahren selbst blieb inhaltlich unentschieden

Der Senat wies die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurück, das Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen. Der Beklagte trug die Beschwerdekosten einschließlich etwaiger Kosten der Streithelferin. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Über die Wirksamkeit der Abtretung, einen Behandlungsfehler oder den Honoraranspruch selbst entschied dieser Beschluss nicht. Seine tragende verfahrensrechtliche Aussage betrifft die unverzügliche Geltendmachung erkennbarer Ablehnungsgründe; die zusätzliche Sachprüfung bestätigt, dass missglückte Formulierungen im Zusammenhang der gesamten richterlichen Verfahrensführung zu würdigen sind.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Mögliche Ablehnungsgründe sollten nach Bekanntwerden getrennt von laufenden Sachvortragsfristen geprüft werden. Eine gewährte Fristverlängerung bietet nicht automatisch Zeit, auch einen Befangenheitsantrag zurückzustellen. Inhaltlich ist zwischen einer angreifbaren Rechtsauffassung und konkreten Zeichen fehlender Unvoreingenommenheit zu unterscheiden. Einzelne freundliche oder ungeschickte Formulierungen tragen einen Antrag nicht ohne ihren Kontext. Für die Fristprüfung sind insbesondere frühere Verhandlungsteilnahme, Zeitpunkt der Kenntnis und die tatsächlich benötigte Prüfungsarbeit festzuhalten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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