Zivilrecht

Lebensversicherungen aus 1994: Späte Vertragslösung nach Kreditsicherung und Wiederinkraftsetzung

Das Saarländische Oberlandesgericht hat im Verfahren 5 U 42/25 mit Hinweisbeschluss vom 4. Februar 2026 mitgeteilt, dass es die Berufung eines Versicherungsnehmers gegen die Abweisung seiner Rückabwicklungsklage zurückweisen will. Der Kläger hatte im November 2022 zwei im Jahr 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen widersprochen. Er verlangte über die bereits ausgezahlten Versicherungsleistungen hinaus weitere Prämienrückzahlungen und Nutzungsersatz. Nach vorläufiger einstimmiger Einschätzung des Senats waren diese Ansprüche wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung eines Vertragslösungsrechts ausgeschlossen. Der Beschluss enthält noch keine abschließende Zurückweisung: Der Kläger erhielt drei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme und den Hinweis, eine Berufungsrücknahme zu erwägen. Die Entscheidung behandelt sowohl das Übergangsrecht des Jahres 1994 als auch besondere Umstände späteren widersprüchlichen Verhaltens.

Redaktioneller Kernsatz

Lebensversicherungen aus 1994: Späte Vertragslösung nach Kreditsicherung und Wiederinkraftsetzung

Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Senat kündigt die Zurückweisung der Berufung an

Zwei Verträge mit unterschiedlicher Durchführung

Die erste Lebensversicherung wurde im September 1994 beantragt und im Oktober policiert, die zweite im Dezember 1994 beantragt und policiert. Die Antragsformulare enthielten jeweils eine Belehrung über einen schriftlich auszuübenden Widerruf binnen zehn Tagen nach Unterzeichnung. Bei einem Vertrag trat der Kläger noch im Dezember 1994 seine gegenwärtigen und künftigen Ansprüche zur Sicherung eines Darlehens ab. Im Jahr 1996 änderte er außerdem die Bezugsberechtigung. Den anderen Vertrag ließ er Ende 1996 beitragsfrei stellen. Im Juni 1999 beantragte er dessen Fortführung mit niedrigeren Beiträgen. Diese Versicherung lief anschließend bis zum April 2019 weiter; der Versicherer zahlte die Ablaufleistung aus. Den noch bestehenden Vertrag stellte der Kläger nach seinem späteren Widerspruch zunächst beitragsfrei und kündigte ihn im Juni 2023.

Welche Zahlungsansprüche der Kläger verfolgte

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. November 2022 erklärte der Kläger für beide Versicherungen den Widerspruch. Seiner Ansicht nach entsprachen die früheren Belehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen, weshalb er sich weiterhin nach § 5a VVG alter Fassung von den Verträgen lösen konnte. Nach Abzug der erhaltenen Auszahlungen verlangte er 34.509,58 Euro für den einen und 7.997,46 Euro für den anderen Vertrag, jeweils mit Zinsen. Der Versicherer hielt dagegen § 8 VVG in der früheren Fassung für einschlägig und berief sich zusätzlich auf Rechtsmissbrauch. Das Landgericht wies die Klage ab. Es nahm eine ordnungsgemäße Belehrung über das frühere zehntägige Recht an und stützte sein Ergebnis unabhängig davon auf § 242 BGB. Die Berufung griff beide Begründungswege an.

Berufungsbegründung genügte noch den formalen Anforderungen

Der Versicherer hielt bereits die Berufung für unzulässig. Insoweit folgte ihm der Senat nicht. Nach § 520 Absatz 3 ZPO muss eine Berufungsbegründung verständlich erkennen lassen, welche tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils bekämpft werden und aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. Formularmäßige Beanstandungen oder ein bloßer Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen reichen dafür nicht. Ob die Argumentation inhaltlich zutrifft, gehört dagegen grundsätzlich zur Begründetheit. Die rechtzeitig eingereichte Begründung des Klägers erfüllte diese Mindestanforderungen noch: Sie hielt an der Anwendbarkeit des § 5a VVG alter Fassung fest und bestritt zugleich die vom Landgericht angenommenen Voraussetzungen einer Verwirkung. Damit waren die maßgeblichen Grundlagen des Urteils hinreichend erkennbar angegriffen.

Sonderregel für genehmigte Versicherungsbedingungen

Inhaltlich verneinte das Oberlandesgericht zunächst die vom Kläger vorausgesetzte Anwendbarkeit des § 5a VVG alter Fassung. Zwar waren die Versicherungen unstreitig nach dem Policenmodell zustande gekommen. Die Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 11 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG nahm jedoch Verträge aus, die bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen abgeschlossen wurden. Genau diese Voraussetzung lag nach den Feststellungen vor. Deshalb konnte der Kläger seine Ansprüche nicht darauf stützen, unzureichend über ein Widerspruchsrecht nach § 5a belehrt worden zu sein. Auch seine europarechtlichen Einwände gegen diese Vorschrift waren nicht entscheidungserheblich. Der Senat ließ hingegen offen, ob stattdessen das vierzehntägige Rücktrittsrecht nach § 8 Absatz 5 VVG in der Fassung von 1994 oder das ältere zehntägige Widerrufsrecht maßgeblich war.

Fehlerhafte Belehrung schließt Rechtsmissbrauch nicht stets aus

Diese offene Frage änderte nach Auffassung des Senats das Ergebnis nicht. Selbst ein fortbestehendes Lösungsrecht könne unter besonders gravierenden Umständen nach § 242 BGB nicht mehr ausgeübt werden. Dabei betonte das Gericht die Ausnahmequalität: Ein Versicherer, der durch eine fehlerhafte Belehrung den Fristbeginn verhindert hat, kann sich regelmäßig nicht schon wegen langjähriger Durchführung auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Erforderlich sind zusätzliche, konkret festzustellende Umstände. Eine unredliche Absicht oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers ist dafür nicht zwingend. Entscheidend kann vielmehr das objektive Gesamtbild sein, wenn frühere Verfügungen über den Vertrag und die spätere Lösung sachlich unvereinbar erscheinen. Die Zeitspanne von 28 Jahren war somit Teil des Sachverhalts, aber nicht die alleinige Begründung.

Eigenständige Vertrauensgrundlage bei jedem Vertrag

Bei der ersten Versicherung sah der Senat schon in der zeitnah zum Abschluss vorgenommenen, dem Versicherer mitgeteilten Sicherungsabtretung einen ausreichenden besonderen Umstand. Hinzu kam die spätere Änderung des Bezugsrechts im Todesfall. Beides wertete er als Verfügung über vertragliche Rechte, die auf den Fortbestand der Versicherung gerichtet war. Bei der anderen Versicherung kam es auf die vom Kläger veranlasste Wiederaufnahme nach vorheriger Beitragsfreistellung an. Anschließend war der Vertrag weitere zwanzig Jahre durchgeführt worden. Darin lag für den Versicherer eine besondere Bestätigung des Fortsetzungswillens. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt der Senat auch hinsichtlich Treu und Glauben unter Bezugnahme auf die von ihm angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für erforderlich. Nach dem Hinweis blieb dem Kläger Gelegenheit, diese Bewertung innerhalb der gesetzten Frist zu entkräften.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Rückabwicklungsbegehren zu alten Lebensversicherungen ist zunächst das beim konkreten Abschluss geltende Übergangsrecht zu klären. Der Abschluss im Policenmodell allein beantwortet die Frage nach § 5a VVG noch nicht. Ebenso muss die gesamte spätere Vertragshistorie ausgewertet werden: Sicherungsabtretungen, Bezugsrechtsänderungen und eine ausdrücklich veranlasste Wiederinkraftsetzung können anders wiegen als die bloße Zahlung von Beiträgen. Der Hinweisbeschluss erlaubt keine pauschale Aussage, dass nach 28 Jahren jedes Lösungsrecht entfällt.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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