Zivilrecht
Versäumte Nabelschnurblutentnahme: Keine Feststellungshaftung für nur theoretische Zukunftsschäden
Die Mutter eines Kindes hatte vor dessen Geburt mit einem Biotechnologieunternehmen einen kostenpflichtigen Vertrag über die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut geschlossen. Das Unternehmen beauftragte die Geburtsklinik mit der Gewinnung des Blutes. Das Kind kam im Oktober 2022 gesund durch Kaiserschnitt zur Welt. Die vereinbarte Entnahme unterblieb jedoch; die Nabelschnur wurde entsorgt. Warum dies geschah, war zwischen den Beteiligten umstritten. Das Kind verlangte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass Unternehmen und Klinik für sämtliche bereits entstandenen und zukünftigen materiellen sowie immateriellen Schäden aus dem Verlust einzustehen hätten. Es wollte insbesondere Risiken absichern, die entstehen könnten, wenn eigene Stammzellen später für die Behandlung einer schweren Erkrankung benötigt würden.
Redaktioneller Kernsatz
Versäumte Nabelschnurblutentnahme: Keine Feststellungshaftung für nur theoretische Zukunftsschäden
Redaktionelle Zusammenfassung · 832 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ein geplantes Stammzelldepot wurde nicht angelegt
Begrenzte Kostenübernahme war bereits anerkannt
Das Unternehmen hatte vorprozessual schriftlich erklärt, bestimmte Mehrkosten einer möglichen Eigen- oder Fremdspende von Stammzellen zu ersetzen, sofern der Einsatz von Nabelschnurblut beim Kläger medizinisch erforderlich werde. Die Erklärung sollte insoweit die Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils haben. Eine weitergehende Haftung lehnte das Unternehmen unter Berufung auf seine Geschäftsbedingungen ab. Die Klinik bestritt unter anderem eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Kind. Sie sah sich nur als Erfüllungsgehilfin des Unternehmens. Der Kläger hielt dem mögliche vertragliche Schutzwirkungen und die besonderen Vorteile eines jederzeit verfügbaren eigenen Stammzelldepots entgegen. Das Landgericht wies die Feststellungsklage wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig ab und machte zusätzlich Ausführungen zur materiellen Anspruchslage.
Berufung scheitert an der Zulässigkeit der Klage
Das Oberlandesgericht bestätigte die Klageabweisung mit Urteil vom 3. Dezember 2025. Zunächst stellte es klar, dass die ergänzenden Erwägungen des Landgerichts zur Begründetheit keine zusätzliche rechtskräftige Sachentscheidung darstellten. Wenn ein Gericht die Zulässigkeit eindeutig verneint, bleiben weitergehende Aussagen zur materiellen Berechtigung unverbindliche Zusatzüberlegungen. Auch das außergerichtliche Anerkenntnis war zu beachten: Soweit es die Mehrkosten medizinisch notwendiger Stammzellenspenden erfasste, bestand gegenüber dem Unternehmen kein zusätzliches Feststellungsinteresse. Im darüber hinausgehenden Umfang fehlte ebenfalls ein hinreichender Anlass für die begehrte Feststellung. Der Senat entschied damit nicht abschließend, welche vertraglichen Pflichten beide Beklagten trafen oder ob eine vereinbarte Haftungsbeschränkung wirksam war.
Der Senat wendet den günstigeren Maßstab an
Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist nach der Entscheidung zwischen verschiedenen Schadenskonstellationen zu unterscheiden. Bei ausschließlich befürchteten künftigen Vermögensschäden kommt es grundsätzlich auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts an. Ist dagegen bereits ein Vermögensteilschaden entstanden oder ein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt, kann die Möglichkeit weiterer Schäden genügen. Auch diese niedrigere Schwelle verlangt jedoch konkrete Anhaltspunkte: Bei verständiger Würdigung muss wenigstens Anlass bestehen, mit einem Schaden zu rechnen. Der Senat unterstellte zugunsten des Klägers die Verletzung eines absolut geschützten Rechts und legte damit den günstigeren Maßstab an. Anders als das Landgericht verlangte er also keine besondere Wahrscheinlichkeit. Trotzdem hielt er den vorgetragenen Zukunftsschaden für nicht ausreichend konkretisiert.
Verlust des Blutes war keine Gesundheitsverletzung
Eine gegenwärtige Gesundheitsbeeinträchtigung sah das Oberlandesgericht nicht. Das Nabelschnurblut war nach der Geburt für die normalen Körperfunktionen des gesunden Kindes nicht mehr erforderlich. Die unterbliebene Gewinnung hatte deshalb keinen nachteiligen körperlichen Zustand hervorgerufen. Auch eine Körperverletzung unter dem Gesichtspunkt der fortbestehenden funktionalen Verbindung abgetrennter Körperbestandteile verneinte der Senat. Er unterschied den Fall von gezielt entnommenem Material, das aufgrund einer bestehenden medizinischen Situation später wieder verwendet werden soll. Hier hingen eine zukünftige Erkrankung und eine entsprechende Verwendungsmöglichkeit von völlig ungewissen weiteren Entwicklungen ab. Ob die Entsorgung stattdessen Eigentums- oder Persönlichkeitsrechte verletzte, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Selbst bei einer solchen Verletzung blieb die Darlegung künftiger Schäden erforderlich.
Allgemeine Therapiechancen begründen noch kein persönliches Risiko
Die befürchteten Schäden standen am Ende mehrerer ungewisser Entwicklungen: Zunächst müsste der Kläger erkranken und anschließend gerade auf die nicht mehr verfügbaren Stammzellen angewiesen sein. Eine solche Erkrankung würde nicht durch die versäumte Entnahme verursacht. Persönliche Umstände, die mit einem entsprechenden Krankheitsverlauf rechnen ließen, hatte der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere fehlten Angaben zu familiären Häufungen oder einer genetischen Veranlagung. Seine Ausführungen beschrieben vor allem allgemeine Vorteile eigener Stammzellen. Der Senat bewertete dies beim gesunden Kläger als theoretisches allgemeines Lebensrisiko. Er berücksichtigte außerdem die im Verfahren unstreitig gebliebenen Angaben zur Erkrankungshäufigkeit und zur seltenen therapeutischen Nutzung eingelagerter Präparate. Diese Angaben ersetzten keine individuelle Risikodarlegung zugunsten des Klägers.
Medizinischer Fortschritt ist kein bezifferbarer Vermögenswert
Auch der behauptete Verlust der Möglichkeit, an künftigen medizinischen Fortschritten teilzunehmen, trug den Antrag nicht. Da das entsorgte Material nicht wiederhergestellt werden konnte, kam nach den Erwägungen des Senats allenfalls Wertersatz in Betracht. Dafür hätte eine konkrete nachteilige Veränderung des Vermögens beschrieben werden müssen. Der bloßen Hoffnung auf noch nicht verlässlich absehbare Behandlungsmöglichkeiten ließ sich kein quantifizierbarer Wert zuordnen. Für bereits eingetretene Schäden verwies das Gericht zudem auf eine Leistungsklage, weil keine weitere Schadensentwicklung hinreichend dargelegt war. Tatsächlich fehlten aber auch Angaben zu einer gegenwärtigen persönlichen Belastung oder einem messbaren Vermögensnachteil. Der materielle Erfüllungsschaden war nach unstreitigem Vortrag bereits durch Rückzahlung der Anzahlung ausgeglichen.
Ein Gutachten sollte fehlenden Tatsachenvortrag nicht ersetzen
Die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens verletzte nach Auffassung des Senats kein rechtliches Gehör. Das ursprüngliche Beweisangebot betraf die Vorteile einer Stammzellenspende aus eingelagertem Nabelschnurblut. Diese Vorteile waren zwischen den Parteien ohnehin unstreitig. Ein Gutachten darüber, ob der gesunde Kläger irgendwann eine wegen des verlorenen Materials nicht erfolgreich behandelbare Erkrankung entwickeln könnte, hätte dagegen ohne konkrete Anknüpfungstatsachen lediglich unbekannte Grundlagen erforschen sollen. Einen solchen Ausforschungsbeweis musste das Gericht nicht erheben. Die Berufung wurde daher auf Kosten des Klägers zurückgewiesen; eine Revision ließ der Senat nicht zu. Die Entscheidung betrifft die konkreten Voraussetzungen dieser vorbeugenden Feststellungsklage und enthält keine pauschale Freistellung von Verantwortung für versäumte Entnahmen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für eine Feststellungsklage wegen verlorener medizinischer Vorsorgemöglichkeiten reicht die Beschreibung allgemeiner Therapievorteile nicht aus. Der Vortrag sollte den persönlichen Schadensverlauf und vorhandene Risikofaktoren konkret benennen. Ebenso ist genau abzugrenzen, welche Positionen ein vorprozessuales Anerkenntnis bereits absichert. Die Entscheidung lässt zahlreiche materielle Haftungsfragen offen; aus der Unzulässigkeit dieses Antrags folgt daher keine allgemeine Aussage zur Wirksamkeit vertraglicher Haftungsbegrenzungen.