Familienrecht

Umgangsverfahren nach Umzug: Verweisung nach Köpenick blieb trotz fehlerhafter Begründung bindend

Nach einem Umzug der Mutter mit ihrem Kind von Saarbrücken nach Berlin stritten zwei Familiengerichte über die örtliche Zuständigkeit für ein Umgangsverfahren. Das Saarbrücker Gericht hatte die Sache an das Familiengericht Köpenick verwiesen. Dieses legte den Zuständigkeitsstreit dem Saarländischen Oberlandesgericht vor. Die Verweisung war am 5. August 2025 ergangen; der Vorlagebeschluss aus Köpenick datierte vom 9. Oktober 2025. Zu prüfen war nun die Wirkung der bereits getroffenen Verweisung. Der Senat bestimmte Köpenick als zuständiges Gericht. Zwar hatte die Begründung der Verweisung den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nicht zutreffend eingeordnet. Das Ergebnis war aber rechtlich vertretbar, weil das Kind bei Verfahrenseinleitung tatsächlich im dortigen Bezirk lebte und damit eine Fürsorgezuständigkeit bestand. Der Begründungsfehler beseitigte deshalb nicht die gesetzliche Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses.

Redaktioneller Kernsatz

Umgangsverfahren nach Umzug: Verweisung nach Köpenick blieb trotz fehlerhafter Begründung bindend

Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Familiengericht Köpenick wurde als zuständiges Gericht bestimmt

Die Mutter hatte Saarbrücken vor Beginn des Verfahrens verlassen

Die Mutter, bei der das Kind durchgehend lebte, zog am 1. Juni 2025 nach Berlin. Ihre bisherige Wohnung in Saarbrücken hatte sie zuvor gekündigt und den dortigen Wohnsitz ohne Rückkehrabsicht aufgegeben. Zunächst nutzte sie eine Wohnung im Bezirk Köpenick auf Grundlage eines nur bis Mitte Juli befristeten Untermietvertrags. Schon vor dem ersten Umzug war jedoch der anschließende Wechsel in eine andere Berliner Wohnung im Bezirk Kreuzberg konkret mietvertraglich vorbereitet. Das Umgangsbegehren des Vaters ging am 10. Juni beim Familiengericht Saarbrücken ein, also nach Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunkts und während der Zwischenunterkunft in Köpenick. Diese zeitliche Abfolge war für die Zuständigkeitsprüfung ausschlaggebend.

Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Saarbrücken bestand nicht mehr

Auf Grundlage der unbestrittenen Erläuterungen der Mutter durfte das Saarbrücker Gericht davon ausgehen, dass das Kind bei seiner ersten Befassung keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in seinem Bezirk hatte. Es ging nicht um einen vorübergehenden Besuch in Berlin bei fortbestehender Rückkehrabsicht. Die bisherige Wohnung war aufgegeben und die künftige Lebensführung nach Berlin verlagert worden. Der Vater lebte in Hamburg. Auch er hielt sich bei Einreichung seines Begehrens nicht im Saarbrücker Gerichtsbezirk auf. Ebenso fehlten aktenkundige frühere Verfahren dieses Gerichts mit der Familie. Damit bestand dort kein konkreter tatsächlicher Anknüpfungspunkt, der über die bloße Einreichung des Umgangsbegehrens hinaus eine Fürsorgezuständigkeit hätte tragen können.

Die Zwischenwohnung begründete noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt

Das Saarbrücker Gericht hatte allerdings angenommen, durch den Einzug in Köpenick sei dort bereits ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes entstanden. Dies hielt der Senat für rechtsfehlerhaft. Die Unterkunft war ausdrücklich nur als Zwischenlösung bis zum bereits geplanten zweiten Umzug bestimmt. Sie sollte gerade nicht der dauerhafte neue Lebensmittelpunkt sein. Das spätere Ziel lag im Bezirk Kreuzberg. Aus dieser Korrektur folgte jedoch nicht automatisch die Unzuständigkeit Köpenicks. Zu unterscheiden waren der gewöhnliche Aufenthalt und der einfache tatsächliche Aufenthalt. Letzterer bestand bei Beginn des Umgangsverfahrens in Köpenick, während das Kind in Kreuzberg zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal vorübergehend lebte. Diese Unterscheidung eröffnete die maßgebliche alternative Zuständigkeitsgrundlage.

Der tatsächliche Aufenthalt trug die Fürsorgezuständigkeit

Nach § 152 Absatz 3 FamFG bestand aufgrund des schlichten Aufenthalts des Kindes eine Fürsorgezuständigkeit in Köpenick. Ein gleichzeitiger tatsächlicher Kindesaufenthalt in Saarbrücken war nicht mehr vorhanden. Der Senat widersprach insoweit der im Vorlagebeschluss vertretenen Auffassung, allein das dort eingeleitete Umgangsverfahren könne einen fortdauernden Anknüpfungspunkt schaffen. Auch bei einer weiten Auslegung der Fürsorgezuständigkeit bedurfte es eines tatsächlichen Bezugs. Weder das Kind noch ein Elternteil hielt sich dort auf; frühere gerichtliche Befassung war ebenfalls nicht erkennbar. Deshalb war die Verweisung im Ergebnis keineswegs unverständlich. Sie führte gerade zu dem Gericht, in dessen Bezirk das Kind bei Antragseingang tatsächlich erreichbar war und lebte.

Ein bloßer Rechtsfehler beseitigt die Bindungswirkung nicht

Verweisungsbeschlüsse sind nach § 3 Absatz 3 Satz 2 FamFG grundsätzlich bindend. Die Bindung entfällt nur unter engen rechtsstaatlichen Voraussetzungen, etwa bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs, fehlendem gesetzlichen Richter oder einer Entscheidung ohne jede gesetzliche Grundlage. Eine objektiv willkürliche Verweisung muss schlechthin unverständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen. Nicht jede falsche Auslegung oder übersehene Zuständigkeitsnorm genügt dafür. Erforderlich sind zusätzliche Umstände, die den Beschluss aus dem Bereich noch nachvollziehbarer Rechtsanwendung herausführen. Der Senat wandte diese Maßstäbe auch hier an. Dass Saarbrücken die richtige örtliche Zuständigkeit mit einem unzutreffenden gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, machte das rechtlich vertretbare Ergebnis nicht willkürlich.

Auch eine andere Sicht auf das Fürsorgebedürfnis hätte wenig geändert

Ergänzend erläuterte der Senat, dass selbst bei unterstelltem fortbestehendem Fürsorgebedürfnis in Saarbrücken die Zuständigkeit nach einer Gesamtschau unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen gewesen wäre. Dann hätte weiterhin viel dafür gesprochen, auf den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes in Köpenick abzustellen. Eine solche Gewichtung wäre jedenfalls nicht willkürlich gewesen. Hinzu kam, dass der weitere geplante und später vollzogene Umzug innerhalb Berlins stattfand. Diese Hilfserwägung war nicht nötig, um die konkret angenommene alleinige Fürsorgezuständigkeit zu begründen. Sie zeigte zusätzlich, weshalb die Verweisung auch bei einer großzügigeren Betrachtung möglicher Anknüpfungspunkte nicht die hohe Schwelle zur objektiven Unhaltbarkeit erreichte.

Entschieden wurde nur die örtliche Zuständigkeit

Der Verweisungsbeschluss blieb deshalb bindend, und das Familiengericht Köpenick musste das Umgangsverfahren als örtlich zuständiges Gericht behandeln. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Der Beschluss über die Zuständigkeitsbestimmung war nach § 5 Absatz 3 FamFG unanfechtbar. Er legte weder einen Umgangsrhythmus fest noch bewertete er die Berechtigung des Umzugs oder die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils. Maßgeblich war allein, welches Gericht das Verfahren weiterzuführen hatte. Der Fall verdeutlicht damit sowohl den Unterschied zwischen gewöhnlichem und tatsächlichem Aufenthalt als auch die begrenzte Überprüfbarkeit einer bereits ausgesprochenen Verweisung.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einem Umgangsantrag während eines Umzugs sollten Aufgabe der bisherigen Wohnung, Zwischenunterkunft und bereits feststehendes Umzugsziel zeitlich genau belegt werden. Eine Übergangswohnung muss noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, kann aber für die Fürsorgezuständigkeit entscheidend sein. Bei bereits erfolgter Verweisung ist außerdem zu unterscheiden zwischen einem einfachen Begründungsfehler und objektiver Willkür. Nicht jede unzutreffende Zuständigkeitsbegründung eröffnet erneut eine freie Wahl des Gerichts; die gesetzliche Bindungswirkung bleibt regelmäßig bestehen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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