Zivilrecht
Übersehene Sinusvenenthrombose: Schmerzensgeld für die Verzögerung, kein Nachweis späterer Folgeschäden
Eine damals siebzehnjährige Patientin wurde im Oktober 2016 wegen starker Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel und rechtsseitiger neurologischer Auffälligkeiten in einer Klinik aufgenommen. Zwei Kernspinuntersuchungen wurden zunächst ohne krankhaften Befund bewertet. Nach ihrer Entlassung verschlechterten sich die Beschwerden; in einer anderen Klinik wurde wenige Tage später eine Sinusvenenthrombose diagnostiziert und medikamentös behandelt. Anfang 2018 wurde außerdem ein Pseudotumor cerebri mit erhöhtem Hirnflüssigkeitsdruck festgestellt. Die Patientin führte diese spätere Erkrankung samt weiterer Einschränkungen auf die verzögerte Thrombosebehandlung zurück. Sie verlangte mindestens 80.000 Euro Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und die Feststellung weiterer Ersatzpflichten. Das Oberlandesgericht sprach am 23. Juli 2025 lediglich 1.500 Euro für die nachweisbaren Folgen der kurzfristigen Behandlungsverzögerung zu.
Redaktioneller Kernsatz
Übersehene Sinusvenenthrombose: Schmerzensgeld für die Verzögerung, kein Nachweis späterer Folgeschäden
Redaktionelle Zusammenfassung · 868 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Junge Patientin fordert Ersatz für schwere spätere Beschwerden
Notwendige Untersuchungen waren durchgeführt worden
Der Senat ergänzte die neurologische und neuroradiologische Begutachtung. Einen Befunderhebungsfehler stellte er nicht fest. Die behandelnden Ärzte hatten die medizinisch gebotenen Untersuchungen veranlasst; eine angestrebte Lumbalpunktion war wegen Schmerzen abgebrochen worden. Auch die erste Kernspintomographie ohne Kontrastmittel entsprach nach den sachverständigen Erläuterungen im konkreten diagnostischen Zusammenhang dem Standard. Entscheidend war die Unterscheidung zwischen fehlender Untersuchung und falscher Auswertung vorhandener Ergebnisse. Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn medizinisch erforderliche Tatsachengrundlagen nicht erhoben werden. Ein Diagnosefehler betrifft dagegen die Interpretation der bereits ausreichend gewonnenen Befunde. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass den Neurologen zusätzliche Untersuchungsmöglichkeiten offenstanden, die sie pflichtwidrig ungenutzt gelassen hatten. Sie waren insoweit auf die radiologische Befundung angewiesen.
Der zweite MRT-Befund hätte erkannt werden müssen
Bei der Untersuchung vom 17. Oktober 2016 war jedoch eine kleine, zuvor noch nicht sichtbare Sinusvenenthrombose erkennbar. Diese wurde im radiologischen Bericht fehlerhaft nicht beschrieben. Anders als das Landgericht bewertete der Senat das Übersehen nicht mehr als vertretbare diagnostische Deutung. Der Sachverständige erläuterte, dass die Aufnahme nicht als normal hätte befundet werden dürfen. Gleichwohl blieb es bei einem einfachen Diagnosefehler. Der Thrombus war höchstens etwa zwei Zentimeter groß und nur in einem von acht Bildern der maßgeblichen Serie sichtbar. Sekundäre Veränderungen des Gehirns fehlten. Die klinischen Beschwerden konnten außerdem plausibel zu einer Migräne passen. Die nur geringfügige Erhöhung eines Blutwerts lieferte ebenfalls keinen eindeutigen Hinweis auf die übersehene Thrombose.
Kein grober Fehler und keine Beweislastumkehr
Die genaue Einordnung war für die Beweislast entscheidend. Nicht jeder vorwerfbare Diagnoseirrtum ist zugleich ein fundamentaler, medizinisch unverständlicher Fehler. Der Senat hielt den kleinen und leicht übersehbaren Befund trotz der fehlerhaften Auswertung nicht für einen solchen groben Diagnosefehler. Deshalb erhielt die Klägerin keine Beweislastumkehr nach § 630h Absatz 5 BGB. Sie musste weiterhin nachweisen, dass gerade die verzögerte Behandlung die geltend gemachten zusätzlichen Gesundheitsschäden verursacht hatte. Die bereits bestehende Thrombose war dabei von einer durch den Fehler neu herbeigeführten Schädigung zu unterscheiden. Für den behaupteten späteren Pseudotumor cerebri genügte daher nicht, dass beide Erkrankungen zeitlich aufeinander folgten. Erforderlich blieb ein tragfähiger medizinischer Ursachenzusammenhang zur mehrtägigen Therapieverzögerung.
Spätere Druckerhöhung ließ sich nicht der Verzögerung zuordnen
Diesen Nachweis konnte die Patientin nicht führen. Nach der neurologischen Begutachtung hatte die Thrombose trotz ihrer späteren Ausdehnung keine nachweisbare Hirnschädigung verursacht. Schon der Zusammenhang zwischen Thrombose und späterem Pseudotumor cerebri war im konkreten Fall nicht sicher geklärt. Zusätzlich blieb offen, ob eine etwa eine Woche frühere Behandlung mit Heparin die spätere Erkrankung verhindert hätte. Die behaupteten ausgedehnten Vernarbungen bestätigten die Befunde nicht. Eine spätere Angiographie beschrieb vielmehr Kaliberschwankungen, die verschiedene Erklärungen zuließen; eine eindeutige Indikation für einen Stent bestand nicht. Zeitlicher Verlauf, zwischenzeitliche Wiedereröffnung der Gefäße und begrenzte wissenschaftliche Daten erlaubten nach den Sachverständigen keine ausreichend sichere Zuordnung. Diese Unsicherheit ging hinsichtlich der weitreichenden Folgeansprüche zulasten der Klägerin.
Neun Tage zusätzlicher Beschwerden waren ersatzfähig
Bewiesen war dagegen, dass eine richtige Diagnose am 17. Oktober eine frühere Behandlung ermöglicht hätte. Der Patientin wären dadurch bis zu neun Tage zusätzlicher gesundheitlicher Beschwerden erspart geblieben. Sie schilderte in ihrer persönlichen Anhörung intensive, über mehrere Tage anhaltende Kopfschmerzen mit Übelkeit; diese Angaben passten zur zeitnahen ärztlichen Dokumentation. Dafür hielt der Senat ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro für angemessen. Die weitergehenden Forderungen auf Haushaltsführungsschaden, Fahrtkosten und Medikamentenzuzahlungen bezogen sich hingegen auf spätere Zeiträume, deren Beschwerden dem Diagnosefehler nicht nachweisbar zugeordnet waren. Auch für eine Feststellung zukünftiger Ersatzpflichten fehlten konkrete zusätzliche Folgen derjenigen kurzfristigen Beeinträchtigung, für die die Klinik tatsächlich einzustehen hatte. Die Haftung blieb deshalb auf den belegten Verzögerungsschaden begrenzt.
Gesonderte gynäkologische Behandlung war nicht fehlerhaft
Die Klägerin beanstandete außerdem einen späteren Aufenthalt wegen einer eingebluteten Eierstockzyste. Sie meinte, eine falsche Diagnose und Entlassung hätten eine notwendige Operation verzögert. Nach der gynäkologischen Begutachtung war jedoch korrekt diagnostiziert worden. Es hatte zwar eine Zystenruptur mit lokaler Blutung, aber keinen instabilen oder lebensbedrohlichen Zustand gegeben. Überwachung und Schmerztherapie waren zunächst sachgerecht. Die Patientin hatte die weitere Behandlung in dieser Klinik abgelehnt und sich anschließend andernorts operieren lassen. Ihre eigenen Angaben bestätigten, dass ursprünglich ein weiterer Verbleib vorgesehen war und sie morgens auf eigenen Wunsch ging. Der Senat sah daher weder einen Behandlungsfehler noch eine fehlerhafte Entlassung oder unterbliebene Sicherheitsaufklärung als bewiesen an.
Anwaltskosten nur nach der berechtigten Hauptforderung
Zusätzlich musste die Klinik die Patientin von 201,71 Euro vorgerichtlicher Anwaltskosten freistellen. Berechnet wurde nach der im Urteil herangezogenen RVG-Fassung von 2013, ausschließlich auf Grundlage des berechtigten Schmerzensgelds von 1.500 Euro; eine höhere als die übliche Geschäftsgebühr war nicht ausreichend begründet. Auf den Freistellungsanspruch wurden keine Zinsen zugesprochen, weil dieser keine Geldzahlungsschuld darstellte. Die übrigen Anträge blieben erfolglos, und die Patientin trug wegen ihres geringen Teilerfolgs die Kosten. Das zwischenzeitlich eröffnete und wieder aufgehobene Insolvenzverfahren der Klinik hinderte die Fortführung der Leistungsklage nicht. Eine Revision ließ der Senat nicht zu. Die Entscheidung trennt damit den erwiesenen einfachen Diagnosefehler von den deutlich weitergehenden, aber nicht nachgewiesenen langfristigen Folgen, ohne die tatsächlich verursachte kurzfristige Belastung unentschädigt zu lassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
In Arzthaftungsverfahren entscheidet nicht allein der Nachweis eines Fehlers, sondern ebenso dessen konkrete gesundheitliche Auswirkung. Befunderhebung, Befundauswertung und Kausalität sollten deshalb getrennt aufgearbeitet werden. Auch wenn schwere Spätfolgen nicht zurechenbar bewiesen werden können, bleibt ein begrenzter Anspruch für zusätzliche Schmerzen während einer nachgewiesenen Therapieverzögerung möglich. Die Höhe vorgerichtlicher Kosten orientiert sich dann an diesem tatsächlich berechtigten Teil der Forderung.