Zivilrecht
Krankentagegeld und rückständige Prämien: Hinweisbeschluss bestätigt die Möglichkeit einer Aufrechnung
Eine Versicherungsnehmerin hatte vor dem Landgericht weitere Krankentagegeldzahlungen und die Feststellung des Fortbestands ihres Vertrags erreicht. Gegen den zugesprochenen Zahlungsanspruch durfte der Versicherer jedoch mit rückständigen Prämien aufrechnen. Die Versicherungsnehmerin griff nur diesen Abzug mit ihrer Berufung an. Das Saarländische Oberlandesgericht kündigte an, das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Es sah weder in der früheren Weigerung des Versicherers, die Beiträge anzunehmen, noch in der teilweise eingetretenen Verjährung ein Hindernis für die Aufrechnung. Der vorliegende Beschluss enthielt zunächst diese beabsichtigte Entscheidung und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Die beigefügte Dokumentationsnotiz berichtet gesondert von einer späteren Zurückweisung im Juli 2025.
Redaktioneller Kernsatz
Krankentagegeld und rückständige Prämien: Hinweisbeschluss bestätigt die Möglichkeit einer Aufrechnung
Redaktionelle Zusammenfassung · 815 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Senat hielt die Berufung gegen den Prämienabzug für aussichtslos
Der Streit betraf Leistungen aus zwei Zeiträumen
Die Klägerin verlangte insgesamt 7.625 Euro weiteres Krankentagegeld für Zeiträume von April bis September 2018 und von Mai bis Juni 2020, jeweils nebst Zinsen. Außerdem wollte sie festgestellt wissen, dass der Krankentagegeldvertrag nicht wegen Berufsunfähigkeit im April 2018 beendet worden war. Das Landgericht gab diesen Begehren grundsätzlich statt. Bei der Zahlung berücksichtigte es allerdings eine Hilfsaufrechnung des Versicherers über 3.838,47 Euro. Im Urteil wurde dieser Betrag als durch Aufrechnung am 2. Mai 2024 geleistet abgezogen. Die Klägerin beanstandete in der Berufung ausschließlich dieses teilweise Erlöschen ihrer Forderung. Der Versicherer verlangte die Zurückweisung ihres Rechtsmittels und griff das Urteil zusätzlich mit einer Anschlussberufung an, mit der er eine vollständige Klageabweisung erreichen wollte.
Die erste Aufrechnungserklärung war noch nicht bestimmt genug
Schon in der Klageerwiderung vom März 2022 hatte der Versicherer hilfsweise mit rückständigen Beiträgen aufgerechnet. Damals kündigte er lediglich an, deren Höhe später mitzuteilen. Diese Erklärung genügte nach Auffassung beider Instanzen nicht, weil die Gegenforderung mangels Bezifferung nicht hinreichend bestimmt war. Erst der Schriftsatz vom April 2024 enthielt eine detaillierte Berechnung der Prämien für den Zeitraum vom 20. April 2018 bis zum 30. April 2024. Er bezifferte sie auf 3.838,47 Euro und ging Anfang Mai zu. Gegen die Höhe dieses berechneten Betrags wurden keine Einwendungen erhoben. Die spätere Konkretisierung war deshalb entscheidend: Das Gericht stützte den Abzug nicht auf die noch unbestimmte frühere Erklärung, sondern auf die nunmehr nachvollziehbar bezeichneten Prämienforderungen.
Auch in der Krankenversicherung ist eine Prämienaufrechnung möglich
Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Aufrechnung mit Prämienforderungen ergibt sich nach dem Senat aus § 394 Satz 2 BGB und § 35 VVG. Die versicherungsvertragliche Regelung gilt auch in der Krankenversicherung. Dies hatte die Klägerin mit ihrer Berufung nicht grundsätzlich infrage gestellt. Ihr Einwand richtete sich vielmehr gegen die besonderen Umstände: Der Versicherer hatte zuvor angenommen, wegen eingetretener Berufsunfähigkeit bestehe nur noch eine Anwartschaftsversicherung, und deshalb die vereinbarten Krankentagegeldprämien nicht mehr entgegennehmen wollen. Daraus leitete die Klägerin ein Hindernis für die spätere Aufrechnung ab. Der Senat unterschied jedoch die Frage der Annahme einer Zahlung vom Fortbestand und von der Fälligkeit der zugrunde liegenden Prämienforderung.
Eine verweigerte Annahme lässt die Prämienforderung nicht entfallen
Verweigert der Versicherer die Annahme der vertraglich geschuldeten Prämie, kann dies zu seinem Annahmeverzug führen. Zugleich ist ein Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers ausgeschlossen. Die Forderung selbst bleibt aber grundsätzlich fällig. Der Umstand, dass der Versicherer aufgrund seiner damaligen rechtlichen Einschätzung vermeintlich nicht geschuldete Beiträge zurückweist, beseitigt deshalb nicht automatisch die spätere Aufrechnungsmöglichkeit. Diese Unterscheidung war für den Fall ausschlaggebend. Die Klägerin musste nicht so behandelt werden, als hätte sie die Zahlung schuldhaft verzögert. Gleichwohl konnten die aus dem tatsächlich fortbestehenden Vertrag herrührenden Prämien dem zugesprochenen Leistungsanspruch gegenübergestellt werden. Annahmeverweigerung und Forderungserlöschen hatten nach dieser Beurteilung unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen.
Die hilfsweise Verteidigung war nicht treuwidrig
Auch § 242 BGB hinderte den Versicherer nach Auffassung des Senats nicht an der Aufrechnung. Er durfte vorrangig an seiner Einschätzung zur Berufsunfähigkeit festhalten und für den Fall ihres Scheiterns hilfsweise die offenen Beiträge aus dem fortbestehenden Krankentagegeldvertrag geltend machen. Gerade dieser Vertrag bildete zugleich die Grundlage der von der Klägerin erstrittenen Versicherungsleistungen. Die alternative Verteidigung verband deshalb zwei rechtlich zusammengehörige Folgen: Bestand der Vertrag weiterhin und waren Leistungen daraus geschuldet, blieben grundsätzlich auch die dazugehörigen Prämien relevant. Dass die ursprüngliche Einschätzung nach sachverständiger Prüfung keinen Bestand haben sollte, machte die vorsorgliche Aufrechnung nicht unzulässig. Ein treuwidriges Verhalten sah der Senat darin nicht.
Die Verjährung schloss die Aufrechnung hier nicht aus
Prämien aus der Zeit vor Januar 2020 waren bei der bezifferten Hilfsaufrechnung im April 2024 nach der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt. Das führte dennoch nicht zum Erfolg der Einrede. Nach § 215 BGB kann eine Aufrechnung trotz späterer Verjährung möglich bleiben, wenn sich die betreffenden Forderungen zuvor unverjährt aufrechenbar gegenüberstanden. Diese Voraussetzung sah der Senat als erfüllt an. Der Leistungsanspruch der Klägerin war nach seiner Begründung spätestens durch die endgültige außergerichtliche Leistungsablehnung im April 2018 fällig geworden. Die Prämienforderungen waren trotz verweigerter Entgegennahme ebenfalls fällig geblieben. Damit bestand die maßgebliche Gegenüberstellung in unverjährter Zeit. Die spätere Verjährung nahm dieser bereits vorhandenen Aufrechnungslage nicht ihre Wirkung.
Der Hinweis eröffnete eine Stellungnahmefrist
Weitere durchgreifende Berufungsgründe erkannte der Senat nicht. Er gab der Klägerin drei Wochen für eine Stellungnahme und legte ihr aus Kostengründen nahe, eine Rücknahme zu erwägen. Eine mündliche Verhandlung hielt er nicht für erforderlich. Zugleich wies er darauf hin, dass die Anschlussberufung des Versicherers bei Rücknahme oder Zurückweisung der Hauptberufung durch Beschluss ihre Wirkung verliert. Der Hinweis entschied somit nicht selbständig zugunsten des weitergehenden Angriffs des Versicherers. Im Mittelpunkt stand der von der Klägerin beanstandete Prämienabzug, den der Senat auf der vorliegenden Grundlage für rechtmäßig hielt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Streit über den Fortbestand einer Krankentagegeldversicherung sollten Leistungsansprüche und offene Prämien gemeinsam geprüft werden. Eine frühere Annahmeverweigerung des Versicherers beseitigt die Beitragsschuld nicht automatisch. Für eine Aufrechnung müssen die Gegenforderungen allerdings hinreichend bestimmt bezeichnet sein. Auch eine Verjährungseinrede verlangt den Blick auf die frühere Aufrechnungslage. Prozessual ist zudem zu beachten, dass eine Anschlussberufung vom Schicksal der Hauptberufung abhängen kann und durch deren Beschlusszurückweisung wirkungslos wird.