Zivilrecht
Dubai-Direktinvestment: Geschäftsführer haftet wegen unerlaubten Einlagengeschäfts
Die Anlegerin schloss im November 2015 einen als Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag bezeichneten Vertrag über einen angeblichen Miteigentumsanteil an einer Wohnung in Dubai. Sie zahlte 10.000 Euro zuzüglich 400 Euro Agio an eine Treuhänderin. Vorgesehen waren jährliche Mietzahlungen von neun Prozent des Kaufpreises und ein Rückkauf zum ursprünglichen Preis spätestens nach vier Jahren. Bis Herbst 2018 flossen insgesamt 2.242,50 Euro zurück; danach blieben Zahlungen aus. Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte am 12. Juni 2025 die persönliche Haftung eines Unternehmensverantwortlichen auf 8.157,50 Euro. Der Rechtsstreit betraf in der Berufung ausschließlich diese Anlage und die Haftung des beklagten Direktors, nicht weitere zunächst gemeinsam verfolgte Beteiligungen.
Redaktioneller Kernsatz
Dubai-Direktinvestment: Geschäftsführer haftet wegen unerlaubten Einlagengeschäfts
Redaktionelle Zusammenfassung · 827 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ein Wohnungskauf mit fest zugesagtem Rückkauf
Persönliche Haftung aufgrund der Leitungsfunktion
Der Beklagte war bei Zeichnung der Anlage Direktor der in Dubai ansässigen Vertragspartnerin und zugleich Geschäftsführer einer beteiligten deutschen Gesellschaft. Eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht war weder beantragt noch erteilt worden. Seine persönliche Verantwortung leitete das Gericht nicht aus einer eigenen vertraglichen Rückzahlungszusage ab. Sie beruhte auf § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 32, 54 KWG und der strafrechtlichen Zurechnung seiner Organstellung. Der ausländische Unternehmenssitz änderte daran nichts. Das Unternehmen richtete sein Angebot gezielt an den deutschen Markt und bediente sich hierfür im Inland präsenter Unternehmen. Die Erlaubnispflicht knüpfte an diese Geschäftstätigkeit an, nicht allein an den Sitz der Gesellschaft.
Wirtschaftlich wurde Kapital auf Zeit überlassen
Für die Einordnung als Einlagengeschäft stellte der Senat auf das Gesamtbild der Vereinbarungen ab. Die Bezeichnung als Immobilienkauf war nicht ausschlaggebend. Der Rückkaufpreis entsprach der ursprünglichen Einzahlung, und die als Miete bezeichneten Leistungen ergaben eine feste jährliche Rendite. Die Anlegerin sollte das Kapital damit wirtschaftlich nur vorübergehend überlassen und nach Ablauf der Laufzeit zurückerhalten. Nach den Feststellungen stand ihr wegen der fehlenden notariellen Beurkundung auch kein nutzbarer Eigentumserwerb offen. Der behauptete Immobiliencharakter bestand deshalb lediglich in der vertraglichen Gestaltung. Eine zusätzlich vorgesehene erneute Eintragung eines Miteigentumsanteils bei ausbleibender Rückkaufzahlung änderte die wirtschaftliche Beurteilung nicht und machte den Rückzahlungsanspruch nicht zu einer nur bedingten Forderung.
Der Rangrücktritt beseitigte die Erlaubnispflicht nicht
Der Vertrag enthielt eine Klausel, nach der Ansprüche auf Verzinsung und Rückkaufpreis hinter andere Gläubigerforderungen zurücktreten sollten. Ein wirksamer qualifizierter Rangrücktritt konnte nach dem vom Senat dargestellten Maßstab zwar gegen unbedingt rückzahlbare Gelder und damit gegen ein Einlagengeschäft sprechen. Die konkrete Klausel war gegenüber der Verbraucherin jedoch intransparent. Sie erläuterte insbesondere nicht hinreichend verständlich, wann Ansprüche bereits außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens gesperrt sein sollten. Der allgemeine Verweis auf einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens genügte nicht. Auch eine mögliche Anwendung ausländischen Insolvenzrechts half dem Beklagten nicht. Für die durchschnittliche Anlegerin wurde die Reichweite der Zahlungssperre dadurch eher noch schwerer verständlich als bei Anwendung deutschen Insolvenzrechts.
Die anwaltliche Stellungnahme prüfte eine andere Hauptfrage
Zur Entlastung berief sich der Direktor auf die Auskunft eines spezialisierten Rechtsanwalts. Diese Stellungnahme vom Juni 2014 behandelte vor allem Prospektpflichten sowie Beratungs- und Informationspflichten von Vermittlern. Sie war zudem an ein anderes beteiligtes Unternehmen gerichtet. Ein Einlagengeschäft wurde darin zwar verneint, seine Voraussetzungen wurden aber nicht eingehend auf das konkrete Modell angewendet. Aus dem Schreiben ergab sich zugleich, dass auch ein Kaufgeschäft aufsichtsrechtlich als Einlagengeschäft einzuordnen sein konnte. Für den Beklagten war damit erkennbar, dass eine schwierige Rechtsfrage nur beiläufig beantwortet worden war. Eine erwähnte telefonische Nachfrage bei der Aufsicht betraf die Prospektpflicht, nicht die entscheidende Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz.
Sachkunde des Beraters ersetzte keine belastbare Prüfung
Der Senat verneinte deshalb einen unvermeidbaren Verbotsirrtum. Wer eine Rechtsauskunft einholt, darf nach der Entscheidung nicht allein wegen eines günstigen Ergebnisses auf sie vertrauen. Maßgeblich bleiben der konkrete Auftrag, die erkennbare Prüftiefe und die Verlässlichkeit der Antwort. Das Berufsprofil des Rechtsanwalts, dessen Versicherungspolice und eine begleitende E-Mail belegten keine weitergehende Beratung. Auch der Einwand, strengere höchstrichterliche Anforderungen an Rangrücktrittsklauseln seien erst später formuliert worden, führte nicht weiter. Bereits unabhängig davon durfte der Beklagte die knappe Stellungnahme nicht als umfassende Prüfung des Geschäftsmodells verstehen. Einen neueren Bundesgerichtshoffall mit einer gezielt beauftragten Umgestaltung zu einem erlaubnisfreien Modell hielt der Senat wegen des andersartigen Beratungsauftrags nicht für vergleichbar.
Die Verjährung begann nicht automatisch mit der Zeichnung
Die Einrede der Verjährung blieb ebenfalls erfolglos. Zwar entstand der geltend gemachte Anspruch bereits mit der verbindlichen Anlageentscheidung im Jahr 2015. Der Beklagte bewies jedoch nicht die für einen entsprechenden Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Anlegerin. Sie musste das ausländische Vertragsmodell nicht ohne konkreten Anlass aufsichtsrechtlich begutachten lassen. Auch das erstmalige Ausbleiben der zuvor regelmäßig geleisteten Zahlungen im vierten Quartal 2018 genügte nicht. Eine erst in der Berufung behauptete Kenntnis von der fehlenden Erlaubnis war bestritten, verspätet und nicht hinreichend unter Beweis gestellt. Ob die Anlegerin 2019 weitere Erkenntnisse hätte gewinnen müssen, konnte offenbleiben, weil die im Dezember 2022 eingereichte Klage rechtzeitig zugestellt wurde.
Der Ersatz berücksichtigt die bereits erhaltenen Zahlungen
Die zugesprochenen 8.157,50 Euro entsprachen Einzahlung und Agio abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Die Zahlung war Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Investment geschuldet. Für den Ursachenzusammenhang griff der Erfahrungssatz, dass die Anlegerin bei Kenntnis der Erlaubnispflicht und der fehlenden Genehmigung nicht investiert hätte; gegenläufige Umstände waren nicht belegt. Bestätigt wurde außerdem der Annahmeverzug hinsichtlich der angebotenen Rechtsabtretung. Der Beklagte hatte seine Haftung während des gesamten Verfahrens bestritten. Den Zinsbeginn konkretisierte das Oberlandesgericht auf den 21. Januar 2023. Im Übrigen wies es die Berufung zurück, auferlegte dem Beklagten deren Kosten und ließ die Revision nicht zu.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung lenkt den Blick auf den wirtschaftlichen Inhalt eines Anlagevertrags und auf die tatsächliche Reichweite eingeholter Rechtsberatung. Für die Aufarbeitung eines solchen Falls genügt weder die Überschrift „Immobilienkauf“ noch der pauschale Hinweis auf einen spezialisierten Berater. Benötigt werden die Zahlungs- und Rückkauflogik, die vollständige Nachrangregelung sowie Auftrag und Inhalt der Beratung. Auf Anlegerseite waren zudem die einzelnen Erkenntniszeitpunkte für die Verjährung entscheidend; der bloße Vertragsabschluss beantwortete diese Frage nicht.