Zivilrecht
Krankentagegeld: Wer eine angekündigte Begutachtung nicht abwartet, kann die Prozesskosten tragen
Ein privat versicherter Selbstständiger nahm seine Klage auf Krankentagegeld zurück, nachdem der Versicherer nach erneuter Begutachtung weitgehend gezahlt hatte. Über die Prozesskosten wurde weiter gestritten. Das Saarländische Oberlandesgericht legte sie durch einen Einzelrichter dem Versicherten auf. Zwar hatte der Versicherer die Leistungen zunächst eingestellt. Vor Einreichung der Klage war er aber vorbehaltlos wieder in die Prüfung eingetreten und hatte bereits einen zeitnahen Untersuchungstermin mitgeteilt. Unter diesen Umständen musste der Versicherte nicht annehmen, nur durch einen Prozess zu seinem Recht zu kommen. Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob die ursprüngliche Zahlungsklage in der Sache erfolgreich gewesen wäre. Ausschlaggebend war ihre aus kostenrechtlicher Sicht verfrühte Einreichung.
Redaktioneller Kernsatz
Krankentagegeld: Wer eine angekündigte Begutachtung nicht abwartet, kann die Prozesskosten tragen
Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die Kostenentscheidung fiel trotz späterer Zahlung zulasten des Versicherten aus
Der Versicherer stellte die tägliche Leistung zunächst ein
Der Kläger arbeitete selbstständig als Fliesenleger. Seine Krankentagegeldversicherung sah bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen 50 Euro je Kalendertag vor. Nach einer behandlungsbedürftigen Krebserkrankung zahlte der Versicherer zunächst. Aufgrund einer vertrauensärztlichen Untersuchung kündigte er im April 2024 jedoch an, ab Mai kein Krankentagegeld mehr zu leisten. Die ärztliche Bewertung bezog auch einen angekündigten Arbeitsversuch ein. Der spätere Prozessbevollmächtigte des Versicherten verlangte im Mai eine erneute Prüfung und rückwirkende Zahlung. Anfang Juni erklärte sich der Versicherer dazu bereit und bat um aktuelle medizinische Angaben sowie weitere Informationen. Nach deren Eingang hielt er eine persönliche Begutachtung für erforderlich. Den Termin für den 24. September teilte er bereits am 27. August mit.
Die Klage wurde noch vor dem Untersuchungstermin eingereicht
Am 2. September 2024 reichte der Versicherte seine Klage ein. Er verlangte rückständiges Krankentagegeld für Mai bis Juli, Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten. Den angekündigten Untersuchungstermin nahm er anschließend wahr. Auf Grundlage des Anfang Oktober erstellten Gutachtens erklärte der Versicherer Ende Oktober, insgesamt 8.850 Euro unter Vorbehalt gezahlt zu haben. Die Zahlung betraf weitgehend den Zeitraum Ende April bis Ende Oktober; vier Julitage nahm er wegen eines Aufenthalts außerhalb des Wohnorts aus. Zugestellt wurde die Klage erst im Dezember. Nach einer zunächst erklärten Teilerledigung, der der Versicherer widersprach, nahm der Kläger sie im Januar 2025 vollständig zurück. Beide Seiten beantragten, der jeweils anderen die Kosten aufzuerlegen.
Das Landgericht stellte auf die frühere Leistungsablehnung ab
Der Versicherte hielt seine Forderung von Beginn an für begründet und fällig. Als allein tätiger Fliesenleger müsse er sowohl körperliche als auch administrative Aufgaben erledigen; schon der Ausfall eines Tätigkeitsbereichs begründe nach seiner Argumentation vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherer verwies dagegen auf die noch erforderliche Klärung des Gesundheitszustands und den bei Klageeinreichung bereits bekannten Untersuchungstermin. Das Landgericht belastete zunächst den Versicherer mit den Kosten. Es bewertete das Schreiben vom April als endgültige Leistungsablehnung und nahm Verzug an. Weitere ärztliche Ermittlungen hielt es für entbehrlich, weil die Leistungspflicht nur noch rechtlich einzuordnen sei. Die sofortige Beschwerde des Versicherers führte zur Änderung dieser Entscheidung.
Nach einer Rücknahme zählt auch der Anlass zur Klage
Grundsätzlich trägt nach § 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO der Kläger die Kosten einer zurückgenommenen Klage. Entfällt der Anlass zur Einreichung bereits vor der Rechtshängigkeit und wird daraufhin zurückgenommen, kann die Kostenverteilung nach billigem Ermessen anhand des bisherigen Streitstands erfolgen. Üblicherweise spielt dabei eine Rolle, welche Seite voraussichtlich unterlegen wäre. Zusätzlich dürfen jedoch die Wertungen des § 93 ZPO berücksichtigt werden. Dann ist zu fragen, ob das Verhalten des Beklagten überhaupt Anlass zur Klage gab. Diese Prüfung kann unabhängig von den offenen Erfolgsaussichten der Hauptforderung entscheidend sein. Im vorliegenden Fall genügte sie, um die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, ohne den materiellen Versicherungsanspruch abschließend zu beurteilen.
Maßgeblich war die Situation beim Eingang der Klage
Ein Klageanlass besteht, wenn das vorprozessuale Verhalten des Gegners bei vernünftiger Betrachtung den Schluss rechtfertigt, der Anspruch lasse sich ohne Gericht nicht durchsetzen. Für diese Bewertung kommt es auf den Eingang der Klage an, weil dadurch die Prozesskosten entstehen. Ein Zahlungsverzug kann einen solchen Schluss nahelegen, ist aber nicht stets damit gleichzusetzen. Weitere Entwicklungen vor der Klage müssen einbezogen werden. Deshalb reichte der Blick auf die frühere Ablehnung allein nicht aus. Selbst wenn diese zunächst zur Fälligkeit und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zum Verzug geführt hätte, konnte ein dadurch entstandener Klageanlass durch das spätere Verhalten wieder entfallen. Genau diese Veränderung sah der Senat hier als maßgeblich an.
Die erneute Prüfung gab einen konkreten Grund zum Abwarten
Der Versicherer hatte sich nach der anwaltlichen Aufforderung vorbehaltlos zur Wiederaufnahme der Leistungsprüfung bereit erklärt. Angesichts der bislang nur knapp begründeten vertrauensärztlichen Stellungnahme durfte er eine persönliche Untersuchung zur abschließenden Prüfung für erforderlich halten. Darin lag nach dem Senat kein Rechtsmissbrauch. Der Versicherte war aufgrund seiner vertraglichen Aufklärungsobliegenheit zur Mitwirkung verpflichtet. Wenige Tage nach Mitteilung des Untersuchungstermins dennoch zu klagen, war unter diesen Umständen nicht veranlasst. Ihm konnte zugemutet werden, den alsbald bevorstehenden Termin und eine anschließend zeitnahe Entscheidung abzuwarten. Die Kostenfolge beruhte somit auf einer konkret angekündigten, laufenden Prüfung und nicht auf einer allgemeinen Pflicht, jede weitere Verzögerung des Versicherers hinzunehmen.
Der Versicherte trug auch die Beschwerdekosten
Das Oberlandesgericht änderte die landgerichtliche Kostenentscheidung und legte dem Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits sowie des Beschwerdeverfahrens auf. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die spätere weitgehende Zahlung führte nicht automatisch zu einer Kostenpflicht des Versicherers. Ebenso wenig entschied der Beschluss abschließend über den Umfang der Arbeitsunfähigkeit, die Fälligkeit sämtlicher Leistungen oder die Berechtigung der ausgenommenen Tage. Für die Kosten genügte, dass bei Klageeinreichung ein zumutbarer, konkret absehbarer außergerichtlicher Klärungsschritt noch ausstand.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Vor einer Leistungsklage gegen den Versicherer sollte der aktuelle Stand der Regulierung dokumentiert werden. Eine frühere Ablehnung kann ihre Bedeutung als Klageanlass verlieren, wenn die Prüfung ernsthaft wiederaufgenommen und ein zeitnaher Untersuchungstermin konkret angekündigt wird. Nach einer Klagerücknahme entscheidet die spätere Zahlung deshalb nicht allein über die Kosten. Zu prüfen bleiben die damalige Notwendigkeit der Klage, Mitwirkungspflichten und die Zumutbarkeit des weiteren Abwartens im Einzelfall.