Zivilrecht
Brand im leerstehenden Haus: Halbe Versicherungsleistung und neue Frist für den Neuwertanteil
Das versicherte Wohngebäude war bereits beim Abschluss der Feuerversicherung unbewohnt. Eine zusätzliche Vereinbarung verlangte regelmäßige Kontrollen, die Sicherung gegen unbefugten Zutritt und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Schäden an Türen und Fenstern. Am 22. Mai 2019 brannte es im Dachgeschoss. Nach den Ermittlungen hatten Jugendliche das Gebäude seit Monaten gelegentlich als Aufenthaltsort genutzt; auch am Brandtag waren mehrere Jugendliche über eine rückwärtige Tür hineingelangt. Der Versicherer lehnte jede Leistung ab. Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte mit Urteil vom 21. Mai 2025 grundsätzlich eine Leistungspflicht von fünfzig Prozent, erweiterte aber die erstinstanzliche Feststellung um einen bedingten Anspruch auf den entsprechenden Neuwertanteil.
Redaktioneller Kernsatz
Brand im leerstehenden Haus: Halbe Versicherungsleistung und neue Frist für den Neuwertanteil
Redaktionelle Zusammenfassung · 821 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ein leerstehendes Gebäude brannte im Mai 2019
Sicherheitsvorgaben waren keine bloße Risikobeschreibung
Die besondere Vereinbarung stellte nach Auffassung des Senats Allgemeine Versicherungsbedingungen dar. Dass der Versicherer das leerstehende Gebäude zunächst nicht hatte versichern wollen und erst nach Verhandlungen Versicherungsschutz anbot, belegte noch kein individuelles Aushandeln der Klausel. Auch die Formulierung, Versicherungsschutz bestehe nur unter bestimmten Voraussetzungen, führte nicht automatisch zu einem vollständigen Ausschluss. Entscheidend war der Inhalt: Die Eigentümer sollten vorbeugend kontrollieren, Zugänge sichern und Schäden beseitigen. Damit handelte es sich um vertragliche Obliegenheiten und nicht um eine objektive Beschreibung des versicherten Risikos. Ihre Verletzung konnte daher nur unter den weiteren Voraussetzungen der vereinbarten Sanktionsregelung zu einer Leistungskürzung oder zu vollständiger Leistungsfreiheit führen.
Die Rechtsfolge ergab sich aus den vorhandenen Bedingungen
In einem wichtigen Begründungspunkt korrigierte das Oberlandesgericht die Vorinstanz. Die Kürzung folgte nicht aus einer ergänzenden Anwendung des Gesetzes auf eine vermeintliche Vertragslücke. Die Wohngebäudebedingungen enthielten bereits eine Verpflichtung zur Einhaltung vertraglicher Sicherheitsvorschriften und eine daran anknüpfende Regelung über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Diese entsprach dem abgestuften System des § 28 VVG. Ob eine fehlende Rechtsfolgenregelung bei einer verhüllten Obliegenheit durch das Gesetz ergänzt werden dürfte, musste deshalb nicht entschieden werden. Die Kläger hatten die konkreten Sicherungsvorgaben objektiv verletzt: Kontrollen und Reparaturmaßnahmen reichten nicht aus, den unbefugten Zutritt zu verhindern. Besonders aussagekräftig war die am Schadenstag offenstehende rückwärtige Zugangstür des Hauses.
Unzureichende Kontrollen bedeuteten hier keinen Vorsatz
Eine vorsätzliche Verletzung der Sicherheitsvorgaben bewies der Versicherer nicht. Einer der Kläger fuhr regelmäßig am Haus vorbei und betrat es gelegentlich. Außerdem war ein Mitarbeiter mit Kontrollen beauftragt, der bei Auffälligkeiten unter anderem die Hintertür schloss und nach Rücksprache zusätzlich verschraubte. Diese Bemühungen sprachen dagegen, dass die Eigentümer die Vorgaben wissentlich missachten wollten. Sie widerlegten allerdings nicht die vermutete grobe Fahrlässigkeit. Bei ausreichend sorgfältigen Kontrollen hätte die wiederholte Nutzung durch Jugendliche auffallen müssen. Der beauftragte Mitarbeiter war zudem kein versicherungsrechtlicher Repräsentant: Ihm waren begrenzte Kontrollaufgaben, aber keine eigenständige umfassende Verwaltung des versicherten Risikos übertragen. Sein mögliches Fehlverhalten begründete deshalb keine zusätzliche selbständige Kürzung.
Der fehlende Gegenbeweis rechtfertigte eine hälftige Kürzung
Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass die unzureichende Sicherung für den Versicherungsfall und die Leistungspflicht ohne Bedeutung geblieben war. Nach der Beweisaufnahme war nicht ausgeschlossen, dass die späteren Brandverursacher durch den offenen Zugang hineingelangten und eine brennende Zigarettenkippe zurückließen, die der Sachverständige als wahrscheinlichste Brandursache ansah. Die Kürzung um fünfzig Prozent beruhte auf einer konkreten Gesamtwürdigung, nicht auf einer festen Ausgangsquote. Für ein erhebliches Verschulden sprachen das erkennbare Gefährdungspotenzial offener Zugänge und die Möglichkeit besserer Kontrollen ohne großen Zusatzaufwand. Zugunsten der Eigentümer berücksichtigte der Senat, dass eine lückenlose Überwachung eines leerstehenden Hauses kaum möglich ist und auch Sicherungsmaßnahmen sich im zumutbaren Rahmen halten müssen.
Andere Einwendungen führten nicht zu weiteren Abzügen
Eine zusätzliche Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Brandes kam nicht in Betracht. Für eine Herbeiführung durch Unterlassen hätte der Versicherer insbesondere nachweisen müssen, dass die Eigentümer Umstände kannten, aufgrund deren ein Brand unmittelbar als praktische Möglichkeit erschien. Diese Kenntnis war nicht festgestellt. Das unterschied die Prüfung von den Folgen der verletzten Sicherungsobliegenheit. Ebenso wenig trugen die Regeln über eine Gefahrerhöhung einen weitergehenden Einwand. Der Leerstand war von Anfang an bekannt und versichert gewesen. Für eine willentliche Erhöhung oder eine verletzte Anzeigepflicht fehlte wiederum der Nachweis, dass die Kläger die maßgeblichen gefahrerhöhenden Umstände kannten. Deshalb blieb es bei der hälftigen Kürzung.
Die vollständige Ablehnung hinderte die Wiederherstellung
Die Bedingungen knüpften den über den Zeitwert hinausgehenden Neuwertanteil daran, dass innerhalb von drei Jahren die entsprechende Wiederherstellung sichergestellt wurde. Dies war nicht geschehen. Dennoch durfte sich der Versicherer im konkreten Fall nicht auf den Fristablauf berufen. Er hatte jede Zahlung verweigert, obwohl jedenfalls eine anteilige Leistung geschuldet war. Angesichts des Gebäudezustands und der Unsicherheit über die berechtigte Entschädigung mussten die Kläger die Wiederherstellung nicht vorab vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren. Ihre grobe Fahrlässigkeit rechtfertigte zwar die Kürzung, aber nicht die vollständige Ablehnung. Es wäre deshalb treuwidrig gewesen, wenn der Versicherer durch seine eigene unberechtigte Verweigerung auch den Anspruch auf die Neuwertspitze endgültig vereitelt hätte.
Achtzehn Monate Nachfrist und anteilige Anwaltskosten
Das Gericht stellte daher zusätzlich fest, dass der Versicherer auch fünfzig Prozent der Differenz zwischen Neuwert- und Zeitwertentschädigung zahlen muss, wenn die Kläger binnen achtzehn Monaten nach Rechtskraft die bedingungsgemäße Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung sicherstellen. Bei dieser Nachfrist berücksichtigte der Senat auch den Denkmalschutz des Gebäudes und den damit verbundenen Planungsbedarf. Die konkrete Schadenhöhe wurde durch das Feststellungsurteil noch nicht beziffert; die Bedingungen sahen hierfür ein Sachverständigenverfahren vor. Außerdem wurden 1.777 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen. Bereits das Ablehnungsschreiben von Juli 2019 war eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung. Die Berufung des Versicherers blieb erfolglos, diejenige der Kläger hatte teilweise Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall macht deutlich, dass die Sicherung eines leerstehenden Gebäudes und die spätere Regulierung getrennt geprüft werden müssen. Dokumentierte Kontrollen und konkrete Reparaturen waren für den Verschuldensgrad bedeutsam, reichten hier aber zur vollständigen Entlastung nicht aus. Zugleich lohnt sich ein genauer Blick auf die Versicherungsbedingungen: Eine bereits vorhandene Sanktionsregelung machte die diskutierte Vertragslücke gegenstandslos. Für den Neuwertanteil blieb entscheidend, ob gerade die unberechtigte Zahlungsverweigerung die rechtzeitige Wiederherstellung verhindert hatte.