Zivilrecht
Berufsunfähigkeitsrente: Neue Beschäftigung ersetzt keine nachvollziehbare Einstellungsmitteilung
Eine Versicherungsnehmerin verlangte Berufsunfähigkeitsleistungen wegen psychischer Erkrankungen, die ihre bisherige Tätigkeit als Sekretärin und Bürokauffrau beeinträchtigten. Der Versicherer bestritt bereits den Eintritt der Berufsunfähigkeit und berief sich später zusätzlich auf eine neu aufgenommene Beschäftigung. Das Oberlandesgericht Saarbrücken sprach der Klägerin am 7. Mai 2025 monatlich 1.230 Euro für März 2018 bis einschließlich Dezember 2023 zu, insgesamt 86.100 Euro, und stellte die entsprechende Beitragsbefreiung fest. Die Vorinstanz hatte den Anspruch bereits mit Ablauf April 2022 enden lassen. Entscheidend für die Erweiterung war, dass die frühere Erklärung des Versicherers keine ausreichend begründete Leistungseinstellung enthielt. Seine eigene Berufung auf vollständige Abweisung blieb deshalb erfolglos.
Redaktioneller Kernsatz
Berufsunfähigkeitsrente: Neue Beschäftigung ersetzt keine nachvollziehbare Einstellungsmitteilung
Redaktionelle Zusammenfassung · 841 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die Versicherte erhielt Leistungen bis Ende 2023
Das konkrete Berufsbild wurde durch eine Kollegin bestätigt
Maßgeblich war die letzte berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen. Die Klägerin arbeitete an vier Tagen wöchentlich jeweils sechs Stunden. Neben klassischen Sekretariatsaufgaben betreute sie Terminplanung, internationale Dienstreisen, Hard- und Softwarebeschaffung sowie Mobilfunkverträge und Gerätefragen. Der Versicherer hatte dieses Berufsbild bestritten und die zunächst vor allem auf ihre Anhörung gestützte Feststellung angegriffen. Der Senat ergänzte die Beweisaufnahme durch eine Kollegin. Deren detaillierte Angaben bestätigten insbesondere die vielfältigen Zuständigkeiten und häufigen Unterbrechungen durch Mitarbeiteranliegen. Damit stand für das Gericht das konkrete Arbeitsprofil fest. Es ging nicht lediglich um eine abstrakte Bürotätigkeit, sondern um eine organisatorisch und konzentrativ anspruchsvolle Kombination ständig wechselnder Aufgaben.
Medizinische Befunde wurden auf diese Arbeit bezogen
Die psychiatrische Sachverständige wertete Behandlungsunterlagen aus, untersuchte die Klägerin und ergänzte ihre Bewertung im Berufungsverfahren. Nach Überzeugung des Senats bestand seit Februar 2018 eine schwere depressive Episode bei vorbestehender Angststörung. Sie hinderte die Klägerin mindestens sechs Monate ununterbrochen daran, ihren bisherigen Beruf im erforderlichen Umfang auszuüben. Gerade der rasche Wechsel zwischen Aufgaben und unvorhersehbaren Anforderungen überforderte ihre eingeschränkte Belastbarkeit. Abweichende Einschätzungen aus einem Rehabilitationsbericht setzte die Sachverständige in Beziehung zu den dort dokumentierten Symptomen und erläuterte, weshalb sie ihnen nicht folgte. Hinweise auf eine Übertreibung der Beschwerden ergaben die Untersuchungen nicht. Die gerichtliche Bewertung erreichte mindestens den vertraglich geforderten Berufsunfähigkeitsgrad von fünfzig Prozent.
Ein späterer Berufswechsel musste gesondert geprüft werden
Seit September 2020 arbeitete die Klägerin wieder in einem Büro, nun an vier Tagen jeweils fünf Stunden. Der Versicherer erklärte im Dezember 2021 schriftsätzlich, jedenfalls mit dieser Beschäftigung sei eine etwaige Berufsunfähigkeit entfallen, und verwies sie auf die neue Tätigkeit. Ein solcher Einwand war grundsätzlich auch im bereits laufenden Prozess möglich. Ebenso konnte der Versicherer ein späteres Ende seiner Leistungspflicht geltend machen, obwohl er die anfängliche Berufsunfähigkeit weiterhin bestritt. Die Entscheidung verlangte dafür aber sowohl eine sachliche Grundlage als auch eine wirksame, nachvollziehbare Änderungsmitteilung. Der fehlende frühere Leistungsanerkenntnisakt befreite ihn nicht von den vertraglichen Anforderungen an eine spätere Leistungseinstellung und dem damit verbundenen Schutz der Versicherten.
Die bloße Benennung der neuen Stelle genügte nicht
Die Erklärung von Dezember 2021 enthielt nach Auffassung des Senats lediglich allgemeine Voraussetzungen einer Verweisung und die Behauptung, diese seien erfüllt. Es fehlte eine fallbezogene Erläuterung, weshalb die neue Beschäftigung nach Ausbildung, Erfahrung und bisheriger Lebensstellung eine geeignete Verweisungstätigkeit darstellte. Dass die Versicherte ihren eigenen neuen Arbeitsplatz kannte, ersetzte die Beurteilung durch den Versicherer nicht. Insbesondere musste dessen Annahme vergleichbarer beruflicher Wertschätzung wenigstens ansatzweise nachvollziehbar werden. Nur dann konnte die Klägerin das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung sachgerecht einschätzen. Fehlende Einzelheiten hätte der Versicherer durch sachdienliche Auskünfte ermitteln können. Ohne diese Prüfung durfte er nicht allein aus der tatsächlichen Wiederaufnahme einer Arbeit auf das Ende seiner Leistungspflicht schließen.
Einkommensvergleich und spätere Erklärungen blieben begrenzt relevant
Weil die Leistungseinstellung schon formell unwirksam war, musste der Senat nicht entscheiden, ob die neue Tätigkeit materiell eine Verweisung erlaubt hätte. Offen blieb deshalb auch der Streit, ob das Einkommen tatsächlich um rund einunddreißig Prozent gesunken war und ob die Klägerin dies erst in der Berufung vorbringen durfte. Eine erneute Erklärung im Januar 2024 konnte nur für die Zukunft wirken. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin die betreffende Stelle bereits verlassen. Seit Januar 2024 arbeitete sie in der Verwaltung eines Diakonie-Heims und räumte selbst ein, nicht mehr berufsunfähig zu sein. Für die Zeit danach erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; zugesprochen wurden daher ausschließlich Leistungen bis Dezember 2023.
Keine Mitwirkungsobliegenheit vor festgestellter Berufsunfähigkeit
Der Versicherer wandte außerdem ein, die Klägerin habe ihre neue Beschäftigung nicht rechtzeitig mitgeteilt und dürfe sich deshalb nicht auf die mangelhafte Einstellungsmitteilung berufen. Der Senat folgte dem nicht. Die hierfür herangezogene Vertragsbestimmung begründete Mitwirkungsobliegenheiten ausdrücklich nur während festgestellter Berufsunfähigkeit. Eine solche Feststellung hatte bis dahin gerade gefehlt, weil der Versicherer den Versicherungsfall insgesamt leugnete. Aus dieser Bestimmung ließ sich deshalb kein treuwidriges Verhalten herleiten, das die formellen Anforderungen an seine Erklärung entfallen ließ. Auch die Frage einer weiteren Verweisung auf die seit Januar 2024 ausgeübte Tätigkeit musste nicht entschieden werden: Der spätere Wegfall der Leistungsvoraussetzungen und die zeitliche Begrenzung des Prozesses standen zwischen den Parteien inzwischen fest.
Auch die Kündigung wegen Beitragsrückständen war unwirksam
Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die im August 2019 erklärte Kündigung den Versicherungsvertrag nicht beendet hatte. Der Versicherer hatte rückständige Beiträge nach seiner Leistungsablehnung eingefordert. Nach der Entscheidung fehlte es der Zahlungsaufforderung jedoch an einer hinreichend genauen Fristbestimmung für die qualifizierte Mahnung. Die konkret verwendete Formulierung genügte den Anforderungen des Senats nicht. Der Vertrag bestand daher über den genannten Beendigungszeitpunkt hinaus fort, was von der zeitlich begrenzten Leistungspflicht zu unterscheiden war. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels nachgewiesener Anspruchsinhaberschaft nicht zugesprochen; auch zusätzliche Zinsen nach § 91 VVG blieben erfolglos. Rechtshängigkeitszinsen erhielt die Klägerin dagegen. Die Kosten des Rechtsstreits trug der Versicherer. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung zeigt den eigenständigen Wert einer nachvollziehbaren Einstellungsmitteilung. Ein Versicherer muss auch bei tatsächlich ausgeübter neuer Arbeit erklären, weshalb sie die vertraglichen Voraussetzungen einer Verweisung erfüllt. Für die Anspruchsprüfung sollten deshalb medizinischer Eintritt, konkretes Berufsbild, spätere Veränderungen und Inhalt sowie Zugang jeder Einstellungsmitteilung getrennt dokumentiert werden. Der Fall belegt zugleich, dass ein fortbestehender Vertrag und eine nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geschuldete Rente unterschiedliche Fragen sind.