Zivilrecht
Mercedes-Diesel weiterverkauft: Käufer behält Deliktsanspruch und erhält 4.210 Euro Differenzschaden
Der Kläger hatte im Juni 2015 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK für 42.100 Euro gekauft. Das Fahrzeug war knapp ein Jahr alt und bereits 35.770 Kilometer gefahren. Im August 2018 rief das Kraftfahrt-Bundesamt den Fahrzeugtyp wegen einer beanstandeten Steuerung des SCR-Katalysators zurück: Nach Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse wurde für die AdBlue-Eindüsung dauerhaft ein weniger wirksamer Modus verwendet. Ein Software-Update erfolgte im September 2021. Der Käufer verlangte zunächst den Kaufpreis gegen Rückgabe des Wagens zurück. Die Klage wurde im Mai 2020 zugestellt. Das Landgericht Saarbrücken wies sie nach Einholung einer Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts im Juli 2022 ab. Der Kläger legte im folgenden Monat Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens verkaufte er das Fahrzeug für 23.000 Euro bei einem Kilometerstand von 103.480 weiter. Anschließend begehrte er hauptsächlich einen reduzierten Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung und hilfsweise einen Betrag von mindestens 4.210 Euro.
Redaktioneller Kernsatz
Mercedes-Diesel weiterverkauft: Käufer behält Deliktsanspruch und erhält 4.210 Euro Differenzschaden
Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Nach dem Rückruf und Weiterverkauf änderte der Käufer seine Anträge
Die Vertragsklausel erfasste die deliktischen Ansprüche nicht
Der private Weiterverkauf erfolgte mit einem ADAC-Vertragsformular. Dieses schloss die Sach- und Rechtsmängelhaftung aus und trat vorhandene Gewährleistungs- sowie Garantieansprüche an den neuen Käufer ab. Die Herstellerin meinte, damit seien auch die im Prozess geltend gemachten deliktischen Forderungen übertragen worden. Das OLG folgte dem nicht. Der Wortlaut beschränkte sich auf bestimmte vertragliche Ansprüche. Auch die Interessenlage sprach für diese Begrenzung: Dem neuen Käufer sollten die abgetretenen Gewährleistungsrechte einen Ausgleich für den Haftungsausschluss verschaffen. Daraus ergab sich kein Anlass, ihm zusätzlich Ansprüche zuzuweisen, die einen bereits beim bisherigen Eigentümer entstandenen deliktischen Schaden ausgleichen sollten. Der Kläger blieb daher anspruchsberechtigt. Auch eine Kontrolle als Allgemeine Geschäftsbedingung hätte nach dem Senat keine wirksame Erweiterung auf diese Forderungen getragen.
Für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung fehlten konkrete Anhaltspunkte
Die weitergehende Haftung nach § 826 BGB lehnte das Gericht ab. Eine unzulässige Abschalteinrichtung begründet danach für sich genommen noch kein besonders verwerfliches Verhalten. Im konkreten Fall fehlten ausreichende Hinweise auf eine Software, deren alleiniger Anknüpfungspunkt ein erkannter Prüfstandsbetrieb war. Das Thermofenster, die Kühlmittelsolltemperaturregelung und die unterschiedlichen AdBlue-Dosiermodi wirkten vielmehr unter entsprechenden Bedingungen auch im normalen Fahrbetrieb. Ebenso wenig war ein bewusstes Täuschen der Genehmigungsbehörde hinreichend dargelegt. Ein vom Kläger herangezogener Strafbefehl gegen einen Mitarbeiter sowie technische Unterlagen reichten dem Senat dafür nicht. Auch einen Schädigungsvorsatz sah er nicht als belegt an. Deshalb scheiterten sowohl der ursprüngliche Rückabwicklungsanspruch als auch der zuletzt hauptsächlich verlangte kleine Schadensersatz auf dieser Grundlage.
Die fahrlässige Verletzung von Schutzvorschriften trug dagegen den Hilfsantrag
Erfolg hatte der Kläger mit dem Differenzschaden aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften zur Übereinstimmungsbescheinigung und den europäischen Emissionsanforderungen. Der Senat bewertete die konkret vorhandenen Regelungen als unzulässige Abschalteinrichtungen. Sie reduzierten die Wirksamkeit der Emissionskontrolle unter Bedingungen, die zum normalen Fahrbetrieb in der Union gehörten. Eine ausnahmsweise notwendige Schutzmaßnahme hatte die Herstellerin nicht ausreichend begründet. Hinweise auf Verschmutzung, Verschleiß oder wirtschaftliche Nachteile anderer Konstruktionen genügten nicht. Auch die Entlastung durch einen unvermeidbaren Rechtsirrtum misslang. Der Vortrag zu den unterzeichnenden Abteilungen belegte weder einen konkreten Irrtum aller maßgeblichen Unternehmensvertreter über die eingesetzte Technik noch ausreichende Informations- und Kontrollabläufe. Eine tatsächliche oder hypothetische behördliche Genehmigung ersetzte diese Darlegung nicht. Die Herstellerin widerlegte auch nicht die Annahme, dass der Kläger bei Kenntnis des Beschränkungsrisikos diesen Kaufpreis nicht akzeptiert hätte.
Das Update beseitigte den Schaden in diesem Fall nicht
Für die Schadensentstehung stellte der Senat auf den Kaufvertrag ab. Der Käufer hatte nach der gerichtlichen Bewertung mehr bezahlt, als das mit dem Risiko behördlicher Beschränkungen belastete Fahrzeug objektiv wert war. Das später aufgespielte Update hätte allenfalls als nachträglicher Vorteil berücksichtigt werden können. Dafür hätte es die Gefahr von Betriebsbeschränkungen erheblich verringern müssen. Gerade das war hier nicht feststellbar. Nach dem eigenen Vortrag der Herstellerin setzte eine schrittweise Verringerung der Abgasrückführung weiterhin bereits unter ungefähr vier Grad Außentemperatur ein; volle Wirksamkeit bestand außerdem erst bei betriebswarmem Motor. Kälte und Warmlauf gehörten zum üblichen Fahrbetrieb. Deshalb sah das Gericht trotz entfernter Kühlmittelregelung und verbesserter SCR-Steuerung keine schadensmindernde Beseitigung des maßgeblichen Risikos.
Zehn Prozent des Kaufpreises blieben nach der Vorteilsprüfung bestehen
Das OLG schätzte den Schaden auf zehn Prozent des Kaufpreises, also 4.210 Euro. Bei Gewicht des Verstoßes, Verschulden und Wahrscheinlichkeit behördlicher Maßnahmen lag nach seiner Bewertung ein durchschnittlicher Fall vor. Die Fahrzeugnutzung und der Verkaufserlös wurden anschließend gesondert geprüft. Aus 67.710 gefahrenen Kilometern und einer angenommenen Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern ergaben sich Nutzungsvorteile von 13.306 Euro. Zusammen mit dem Verkaufserlös waren dies 36.306 Euro. Dieser Betrag blieb unter dem um den Differenzschaden verminderten ursprünglichen Fahrzeugwert von 37.890 Euro. Eine Kürzung war deshalb nicht veranlasst. Eine Versicherungsleistung für einen unabhängigen Hagelschaden änderte daran nichts: Nach der glaubhaften Erklärung des Klägers war sie für dessen Reparatur verwendet worden. Einen darüber hinausgehenden anrechenbaren Vorteil hatte die Herstellerin nicht schlüssig aufgezeigt.
Die ursprüngliche Klage wahrte die Frist und löste Prozesszinsen aus
Die Verjährungseinrede scheiterte. Aus allgemeinen Dieselmeldungen von 2015 und 2016 ergab sich nach dem OLG noch keine ausreichende Kenntnis des Klägers von möglicherweise unzulässigen Einrichtungen gerade in seinem Fahrzeug. Die 2020 erhobene Klage hemmte auch den später verfolgten Differenzschadensanspruch. Zugesprochen wurden 4.210 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 5. Mai 2020, dem Tag nach Zustellung dieser Klage. Frühere Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten erhielt der Kläger nicht. Wegen seines überwiegenden Unterliegens trägt er den größeren Kostenanteil, erstinstanzlich 90 Prozent und im Berufungsverfahren 81 Prozent. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Weiterverkauf eines betroffenen Fahrzeugs beendet einen bereits entstandenen deliktischen Anspruch nicht automatisch. Entscheidend sind der genaue Inhalt einer Abtretung und die spätere Berechnung möglicher Vorteile. Zugleich zeigt der Fall, weshalb vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und fahrlässig verursachter Differenzschaden getrennt geprüft werden müssen. Ein fehlender Nachweis gezielter Täuschung schloss hier den begrenzten Geldersatz nicht aus. Für die Bezifferung waren konkrete Kilometerstände, Verkaufserlös und der verbleibende technische Zustand nach dem Update maßgeblich.