Strafrecht
Geschwindigkeitsmessung ohne Rohmessdaten: Saarbrücker Vorlage und Antwort des Bundesgerichtshofs
Ein Autofahrer war wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt worden. Bei erlaubten 100 Kilometern pro Stunde hatte das Amtsgericht eine Überschreitung um 35 Kilometer pro Stunde angenommen. Gemessen worden war mit einem mobilen Poliscan FM 1 und der Softwareversion 4.4.9. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied am 10. April 2025 noch nicht abschließend über die Rechtsbeschwerde. Es legte vielmehr dem Bundesgerichtshof die Frage vor, ob das Messergebnis unter bestimmten Voraussetzungen wegen fehlender Rohmessdaten unverwertbar ist. Der Senat beabsichtigte eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils, sah sich dabei aber im Widerspruch zur vorherrschenden Rechtsprechung anderer Obergerichte. Die Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof inzwischen am 2. Juli 2026 beantwortet; der letzte Abschnitt erläutert diese Antwort.
Redaktioneller Kernsatz
Geschwindigkeitsmessung ohne Rohmessdaten: Saarbrücker Vorlage und Antwort des Bundesgerichtshofs
Redaktionelle Zusammenfassung · 945 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die Entscheidung ist ein Vorlagebeschluss
Die Verteidigung hatte der Verwertung rechtzeitig widersprochen
Das Amtsgericht stützte seine Überzeugung auf die standardisierte Messung unter Berücksichtigung eines Toleranzabzugs von drei Prozent. Nach seinen Feststellungen war das Gerät gültig geeicht, von geschultem Personal bedient und entsprechend den Vorgaben eingesetzt worden. Unmittelbar nach Einführung des Messergebnisses in die Hauptverhandlung widersprach die Verteidigung dessen Verwertung. Sie beanstandete, dass die bei der Messwertbildung verarbeiteten Daten nicht gespeichert seien und eine verlässliche nachträgliche Kontrolle deshalb scheitere. In der Rechtsbeschwerde erläuterte sie zusätzlich, weshalb weder die vorhandenen Zusatzdaten noch das konkrete Messfoto eine gleichwertige Prüfung ermöglichten. Der Senat hielt diese fallbezogene Verfahrensrüge für zulässig und holte zur technischen Beurteilung ein messtechnisches Sachverständigengutachten ein.
Standardisierung und Verteidigungsmöglichkeiten wurden getrennt betrachtet
Der Senat stellte die Anerkennung des verwendeten Verfahrens als standardisiertes Messverfahren nicht infrage. Zulassungs- und Konformitätsprüfungen sowie Eichung begründen danach eine hohe Wahrscheinlichkeit zutreffender Ergebnisse innerhalb der maßgeblichen Fehlergrenzen. Ohne konkrete Fehlerhinweise darf sich das Tatgericht deshalb regelmäßig auf wenige Angaben zur Messung beschränken. Davon unterschied das Oberlandesgericht jedoch die verfahrensrechtliche Frage, ob die Verteidigung selbst wirksam nach solchen Hinweisen suchen kann. Grundlage war die Rechtsprechung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs von 2019. Danach müssen die Grundlagen einer belastenden technischen Feststellung unter den dort bezeichneten Voraussetzungen unabhängig überprüfbar sein. Die allgemeine Zuverlässigkeit des Systems beantwortete aus dieser Sicht noch nicht die Frage nach der Überprüfbarkeit der einzelnen Messung.
Die saarländische Verfassungsrechtsprechung blieb maßgeblich
Das Oberlandesgericht sah sich an die tragenden Maßstäbe des Landesverfassungsgerichts gebunden. Die vom Amtsgericht angeführten Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023 hatten diese Bindung nach Auffassung des Senats nicht aufgehoben. Sie waren keine inhaltlichen Entscheidungen über die maßgebliche Verwertungsfrage. Auch ältere bundesgerichtliche Entscheidungen zu standardisierten Messverfahren betrafen nach seiner Analyse vor allem die Anforderungen an Feststellungen und Beweiswürdigung. Eine Entscheidung über den hier geltend gemachten Ausschluss wegen fehlender Überprüfbarkeit entnahm der Senat ihnen nicht. Ebenso unterschied er den Zugang zu bereits vorhandenen Messunterlagen von der streitigen Frage, welche Folgen es hat, wenn technisch speicherbare Grundlagen des konkreten Messergebnisses gar nicht erst aufbewahrt werden.
Das Gutachten bestätigte eine mögliche Kontrolle anhand der Daten
Das eingesetzte Gerät bestimmte Entfernungen mittels ausgesandter und reflektierter Laserimpulse und berechnete daraus Bewegungsdaten. Die vollständigen hierfür verarbeiteten Rohmessdaten wurden nach den Feststellungen nicht gespeichert, obwohl dies technisch grundsätzlich möglich gewesen wäre. Der Sachverständige erläuterte, dass sich anhand solcher Daten nicht lediglich eine Rechnung nachvollziehen ließe. Auch Störeinflüsse und auffällige Einzelwerte könnten erkennbar werden. Der Senat behauptete dabei nicht, aus einer einzelnen Messung lasse sich ohne Weiteres ein unabhängiger Referenzmesswert gewinnen. Er stellte vielmehr auf eine sachverständige Plausibilitätsprüfung im Zusammenspiel mit weiteren Kontrollen ab. Eine spätere Befundprüfung des Geräts reichte dafür nicht gleichermaßen aus, weil sie kurzfristige Störungen und die damaligen konkreten Messbedingungen nicht zuverlässig rekonstruieren konnte.
Andere Prüfwege waren im konkreten Fall nicht gleichwertig
Die vorhandenen Zusatzdaten ermöglichten keine nachträgliche Weg-Zeit-Berechnung. Den gespeicherten Positionswerten waren in der eingesetzten Softwareversion keine passenden realen Zeitwerte zugeordnet; stattdessen enthielten sie einheitlich die Startzeit der Messreihe. Auch eine Geschwindigkeitsbestimmung anhand besonderer Lichtspuren auf dem Foto schied aus, weil das konkrete Bild keine geeigneten Merkmale aufwies. Eine fotogrammetrische Prüfung anhand einer Hilfslinie konnte zwar grundsätzlich eine Plausibilisierung leisten. Sie erlaubte nach dem Gutachten jedoch nicht dieselbe Kontrolle möglicher Unregelmäßigkeiten und beruhte ihrerseits auf Zusatzdaten, deren Richtigkeit ohne weitere Messgrundlagen nicht überprüfbar war. Deshalb nahm der Senat gerade für diesen Fall an, dass keine gleichermaßen zuverlässigen alternativen Verteidigungsmittel zur Verfügung standen.
Die Gegenauffassung vertraute stärker auf das Messwesen
Andere Obergerichte ließen Messergebnisse standardisierter Verfahren auch ohne gespeicherte Rohmessdaten zu. Der Vorlagebeschluss stellte ihre Argumente ausführlich dar: Waffengleichheit verlange Zugang zu vorhandenen Informationen, begründe aber nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Erzeugung zusätzlicher Beweismittel. Die technischen Prüfungen des gesetzlichen Messwesens, die gerichtliche Aufklärungspflicht und die prozessualen Rechte der Betroffenen gewährleisteten aus dieser Sicht ein faires Verfahren. Einige Entscheidungen verneinten außerdem ein automatisches Verwertungsverbot selbst bei angenommenen Defiziten. Der Saarbrücker Senat wollte hiervon abweichen. Gerade dieser Gegensatz machte eine Vorlage erforderlich; er wurde durch den Beschluss nicht endgültig aufgelöst. Eine allgemeine bundesweite Unverwertbarkeit entsprechender Messungen ließ sich aus der Entscheidung daher nicht ableiten.
Die Vorlage hing an mehreren konkreten Voraussetzungen
Die vorgelegte Frage verband mehrere Umstände: technisch mögliche Speicherung, tatsächliche Eignung der Daten zur Überprüfung, das Fehlen gleichwertiger Alternativen und einen erhobenen Verwertungswiderspruch. Sonstige durchgreifende Beanstandungen sah der Senat nicht. Die sachlich-rechtliche Prüfung trug insbesondere keine Aufhebung, weil das Amtsgericht den ordnungsgemäßen Einsatz eines standardisierten Verfahrens festgestellt hatte. Auch der zusätzliche Vorwurf gezielter staatlicher Beweisvereitelung bot keine selbständige Lösung. Die vollständigen Rohmessdaten waren bereits vor der beanstandeten technischen Anforderung nicht gespeichert worden; die spätere Änderung betraf nur einzelne Zusatzdaten. Der Beschluss blieb somit zunächst bei der Vorlage an den Bundesgerichtshof.
Bundesgerichtshof verneint das Verwertungsverbot wegen fehlender Speicherung
Mit Beschluss vom 2. Juli 2026, 4 StR 235/25, beantwortete der Bundesgerichtshof die Vorlagefrage anders als vom Oberlandesgericht beabsichtigt: Die Nichtspeicherung von Rohmessdaten einer standardisierten Geschwindigkeitsmessung verletzt für sich genommen nicht das faire Verfahren und führt deshalb nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Der Zugang zu vorhandenen Unterlagen ist von einem Anspruch auf die Schaffung zusätzlicher Beweismittel zu unterscheiden. Auch die Verfolgungsbehörde verfügte hier nicht über die fehlenden Daten. Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler sowie Einwände gegen Bedienung, Eichung oder Zulassung bleiben überprüfbar. Über eine gezielte Beweisvereitelung entschied der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht, weil das vorlegende Gericht eine solche verneint hatte. Der BGH-Beschluss beantwortet die Rechtsfrage; sein Tenor enthält weder einen Freispruch noch eine abschließende Entscheidung über die Geldbuße.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Vorlage des Oberlandesgerichts und die spätere Antwort des Bundesgerichtshofs müssen getrennt gelesen werden. Aus fehlenden Rohmessdaten allein folgt nach dem BGH-Beschluss kein Verwertungsverbot. Das ersetzt jedoch keine Prüfung konkreter Messfehler oder der Voraussetzungen des standardisierten Verfahrens. Gerät, Softwarestand, Eichung, Bedienung und verfügbare Unterlagen bleiben deshalb praktisch bedeutsam. Ebenso wenig enthält die Antwort einen Freispruch oder eine abschließende Bestätigung der Geldbuße. Eine gezielte Beweisvereitelung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen.