Strafrecht

Geschwindigkeitsmessung: Veraltete Gerätestammkarte genügt dem Informationsrecht der Verteidigung nicht

Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 2. April 2025 ein Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Betroffene war zu 320 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot verurteilt worden. Seine Verteidigung hatte wiederholt weitere Wartungsunterlagen und Instandsetzungsunterlagen zum Messgerät verlangt. Die vorhandene Gerätestammkarte enthielt zwar keine Reparatureinträge, war aber undatiert und spätestens seit Juli 2023 in den Akten. Bei der gerichtlichen Entscheidung im Januar 2025 war ihre fortdauernde Aktualität nicht geklärt. Der Senat konnte daher nicht ausschließen, dass relevante Informationen zu Unrecht vorenthalten worden waren. Ein Freispruch oder eine endgültige Feststellung, die Messung sei falsch gewesen, war mit der Aufhebung nicht verbunden.

Redaktioneller Kernsatz

Geschwindigkeitsmessung: Veraltete Gerätestammkarte genügt dem Informationsrecht der Verteidigung nicht

Redaktionelle Zusammenfassung · 840 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Bußgeldurteil wegen beschränkter Verteidigung aufgehoben

Mehrfach gestellte Informationsanträge und Aussetzungsantrag

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 2. Mai 2023 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässigen 100 Kilometer pro Stunde um 41 Kilometer pro Stunde überschritten zu haben. Der Verteidiger hatte die begehrten Unterlagen bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde angefordert und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt. Im Hauptverfahren verfolgte er das Anliegen weiter und beantragte die Aussetzung der Hauptverhandlung. Auch nach deren Abschluss bemühte er sich zur Vorbereitung der Rechtsbeschwerde um die Informationen. Neben diesem Komplex erhob er weitere Verfahrensrügen und die Sachrüge. Das Oberlandesgericht brauchte darüber nicht mehr zu entscheiden, weil schon die unzureichend geklärte Verfügbarkeit der Wartungsunterlagen eine Aufhebung trug.

Informationszugang reicht über die Verfahrensakte hinaus

Nach den im Beschluss dargestellten Grundsätzen des fairen Verfahrens kann ein Betroffener Zugang zu amtlichen Unterlagen beanspruchen, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind, aber zur Überprüfung des Tatvorwurfs benötigt werden. Der Senat leitete dies aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG und Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK ab. Reparaturunterlagen können Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit eines Geräts erlauben, etwa wenn Reparaturen gehäuft auftreten. Das betrifft nicht zwingend nur die Zeit zwischen letzter Eichung und konkreter Messung. Auch spätere Maßnahmen bis zur nächsten Eichung können bedeutsam sein. Erforderlich bleibt jedoch ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Vorwurf; gewichtige entgegenstehende verfassungsrechtliche Interessen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Eine aktuelle Behördenauskunft hätte die Lücke schließen können

Die im Juli 2023 überlassene Stammkarte deckte das Informationsinteresse nur soweit ab, wie ihr dokumentierter Stand reichte. Da ihr Erstellungsdatum fehlte, war nicht einmal gesichert, ob sie unmittelbar nach der Messung oder erst später erstellt worden war. Für die Zeit danach fehlte eine verlässliche Aussage. Die Behörde hätte ohne erheblichen Aufwand mitteilen können, ob und wann weitere Wartungen oder Reparaturen erfolgt waren. Eine Erklärung, der dokumentierte Stand sei weiterhin aktuell, hätte den Umfang vorhandener Unterlagen ebenfalls klären können. Eine solche Feststellung lag nicht vor. Das Amtsgericht hätte deshalb sicherstellen müssen, dass der Verteidigung vorhandene einschlägige Unterlagen zugänglich wurden. Die Ablehnung der Aussetzung beschränkte unter diesen Umständen die Verteidigung nach § 79 Absatz 3 OWiG in Verbindung mit § 338 Nummer 8 StPO unzulässig.

Kein Anspruch auf Unterlagen, die gar nicht existieren

Für das weitere Verfahren grenzte der Senat das Zugangsrecht zugleich ein. Es erstreckt sich nur auf tatsächlich existierende Daten oder Unterlagen. Eine Pflicht, eine umfassende sogenannte Lebensakte erst anzulegen, folgt aus den Grundsätzen nicht. So können nicht gespeicherte Heartbeat-Meldungen, nicht aufgetretene Alarmmeldungen oder ein bei einer mobilen Anlage nicht vorhandenes Erstinbetriebnahmeprotokoll nicht herausgegeben werden. Erklärt die Behörde, ein bestimmtes Dokument existiere nicht, muss eine dagegen gerichtete Beanstandung tatsächliche Gründe dafür nennen, weshalb diese Erklärung falsch sein soll. Ob das Recht darüber hinaus grundsätzlich auf unmittelbar bei der Bußgeldbehörde vorhandene Informationen beschränkt ist, ließ der Senat offen. Die tatsächliche Existenz bleibt davon unabhängig die notwendige Ausgangsvoraussetzung.

Messreihe und Datenschutz erfordern konkrete Tatsachen

Bei den Falldatensätzen der gesamten Messreihe hatten Behörde und Amtsgericht auf Datenschutz und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege verwiesen. Der Senat verlangte dafür eine belastbare tatsächliche Grundlage. Zu klären waren insbesondere Umfang der Messreihe sowie technischer, personeller und zeitlicher Aufwand einer Anonymisierung. Pauschale Hinweise genügten nicht. Das Verlangen war auch nicht schon unbestimmt, denn es bezog sich erkennbar auf den im Messprotokoll genannten Zeitraum. Über die Relevanz und mögliche entgegenstehende Belange war unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung weiter zu entscheiden. Einen uneingeschränkten Herausgabeanspruch für jede denkbare Datenmenge stellte der Beschluss damit nicht abschließend fest. Auch bei einer Baumusterprüfbescheinigung beanstandete der Senat die fehlende nachvollziehbare Begründung ihrer Nichtüberlassung.

Traileranleitung und Verwendungsanzeige unterschiedlich bewertet

Für eine separate Bedienungsanleitung des Enforcement-Trailers kam es nach den Hinweisen auf den tatsächlichen Inhalt an. Informationen zur Befestigung und Bedienung des Messgeräts können verteidigungsrelevant sein; eine Anleitung, die ausschließlich die Handhabung des Anhängers als Fahrzeug beschreibt, kann anders zu beurteilen sein. Der Senat sah deshalb weiteren Aufklärungsbedarf. Dagegen war die Bedeutung der Verwendungsanzeigen nach § 32 MessEG anhand des bisherigen Vorbringens nicht erkennbar. Diese Anzeigen dienen der Verwendungsüberwachung und nachrangig der Marktüberwachung. Weshalb eine Verletzung der Anzeigepflicht die konkrete Messung ungültig oder unverwertbar machen sollte, hatte die Verteidigung nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Die neue Verhandlung musste somit zwischen unterschiedlichen Informationsarten und ihrer jeweiligen Aussagekraft unterscheiden.

Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung

Der Senat hob das Urteil einschließlich seiner Feststellungen auf. Das Amtsgericht muss erneut verhandeln und entscheiden und dabei auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens befinden. Die Aufhebung beruhte bereits auf der möglichen Auswirkung der unzulässigen Verteidigungsbeschränkung. Die zusätzlich geltend gemachte Unverwertbarkeit wegen nicht gespeicherter Rohmessdaten und die weiteren Beanstandungen wurden deshalb nicht entschieden. Für die Fortsetzung ist insbesondere zu klären, welche Wartungsunterlagen tatsächlich vorhanden sind und ob der Verteidigung ein sachlich gebotener Zugang eröffnet wurde.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Ein Informationsantrag sollte die benötigten Unterlagen, den relevanten Zeitraum und ihren möglichen Beitrag zur Messprüfung konkret benennen. Bei einer älteren Gerätestammkarte lohnt sich die gezielte Nachfrage nach ihrer Erstellung und nach späteren Änderungen. Ebenso wichtig ist die Dokumentation sämtlicher Anträge und Ablehnungen für eine mögliche Verfahrensrüge. Der Beschluss gibt keinen Anspruch auf die Herstellung nicht vorhandener Daten, verlangt aber nachvollziehbare Tatsachen statt pauschaler Ablehnungsgründe.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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