Zivilrecht
Direktversicherung im Erbfall: Keine Prozesskostenhilfe für Zahlungsklage der Schwester gegen den Versicherer
Die Erbin eines verstorbenen Versicherten verlangte eine Todesfallleistung, die der Lebensversicherer bereits an dessen Kinder ausgezahlt hatte. Sie hatte nach dem Tod erklärt, einen Auftrag zur Übermittlung eines Schenkungsangebots und die Begünstigung zu widerrufen. Das Saarländische Oberlandesgericht bestätigte dennoch die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre geplante Zahlungsklage gegen den Versicherer. Die Kinder hatten das vertragliche Bezugsrecht mit dem Tod endgültig erworben. Ob sie die Leistung im Verhältnis zur Erbin behalten durften, war davon zu unterscheiden. Auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer war nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht hinreichend begründet. Die Entscheidung traf damit keine abschließende Aussage über mögliche Ansprüche unmittelbar gegen die Kinder.
Redaktioneller Kernsatz
Direktversicherung im Erbfall: Keine Prozesskostenhilfe für Zahlungsklage der Schwester gegen den Versicherer
Redaktionelle Zusammenfassung · 826 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Für die geplante Klage fehlten hinreichende Erfolgsaussichten
Die Direktversicherung enthielt eine abgestufte Begünstigung
Versicherungsnehmer der betrieblichen Direktversicherung war der frühere Arbeitgeber des Verstorbenen. Dem Arbeitnehmer war zunächst für sämtliche Leistungen ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden. Die von ihm gegengezeichnete Versorgungszusage bestimmte daneben eine Reihenfolge für Todesfallleistungen: zunächst den bei Tod vorhandenen Ehegatten, danach die Kinder zu gleichen Teilen, sodann die Eltern und erst zuletzt die Erben. Der Versicherte starb im Dezember 2018 unverheiratet und hinterließ zwei Kinder. Seine Schwester war laut Erbschein seine Erbin. Im Februar 2019 erklärte sie gegenüber dem Versicherer und den Kindern den Widerruf des Schenkungsangebots beziehungsweise der Begünstigung. Im Mai zahlte der Versicherer die Versicherungssumme von 68.800,29 Euro dennoch zu gleichen Teilen an die Kinder aus.
Die Erbin warf dem Versicherer eine Pflichtverletzung vor
Die Schwester beantragte Anfang 2023 Prozesskostenhilfe für eine Klage auf erneute Zahlung dieser Summe nebst Zinsen. Der Versicherer habe trotz Kenntnis ihres Widerrufs geleistet und dadurch Treuepflichten verletzt. Nach ihrer Auffassung konnte kein Schenkungsvertrag mehr entstehen. Außerdem sei ausgezahlt worden, ohne den Versicherungsschein vorlegen zu lassen. Der Versicherer verwies auf das endgültig gewordene Bezugsrecht und die Möglichkeit, dass der Verstorbene seinen Kindern die Begünstigung schon zu Lebzeiten zugesagt hatte. Das Landgericht verneinte ausreichende Erfolgsaussichten. Der Senat bestätigte dieses Ergebnis, korrigierte aber teilweise die Begründung zur Frage, wer die gestufte Begünstigung verfügt hatte. Maßgeblich waren die auszulegenden Erklärungen in der Versorgungszusage.
Der Versicherte hatte das Todesfallbezugsrecht selbst weiterbestimmt
Das unwiderrufliche Bezugsrecht an sämtlichen Leistungen verschaffte dem Arbeitnehmer zunächst sofort einen eigenen Anspruch. Nach Auslegung der Vertragsunterlagen hatte er seinerseits bestimmt, wem der darin enthaltene Anspruch auf die Todesfallleistung zukommen sollte. Die Befugnis zur Bestimmung eines Bezugsberechtigten steht zwar grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zu, kann aber auf einen Dritten übertragen werden. Dies war hier nach der Auslegung der Erklärungen geschehen. Anders als das Landgericht meinte, beruhte die gestufte Bestimmung deshalb auf einer Verfügung des versicherten Arbeitnehmers. Weil kein Ehegatte vorhanden war, kamen dessen Kinder zu gleichen Teilen zum Zuge. Das ursprüngliche umfassende Bezugsrecht verschaffte der Schwester als Erbin daneben keinen konkurrierenden Zahlungsanspruch.
Vertraglicher Anspruch und Schenkungsgrund waren getrennt zu prüfen
Mit dem Tod erstarkte das zuvor widerrufliche Bezugsrecht der Kinder zu einer endgültigen Rechtsposition gegenüber dem Versicherer. Die Erbin konnte es nicht mehr ändern oder widerrufen. Davon unterschied der Senat das Verhältnis zwischen dem Verstorbenen beziehungsweise seiner Erbin und den begünstigten Kindern. In diesem Verhältnis kann etwa ein Schenkungsvertrag den Rechtsgrund dafür bilden, dass die Kinder die Zuwendung behalten dürfen. Eine solche Vereinbarung kann erst nach dem Tod durch Übermittlung und Annahme eines Angebots entstehen, aber auch schon zu Lebzeiten formlos getroffen und durch den späteren Vollzug wirksam werden. Welche Variante vorlag, beeinflusste die unmittelbar gegen den Versicherer gerichtete vertragliche Anspruchsberechtigung nicht. Allein aus dem Widerruf folgte daher kein eigener Versicherungsanspruch der Schwester.
Eine mögliche Zahlungsverweigerung bedeutete noch keine Haftungspflicht
Bei offenkundigen, leicht nachweisbaren Mängeln des Rechtsgrunds zwischen Begünstigtem und Zuwendendem kann ein Versicherer ausnahmsweise die Auszahlung wegen unzulässiger Rechtsausübung verweigern. Daraus folgt aber nicht automatisch eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Erben, wenn er gleichwohl leistet. Dafür hätte hier eine pflichtwidrige Auszahlung ohne jede Prüfung der Sach- und Rechtslage trotz bekannten Widerrufs vorliegen müssen. Der Versicherer hatte jedoch auf die lebensnahe Möglichkeit einer bereits zu Lebzeiten zugesagten Begünstigung hingewiesen. Diese Möglichkeit war nicht widerlegt. Mangels anderer Erkenntnisse durfte er deshalb annehmen, der erst nach dem Tod erklärte Widerruf ändere an der Berechtigung der Kinder nichts. Eine ausreichend dargelegte Pflichtverletzung sah der Senat nicht.
Der Versicherungsschein musste nicht zwingend vorgelegt werden
Auch die Auszahlung ohne Vorlage des Versicherungsscheins begründete nach dem Senat keinen Schadensersatzanspruch. Die entsprechende Vertragsklausel sollte dem Versicherer ermöglichen, an den Inhaber des Scheins mit befreiender Wirkung zu zahlen. Sie schützte ihn damit vor dem Risiko einer doppelten Leistung. Eine Verpflichtung, vor jeder Auszahlung den Schein anzufordern, ergab sich daraus nicht. Der Versicherer darf diese Legitimationswirkung nutzen, muss sie aber nicht zwingend verlangen. Gerade ein Bezugsberechtigter besitzt den Versicherungsschein häufig nicht. Die Klausel ließ sich deshalb nicht in eine zugunsten der Erbin bestehende Pflicht umdeuten, trotz feststehender vertraglicher Begünstigung jede Zahlung ohne Dokumentenvorlage zu verweigern.
Auch ein ersatzfähiger Vermögensnachteil war nicht dargelegt
Schließlich fehlte es nach der Prüfung des Senats an einem hinreichend erkennbaren Schaden. Bestand die Schenkung bereits wirksam, musste die Leistung ohnehin an die Kinder fließen. Unterstellte man dagegen eine pflichtwidrige Auszahlung, wäre bei einem Gesamtvermögensvergleich auch ein gleichwertiger Erstattungsanspruch der Erbin gegen die Begünstigten zu berücksichtigen. Dass ein solcher Anspruch offenbar nicht verfolgt worden und möglicherweise später verjährt war, durfte nicht ohne Weiteres dem Versicherer zugerechnet werden. Die Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeversagung blieb daher erfolglos. Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht veranlasst; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Senat entschied auf Grundlage des Vorbringens über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage gegen den Versicherer.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Lebensversicherungen mit Bezugsrecht müssen der Anspruch gegen den Versicherer und ein möglicher Rückforderungsanspruch gegen Begünstigte getrennt geprüft werden. Ein nach dem Tod erklärter Widerruf verändert ein bereits endgültig erworbenes Bezugsrecht nicht automatisch. Entscheidend kann außerdem sein, ob eine Schenkungsabrede schon zu Lebzeiten bestand. Für Erben ist deshalb die vollständige Vertrags- und Kommunikationslage wichtig; die bloße Stellung als Erbe begründet noch keinen Anspruch auf die Todesfallleistung.