Zivilrecht
Leerverkaufsverbot und Strafanzeige: Anlegerin erhält keinen Schadensersatz von der BaFin
Eine Anlegerin verlangte von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Schadensersatz wegen ihrer Investition in Aktien der in der Entscheidung als W. AG bezeichneten Gesellschaft. Sie beanstandete zwei Maßnahmen: das Leerverkaufsverbot vom 18. Februar 2019 und eine im April 2019 erstattete Strafanzeige gegen Journalisten. Nach ihrer Darstellung hatten diese Schritte kritische Presseberichte entwertet und dadurch ihre Anlageentscheidung beeinflusst. Geltend gemacht wurden 7.560 Euro. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch vor dem Oberlandesgericht blieb sie erfolglos. Der Senat stützte dies auf mehrere voneinander unabhängige Gründe: fehlende Amtspflichtverletzung, fehlenden Schutz gerade der Anlegerin durch die betroffenen Amtspflichten und einen nicht ausreichend dargelegten ursächlichen Zusammenhang mit ihrem Verlust.
Redaktioneller Kernsatz
Leerverkaufsverbot und Strafanzeige: Anlegerin erhält keinen Schadensersatz von der BaFin
Redaktionelle Zusammenfassung · 837 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Anlegerverlust nach behördlichen Maßnahmen
Die frühere BGH-Entscheidung war kein pauschaler Freibrief
Der Senat setzte sich zunächst mit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom Januar 2024 auseinander. Dieser hatte Maßnahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und Bilanzkontrolle gegenüber der Gesellschaft betroffen. Das nun angegriffene Leerverkaufsverbot und die Strafanzeige waren damit nicht unterschiedslos bereits als ordnungsgemäß bewertet worden. Gleichwohl hielt das Oberlandesgericht die grundsätzlichen Erwägungen zum behördlichen Beurteilungsspielraum für übertragbar. Entscheidend sei, ob die Maßnahme nach dem damaligen Erkenntnisstand vertretbar gewesen sei. Später bekannt gewordene Tatsachen durften diese Betrachtung nicht ersetzen. Der Fall verlangte deshalb eine Prüfung der konkreten gesetzlichen Befugnis und ihrer tatsächlichen Grundlagen. Der bloße Hinweis auf eine frühere Entscheidung zum selben Unternehmen beantwortete die hier aufgeworfenen Fragen nicht vollständig.
Marktvertrauen als eigenständiger Grund für ein Verbot
Für das Leerverkaufsverbot stellte das Gericht auf Artikel 20 Absatz 1 der europäischen Leerverkaufsverordnung ab. Nach seiner Auslegung konnten sowohl eine ernsthafte Bedrohung der Finanzstabilität als auch eine entsprechende Bedrohung des Marktvertrauens ein Eingreifen rechtfertigen. Zwischen diesen Alternativen bestand kein Rangverhältnis. Zusätzlich waren Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Die in einer ergänzenden delegierten Verordnung aufgeführten Kriterien verstand der Senat nicht als abschließende Begrenzung. Auch andere Ereignisse vergleichbaren Gewichts konnten berücksichtigt werden. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Eingriffsbefugnisse der europäischen Aufsichtsbehörde ESMA führte für den Senat zu keinem anderen Ergebnis. Sie ließ sich insoweit nicht ohne Weiteres auf die Befugnisse einer nationalen Behörde übertragen.
Konkrete Kursbewegungen trugen die damalige Prognose
Die BaFin hatte ihre Prognose auf den erheblichen Kursrückgang zwischen Ende Januar und Mitte Februar 2019, kritische Berichte über Buchführungsmanipulationen sowie verstärkte Nettoleerverkaufspositionen und starke Kursschwankungen gestützt. Daraus leitete sie die Gefahr ab, dass die Verunsicherung bei der Preisbildung auf das allgemeine Marktvertrauen übergreifen könnte. Das Gericht sah darin eine nachvollziehbare tatsächliche Grundlage. Die Behörde hatte außerdem die Erforderlichkeit und die Auswirkungen des zeitlich begrenzten Eingriffs geprüft. Die Anlegerin konnte nach den Feststellungen nicht belegen, dass die Prognose auf falschen oder unvollständigen Tatsachen beruhte. Pauschale Vorwürfe, entgegenstehende Erkenntnisse seien übergangen worden, genügten nicht. Der Senat bewertete die damalige Entscheidung deshalb innerhalb des Beurteilungsspielraums als vertretbar.
Verdachtsmitteilung blieb Aufgabe der Aufsicht
Auch die Strafanzeige begründete nach Auffassung des Gerichts keine Amtspflichtverletzung. Die im Urteil herangezogene Vorschrift verpflichtete die BaFin, Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht einer einschlägigen Straftat begründeten. Ob ein strafprozessualer Anfangsverdacht bestand und welche Ermittlungen erforderlich waren, hatte anschließend die Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Die BaFin hatte ihre eigenen Ermittlungen und die vermutete Verbindung zwischen kritischen Veröffentlichungen, Leerverkäufen und daraus erzielten Vorteilen dargestellt. Andere Einschätzungen der Börsenüberwachung oder weitere Hinweise auf tatsächliche Unregelmäßigkeiten im Unternehmen zwangen sie nach Ansicht des Senats nicht, diese Ergebnisse zurückzuhalten. Dass sich Vorwürfe gegen das Unternehmen später bestätigten, machte die frühere Verdachtsmitteilung aus der damaligen Perspektive ebenfalls nicht automatisch pflichtwidrig.
Öffentliches Aufsichtsinteresse und fehlender Amtsmissbrauch
Unabhängig von der Bewertung der einzelnen Maßnahmen verneinte der Senat eine anlegerschützende Amtspflicht. Er verwies auf § 4 Absatz 4 FinDAG, nach dem die BaFin ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehme. Die Klägerin gehörte hier nicht zu den beaufsichtigten Unternehmen oder deren Mitarbeitern, für die andere Abgrenzungen in Betracht kommen könnten. Einen Amtsmissbrauch, der dennoch eine Haftung gegenüber der Geschädigten eröffnen könnte, stellte das Gericht ebenfalls nicht fest. Selbst unterstellte Fehler hätten keine besondere Verwerflichkeit erkennen lassen. Für eine bewusst unlautere Beeinflussung oder rücksichtslose Sachverhaltsermittlung fehlten Anhaltspunkte. Der Senat berücksichtigte dabei auch den Entscheidungsdruck und verneinte einen eigenen Vorteil der Behörde aus den beanstandeten Maßnahmen.
Keine konkrete Erklärung der Kauf- und Halteentscheidung
Zusätzlich scheiterte die Klage am fehlenden Vortrag zur individuellen Schadensverursachung. Die Anlegerin hatte nicht schlüssig erklärt, dass sie beim Aktienkauf überhaupt vom Leerverkaufsverbot oder von der Strafanzeige wusste. Damit fehlte schon die tatsächliche Grundlage für die Behauptung, diese Maßnahmen hätten ihre Kaufentscheidung beeinflusst. Auch ihr alternatives Vorbringen, sie hätte die Aktien spätestens bei einem Kurs von 90 Euro verkauft, genügte nicht. Dafür gab es nach Auffassung des Senats keinen allgemeinen Erfahrungssatz. Erforderlich waren Angaben zu ihrer persönlichen Strategie und Motivation. Die Beweiserleichterung des § 287 ZPO ersetzte solche Anknüpfungstatsachen nicht. Bloße Annahmen über das Verhalten eines typischen Anlegers konnten die fehlende Darstellung ihrer eigenen Entscheidung nicht ausgleichen.
Auch weitere Haftungsgrundlagen führten nicht zum Erfolg
Die unionsrechtlichen Einwände änderten das Ergebnis ebenfalls nicht. Der Senat verstand die Sanktionsregelung der Leerverkaufsverordnung als Vorgabe für Verstöße von Marktteilnehmern, nicht als Grundlage für Schadensersatz gegen Aufsichtsbehörden. Eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt er nicht für erforderlich. Einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch verneinte er auch deshalb, weil weder ein Verstoß gegen europäische Vorschriften noch die Verursachung des geltend gemachten Schadens festgestellt war. Ob ein behaupteter Verstoß hinreichend qualifiziert gewesen wäre, konnte offenbleiben. Ebenso fehlte die Grundlage für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus unserer Sicht macht die Entscheidung die eigenständige Bedeutung der individuellen Anlagehistorie deutlich. Selbst eine ausführliche Kritik an der Aufsicht ersetzt keinen Vortrag dazu, welche Informationen beim Kauf tatsächlich bekannt waren und warum später gehalten oder verkauft wurde. Für die Prüfung eines solchen Anspruchs sollten deshalb Kaufzeitpunkte, Informationsquellen und konkrete Entscheidungsgründe getrennt von der allgemeinen Entwicklung des Unternehmens nachvollziehbar dokumentiert werden.