Strafrecht

Strafzumessung bei Beleidigungen: Öffentlicher Ort ist nicht gleich öffentliche Tatbegehung

Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2025 ein Berufungsurteil aufgehoben, das mehrere Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zusammengeführt hatte. Fehlerhaft waren insbesondere die tatsächliche Grundlage einzelner Strafzumessungserwägungen und die Anwendung des erhöhten Strafrahmens für Beleidigungen. Die Feststellung, dass Äußerungen auf einem Bahnhofsvorplatz gefallen waren, belegte für sich genommen noch keine öffentliche Tatbegehung. Auch die Anwesenheit einer Gruppe von Fußballanhängern genügte ohne weitere Feststellungen nicht für eine Versammlung. Die Sache wurde an eine andere kleine Strafkammer zurückverwiesen. Das Gericht sprach den Angeklagten nicht frei; die bereits wirksam beschränkten Berufungen betrafen den Rechtsfolgenausspruch.

Redaktioneller Kernsatz

Strafzumessung bei Beleidigungen: Öffentlicher Ort ist nicht gleich öffentliche Tatbegehung

Redaktionelle Zusammenfassung · 839 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Revision führt zu neuer Entscheidung über die Strafe

Zwei Ausgangsurteile wurden im Berufungsverfahren verbunden

Ein erstes amtsgerichtliches Urteil vom März 2023 hatte den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen legten sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Ein weiteres Urteil vom April 2024 betraf zwei Beleidigungsgeschehen gegenüber mehreren Polizeibeamten und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung. Hier legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein und beschränkte diese auf die Rechtsfolgen. Das Landgericht verband beide Verfahren. In der Verhandlung im November 2024 beschränkte auch der Verteidiger das Rechtsmittel des Angeklagten auf die Rechtsfolgen. Dieser war anwesend und widersprach nicht. Anschließend verhängte die Strafkammer die neue Gesamtfreiheitsstrafe.

Schweigen konnte die Rechtsmittelbeschränkung wirksam werden lassen

Der Senat prüfte zunächst die Wirksamkeit der Beschränkungen. Eine nachträgliche Berufungsbeschränkung ist zugleich eine Teilrücknahme und bedarf beim Verteidiger einer Ermächtigung nach § 302 Absatz 2 StPO. In der hier gegebenen Verhandlungssituation wertete das Gericht das Schweigen des anwesenden Angeklagten zu der Erklärung seines Verteidigers als ausreichende konkludente Ermächtigung. Auch die nach § 303 Satz 1 StPO erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft konnte schlüssig erfolgen. Dass das Protokoll keine ausdrückliche Zustimmung vermerkte, bewies lediglich deren fehlende ausdrückliche Erklärung. Die Staatsanwaltschaft widersprach der Beschränkung nicht; diese entsprach zudem ihrem eigenen Ziel, nur die Strafe ändern zu lassen. Der Senat hielt die Beschränkung deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt für wirksam.

Schuldsprüche standen nicht erneut zur Entscheidung

Die amtsgerichtlichen Feststellungen trugen nach der Prüfung des Oberlandesgerichts die jeweiligen Schuldsprüche. Bei den konkret festgestellten groben Beschimpfungen der Polizeibeamten nahm der Senat Formalbeleidigungen nach § 185 StGB an. Aufgrund der wirksamen Beschränkung waren die Schuldsprüche bereits rechtskräftig. Das Landgericht durfte daher nicht nochmals eigenständig darüber entscheiden. Seine entsprechenden Ausführungen waren zwar rechtsfehlerhaft, wirkten sich hier aber nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil die rechtliche Einordnung unverändert blieb. Ausschlaggebend für die Aufhebung waren vielmehr Fehler bei den Strafen. Der Senat erinnerte daran, dass die Strafzumessung zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts ist, aber auf rechtlich tragfähigen Feststellungen beruhen und einen gerechten Schuldausgleich anstreben muss.

Deutung neuer Tätowierungen war nicht hinreichend belegt

Das Landgericht hatte strafmildernd berücksichtigt, dass verbotene Tätowierungen später überdeckt worden waren. Es relativierte dies jedoch mit der Annahme einer fehlenden ernsthaften Abkehr von rechtsextremem Gedankengut. Als Begründung führte es unter anderem die nun verwendeten Motive einer Bengalo-Fackel und eines Fenris-Wolfs an. Der Senat beanstandete, dass aus den Urteilsgründen nicht nachvollziehbar hervorging, weshalb diese Motive gerade eine fortbestehende rechtsextreme Einstellung belegten. Ein solcher Zusammenhang war weder als allgemeinkundige Tatsache noch als zwingender wissenschaftlicher Erfahrungssatz dargelegt. Auch eine typische Verwendung in der einschlägigen Szene hatte das Landgericht nicht ausreichend begründet. Die Schlussfolgerung entfernte sich damit zu weit von einer gesicherten Tatsachengrundlage. Dass die Erwägungen ausdrücklich bei der Bewährungsfrage standen, schloss ihren Einfluss auf die Strafhöhe nicht aus.

Öffentlichkeit setzt einen entsprechenden Wahrnehmungskreis voraus

Bei den beiden Beleidigungsgeschehen hatte das Landgericht den erhöhten Strafrahmen des § 185 Alternative 2 StGB zugrunde gelegt. Dafür reichte nach dem Senat die Begehung an einem öffentlichen Ort nicht aus. Maßgeblich ist, ob die Äußerung von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder nicht durch nähere Beziehungen verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden kann. Beim ersten Vorfall war nicht festgestellt, dass außer den betroffenen Polizeibeamten überhaupt weitere Zuhörer anwesend waren. Beim zweiten Vorfall befand sich der Angeklagte in einer etwa zehnköpfigen Gruppe von Anhängern eines Fußballvereins. Diese Gruppe war zahlenmäßig abgegrenzt; nähere Beziehungen zwischen ihren Mitgliedern konnten nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen werden. Damit war die qualifizierende Öffentlichkeit nicht hinreichend belegt.

Eine Gruppe nach dem Fußballspiel ist nicht automatisch eine Versammlung

Ebenso fehlten ausreichende Feststellungen für eine Tatbegehung in einer Versammlung. Der Senat verlangte hierfür eine größere Anzahl von Menschen, die räumlich zu einem bestimmten Zweck zusammengekommen sind. Ein bloß zufälliges und vorübergehendes Beisammensein genügt nicht. Das Urteil ließ nicht erkennen, dass sich die auf dem Bahnhofsvorplatz befindliche Fangruppe mit dem Angeklagten gezielt zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen hatte. Beim anderen Vorfall fehlten bereits unbeteiligte Dritte. Die fehlerhafte Wahl des erhöhten Strafrahmens konnte sich auf das Ergebnis auswirken, weil der Grundtatbestand nur die halb so hohe Strafobergrenze vorsah. Eine mildere Strafe bei zutreffender Einordnung war deshalb nicht auszuschließen. Dies erforderte eine neue tatrichterliche Strafzumessung.

Eigene Prüfung möglicher eingeschränkter Schuldfähigkeit bleibt erforderlich

Für die neue Verhandlung wies der Senat außerdem auf die Prüfung einer möglichen Einschränkung der Schuldfähigkeit hin. Insoweit ist die Berufungskammer trotz der Beschränkung des Rechtsmittels nicht an die bisherigen amtsgerichtlichen Feststellungen gebunden. Sie muss aufgrund eigener Beweiswürdigung eigene Feststellungen treffen. Die Zurückverweisung erfasst damit nicht lediglich eine rechnerische Anpassung des Strafmaßes, sondern verlangt eine erneute tragfähige Tatsachengrundlage für die Rechtsfolgen. Die andere kleine Strafkammer hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden. Die bloße Sachrüge des Angeklagten reichte hier aus, die in den schriftlichen Urteilsgründen erkennbaren Fehler zur revisionsrechtlichen Kontrolle zu stellen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Rechtsmittelbeschränkungen sollte ausdrücklich dokumentiert werden, wer zustimmt und welche Teile des Urteils bindend werden sollen. Inhaltlich zeigt der Beschluss zwei typische Angriffspunkte gegen die Strafzumessung: Nicht belegte Deutungen äußerer Symbole und eine schematische Anwendung qualifizierter Tatbestände aufgrund des Tatorts. Für Öffentlichkeit und Versammlung sind konkrete Feststellungen zum Personenkreis, zur Wahrnehmbarkeit und zum gemeinsamen Zweck nötig. Das ersetzt nicht die Prüfung des zugrunde liegenden Beleidigungstatbestands.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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