Zivilrecht

Diesel-Differenzschaden: Ein Softwareupdate beseitigt nicht ohne Weiteres jedes Vermögensrisiko

Der Käufer eines Mercedes-Benz C 200 d Avantgarde verlangte vom Hersteller Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen. Er hatte das Fahrzeug im Februar 2018 mit 13.900 Kilometern für 25.300 Euro erworben und im April 2023 mit 55.000 Kilometern für 17.000 Euro weiterverkauft. Der Dieselmotor des Typs OM 626 gehörte zur Schadstoffklasse Euro 6. Das Fahrzeug verwendete sowohl Abgasrückführung als auch ein SCR-System und war von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts betroffen. Ein dafür genehmigtes Softwareupdate war bereits im Mai 2019 installiert worden. Der Kläger hatte zunächst eine umfassende Rückabwicklung verlangt, verfolgte später jedoch insbesondere den Ersatz eines kaufpreisbezogenen Differenzschadens. Die Herstellerin bestritt ihre Haftung und berief sich auf anzurechnende Vorteile.

Redaktioneller Kernsatz

Diesel-Differenzschaden: Ein Softwareupdate beseitigt nicht ohne Weiteres jedes Vermögensrisiko

Redaktionelle Zusammenfassung · 856 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Gebrauchtwagen gekauft, später weiterverkauft

Nur die Herstellerin griff das geringe Ergebnis an

Nach einem zunächst ergangenen Versäumnisurteil und einem Einspruch sprach das Landgericht schließlich 759 Euro Differenzschaden sowie einen kleinen Betrag vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sah es nicht als gegeben an. Gegen die verbleibende Verurteilung legte allein die Herstellerin Berufung ein und verlangte vollständige Klageabweisung. Das Oberlandesgericht prüfte daher, ob die Entscheidung zu ihrem Nachteil fehlerhaft war. Mit Urteil vom 6. Februar 2025 bestätigte es die 759 Euro nebst Zinsen und strich lediglich die Anwaltskosten. Es entschied damit nicht über einen Rechtsmittelantrag des Käufers auf Erhöhung. Die Formulierung, ihm stehe mindestens der zugesprochene Betrag zu, ist vor diesem begrenzten Prüfungsgegenstand zu verstehen.

Unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung als Haftungsgrund

Der Senat stützte den Anspruch auf § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit den fahrzeuggenehmigungsrechtlichen Schutzvorschriften. Diese sollten nach der angewandten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch verhindern, dass Käufer wegen einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung ein Fahrzeug zu teuer erwerben. Eine solche Bescheinigung bestätigte nicht nur die Entsprechung zum genehmigten Fahrzeugtyp, sondern auch die Einhaltung der einschlägigen unionsrechtlichen Anforderungen. Die vorhandene Typgenehmigung schloss deshalb die Prüfung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht aus. Das Landgericht hatte sowohl die ursprünglich als Strategie B bezeichnete Funktion als auch das Thermofenster auf Grundlage ihrer unstreitigen wesentlichen Funktionsweise beanstandet. Entscheidend war die verringerte Wirksamkeit der Emissionskontrolle unter normalen Fahrbedingungen und nicht lediglich das Verhalten im Prüfzyklus.

Ausnahme und Rechtsirrtum waren nicht ausreichend erklärt

Die Herstellerin konnte eine zulässige Ausnahme zum Motorschutz nicht hinreichend darlegen. Dazu hätte sie konkrete unmittelbare Risiken jenseits gewöhnlicher Verschmutzung oder Abnutzung sowie das Fehlen anderer technischer Lösungen erklären müssen. Wirtschaftliche Nachteile einer Alternative genügten nicht. Auch die Vermutung fahrlässigen Verhaltens war nach Auffassung des Senats nicht widerlegt. Es fehlte bereits an nachvollziehbarem Vortrag, welche verantwortlichen Personen sich aufgrund welcher Informationen über die Rechtmäßigkeit der konkreten Kombination von Funktionen geirrt hatten. Angaben zu juristischer Prüfung, internen Informationswegen und Kontrollmechanismen blieben unzureichend. Ein allgemein behauptetes technisches Rechtsverständnis in Ingenieurskreisen ersetzte diese Darstellung nicht. Deshalb musste der Senat nicht weiter klären, ob die Behörde die konkrete Ausgestaltung möglicherweise genehmigt hätte.

Kaufentscheidung und Verjährung blieben tragfähig begründet

Der Senat bestätigte außerdem den Zusammenhang zwischen dem Vertrauen auf rechtmäßige Fahrzeugbeschaffenheit und dem Kauf. Die öffentliche Diskussion über Dieselemissionen eines anderen Herstellers beseitigte die hierfür angewandte tatsächliche Erfahrung nicht. Auch das Argument, vergleichbare Dieselfahrzeuge hätten ebenfalls Thermofenster verwendet, griff nicht durch: Der Käufer hätte sich grundsätzlich gegen einen Diesel entscheiden können. Die Verjährungseinrede scheiterte ebenfalls an fehlendem konkreten Vortrag. Die Herstellerin hatte nicht ausreichend aufgezeigt, wann der Kläger von unzulässigen Funktionen gerade seines Fahrzeugs wusste oder hätte wissen müssen. Allgemeine Presseberichte und Geschäftsberichtsaussagen genügten dafür unter den festgestellten Umständen nicht. Dabei berücksichtigte der Senat auch, dass die Beklagte die verwendete Technik weiterhin als regelkonform darstellte.

Nutzung und Verkaufserlös zehrten den Schaden nicht auf

Der Differenzschaden knüpfte an die Überzahlung beim Vertragsschluss an. Das Landgericht war zunächst von sieben Prozent des Kaufpreises ausgegangen und hatte die Verbesserung durch das Update bereits anspruchsmindernd berücksichtigt. Den danach verbleibenden Betrag von drei Prozent hielt der Senat jedenfalls nicht für überhöht. Nutzungsvorteile und Restwert waren zusätzlich nur insoweit anzurechnen, als ihre Summe den tatsächlichen Fahrzeugwert bei Erwerb überstieg. Die errechneten Nutzungsvorteile betrugen 4.404,19 Euro; hinzu kam der Verkaufserlös von 17.000 Euro. Damit war die maßgebliche Schwelle nicht überschritten. Selbst bei einem alternativ geschätzten Restwert von 18.050 Euro änderte sich das nicht. Ein vollständiges Aufzehren des verbleibenden Anspruchs durch Nutzung und Weiterverkauf lag deshalb nicht vor.

Das Update ließ Fragen zum Thermofenster offen

Die Installation des Softwareupdates rechtfertigte keinen darüber hinausgehenden vollständigen Wegfall des Schadens. Nach dem eigenen Vortrag der Herstellerin blieb ein Thermofenster vorhanden. Ihre Erläuterungen betrafen insbesondere den betriebswarmen Motor und Änderungen verschiedener Kennfelder. Zur Steuerung nach einem Kaltstart fehlten jedoch ausreichende Angaben. Ebenso war nicht umfassend dargelegt, dass die Abgasrückführung bei sämtlichen vernünftigerweise zu erwartenden normalen Betriebsbedingungen uneingeschränkt wirksam war. Deshalb konnte der Senat nicht feststellen, dass jede Gefahr künftiger betriebsbeschränkender Maßnahmen beseitigt worden war. Die bereits berücksichtigte Verbesserung blieb bestehen; für eine vollständige Kompensation reichte der Vortrag dagegen nicht. Die behördliche Freigabe des Updates ersetzte diese konkrete Prüfung seiner Auswirkungen auf das verbleibende Risiko nicht.

Anwaltskosten entfielen, die Hauptforderung blieb

Erfolg hatte die Berufung hinsichtlich der 159,94 Euro vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die verwendeten Abschalteinrichtungen begründeten für sich genommen keine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Der hier zugesprochene Anspruch auf Differenzschaden nach den fahrzeuggenehmigungsrechtlichen Schutzvorschriften umfasste nach der angewandten Rechtsprechung keine zusätzliche Erstattung dieser Kosten. Ein Verzugsschaden lag ebenfalls nicht vor, weil die ursprüngliche überhöhte Forderung die Herstellerin bei Mandatierung nicht mit dem tatsächlich geschuldeten Differenzschaden in Verzug gesetzt hatte. Es verblieb daher bei 759 Euro nebst den zugesprochenen Zinsen. Die Kosten wurden unter Berücksichtigung des jeweiligen Erfolgs und der früheren Säumnis verteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung bezieht sich auf das konkrete Fahrzeug, den dortigen technischen Vortrag und den eingeschränkten Berufungsumfang.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei bereits aktualisierten und weiterverkauften Dieselfahrzeugen sind drei Rechenschritte auseinanderzuhalten: ursprünglicher Differenzschaden, Wertverbesserung durch das Update und weitere Vorteile aus Nutzung sowie Restwert. Eine behördliche Updatefreigabe beantwortet nicht automatisch jede Frage zu verbleibenden Abschalteinrichtungen. Für die Prozessstrategie ist außerdem entscheidend, wer Berufung eingelegt hat: Eine Bestätigung des zugesprochenen Mindestbetrags enthält nicht zwingend eine abschließende Bewertung der möglichen Anspruchshöhe.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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