Zivilrecht

Borreliose in der Unfallversicherung: Diagnose ersetzt keine schriftliche Invaliditätsfeststellung

Ein Versicherungsnehmer verlangte von seinem privaten Unfallversicherer 100.000 Euro wegen der Folgen einer Borreliose. Der Vertrag versicherte ihn und seine Ehefrau und sah eine Invaliditätsleistung mit einer Grundsumme von 100.000 Euro und progressiver Leistungssteigerung vor. Nach besonderen Bedingungen galt auch der Ausbruch der Infektionskrankheit Borreliose als versicherter Unfall. Der Kläger meldete im August 2020 eine entsprechende Erkrankung und bezeichnete einen Tag im Juli 2020 als Unfallzeitpunkt. Er behauptete, durch die Erkrankung arbeits-, erwerbs- und berufsunfähig geworden zu sein. Der Streit betraf damit keine allgemeine Kranken- oder Berufsunfähigkeitsleistung, sondern die besonderen Voraussetzungen der im Vertrag allein vereinbarten Invaliditätsentschädigung. Das Oberlandesgericht wies seine Berufung am 5. Februar 2025 zurück.

Redaktioneller Kernsatz

Borreliose in der Unfallversicherung: Diagnose ersetzt keine schriftliche Invaliditätsfeststellung

Redaktionelle Zusammenfassung · 850 Wörter

Die Entscheidung erklärt

100.000 Euro wegen behaupteter Dauerfolgen

Mehrere Einwände gegen den Versicherungsschutz

Der Versicherer hatte den Vertrag außerdem wegen nicht angegebener Vorerkrankungen der mitversicherten Ehefrau angefochten und den Rücktritt erklärt. Zwischen den Parteien war sowohl die Beantwortung der Gesundheitsfragen als auch der Zugang des entsprechenden Schreibens umstritten. Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts mussten diese Fragen jedoch nicht geklärt werden. Bereits die Voraussetzungen der begehrten Invaliditätsleistung waren nicht vollständig erfüllt. Das Landgericht hatte die Klage zuvor mit der Begründung abgewiesen, konkrete dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen seien nicht ausreichend beschrieben worden. Ein bloßer Verweis auf Arbeits-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit genügte ihm nicht. Der Senat bestätigte das Ergebnis auf einer vorgelagerten Grundlage: Es fehlte an einer rechtzeitigen schriftlichen ärztlichen Feststellung der Invalidität.

Ausbruch meint das Auftreten von Symptomen

Der Kläger berichtete von einem zunächst folgenlos erscheinenden Zeckenbiss im Jahr 2017. Nach einer Zehenverletzung im Juni 2020 habe sich ein Taubheitsgefühl entwickelt; eine neurologische Untersuchung und ein Bluttest hätten anschließend Borreliose ergeben. Diese Darstellung konnte nach Auffassung des Senats einen Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit schlüssig beschreiben. Der in den besonderen Bedingungen verwendete Begriff des Ausbruchs knüpfe aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an das erste Auftreten von Krankheitssymptomen an. Der Zeitpunkt eines früheren Zeckenbisses musste deshalb nicht automatisch den maßgeblichen Versicherungszeitpunkt bestimmen. Ob sich der geschilderte Ablauf tatsächlich beweisen ließ, blieb offen. Selbst ein nachgewiesener versicherter Krankheitsausbruch hätte die fehlende formgerechte Feststellung eines Dauerschadens nicht ersetzt.

Im Streitfall galt eine verlängerte Frist

Die ursprünglichen Bedingungen verlangten einen Invaliditätseintritt innerhalb eines Jahres und eine schriftliche ärztliche Feststellung sowie Geltendmachung innerhalb von fünfzehn Monaten. Im konkreten Verfahren war jedoch eine für den Kläger günstigere Frist von achtzehn Monaten maßgeblich. Der Versicherer ging selbst von dieser verlängerten Frist aus und hatte sie zudem im September 2020 ausdrücklich mitgeteilt. Der Senat wertete dies jedenfalls als begünstigendes Angebot, das der Kläger stillschweigend angenommen hatte. Solche Fristen sollen dem Versicherer eine zeitnahe Prüfung ermöglichen und schwer aufklärbare Spätfolgen begrenzen. Ihre Einhaltung war hier eine Anspruchsvoraussetzung. Das Versäumen konnte daher den Leistungsanspruch ausschließen, ohne dass zusätzlich ein schuldhaftes Verhalten des Versicherten festgestellt werden musste.

Die Bescheinigungen beschrieben keinen Dauerschaden

An den Inhalt einer Invaliditätsfeststellung stellte der Senat keine überhöhten Anforderungen. Ein bestimmter Invaliditätsgrad muss darin noch nicht abschließend benannt sein. Auch die medizinische Einschätzung muss nicht bereits endgültig richtig sein. Erkennbar werden müssen aber die angenommene Ursache und die Art der daraus folgenden dauerhaften Beeinträchtigung. Das vorgelegte neurologische Attest vom Oktober 2020 bestätigte lediglich eine seit Juli bestehende, weiterhin akute Borreliose. Eine bleibende Folge ließ sich daraus nicht entnehmen. Eine weitere Bescheinigung vom November 2023 war schon nach Ablauf der achtzehnmonatigen Frist erstellt worden. Außerdem fehlte auch ihr eine konkrete Zuordnung eines Dauerschadens. Die Unterlagen dokumentierten somit Erkrankung, nicht die vertraglich erforderliche Invaliditätsfeststellung.

Spätere Zeugenaussagen hätten die Lücke nicht geschlossen

Der Kläger verlangte, die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen zu vernehmen. Diese hätten nach seiner Darstellung die eingetretene Invalidität bestätigen können. Das half ihm jedoch nicht weiter. Die Bedingungen forderten ausdrücklich eine schriftliche Feststellung innerhalb der vereinbarten Frist. Eine erstmalige mündliche Erklärung im späteren Prozess konnte eine solche rechtzeitig erstellte Erklärung nicht ersetzen. Die Klage war zudem erst nach Ablauf der maßgeblichen achtzehn Monate erhoben worden. Entscheidend war also nicht lediglich die Möglichkeit, im Prozess medizinische Dauerfolgen zu beweisen. Zusätzlich musste die eigenständige formale Anspruchsvoraussetzung aus dem Versicherungsvertrag erfüllt sein. Für Vertragsbedingungen ohne ausdrückliches Schriftlichkeitserfordernis diskutierte abweichende Ansätze waren deshalb auf diesen Fall nicht übertragbar.

Der Versicherer hatte auf die Anforderungen hingewiesen

Auch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 186 VVG führte zu keinem anderen Ergebnis. Der Versicherer hatte den zumindest stillschweigend empfangsbevollmächtigten Makler per E-Mail über Anspruchsvoraussetzungen und Fristen informiert. Der Hinweis benannte gerade die schriftliche ärztliche Feststellung und die verlängerte Frist. Der Senat sah außerdem kein treuwidriges Verhalten. Der Versicherer hatte den Kläger weder von einer rechtzeitigen Beschaffung abgehalten noch erkennbar auf die Frist verzichtet. Grundsätzlich oblag es dem Versicherungsnehmer, die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Die Benennung behandelnder Ärzte in einer Schadenanzeige verlagerte diese Aufgabe nicht auf den Versicherer. Aus dem eingereichten Attest ergab sich hier auch kein Anlass für eine zusätzliche individuelle Warnung vor dem fehlenden Dauerschadensnachweis.

Behauptete Zurückhaltung der Ärzte entlastete nicht

Erst in der Berufung behauptete der Kläger, seine Ärzte hätten eine schriftliche Bestätigung nur auf gerichtliche oder versichererseitige Anforderung ausstellen wollen. Dieser neue und bestrittene Vortrag war prozessual nicht zuzulassen; konkrete Angaben zum Zeitpunkt seiner Bemühungen fehlten. Unabhängig davon hätte der Kläger solche Schwierigkeiten während der laufenden Frist mitteilen müssen, damit der Versicherer reagieren konnte. Ohne entsprechende Kenntnis war diesem keine Untätigkeit vorzuwerfen. Zudem hätte der vorhandene schriftliche Hinweis den Ärzten als Aufforderung vorgelegt werden können. Damit blieb es bei der vollständigen Klageabweisung einschließlich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Die Berufungskosten trug der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen. Über Anfechtung, Rücktritt und den tatsächlichen Umfang gesundheitlicher Dauerfolgen musste nicht entschieden werden.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Invaliditätsansprüchen sollten Diagnose, dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung und formgerechte ärztliche Feststellung getrennt geprüft werden. Ein Attest über eine akute Erkrankung sichert die vertraglichen Fristen nicht automatisch. Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer Bescheinigung gehören frühzeitig und nachweisbar an den Versicherer. Für die Fallbearbeitung ist außerdem der konkrete Vertragswortlaut entscheidend: Hier trug gerade das ausdrückliche Erfordernis einer rechtzeitigen schriftlichen Feststellung die Anspruchsablehnung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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