Zivilrecht
Drei-Zeugen-Testament unwirksam: Schwere Erkrankung allein begründet keinen unmittelbaren Notfall
Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 4. Februar 2025 die Beschwerde zweier Erbscheinsantragsteller zurückgewiesen. Sie beriefen sich auf ein in Anwesenheit dreier Zeugen aufgenommenes Nottestament, das sie zu gleichen Teilen als Erben einsetzen sollte. Die Erblasserin war schwer erkrankt und starb einen Monat nach der Testamentserrichtung. Dennoch waren die besonderen Voraussetzungen eines Drei-Zeugen-Testaments nicht nachgewiesen. Weder stand objektiv fest, dass für die Hinzuziehung eines Notars oder Bürgermeisters keine Zeit mehr blieb, noch hatten alle drei Zeugen eine entsprechende konkrete Befürchtung bekundet. Die Entscheidung macht deutlich, dass die Erwartung eines baldigen Todes und die erforderliche unmittelbare Notlage rechtlich nicht gleichzusetzen sind.
Redaktioneller Kernsatz
Drei-Zeugen-Testament unwirksam: Schwere Erkrankung allein begründet keinen unmittelbaren Notfall
Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Erbschein auf Grundlage eines Nottestaments abgelehnt
Letzter Wille wurde in der Wohnung aufgenommen
Die Erblasserin war wegen eines nicht mehr durchbluteten Fußes ins Krankenhaus eingeliefert worden. Dort lehnte sie eine Behandlung, insbesondere eine Amputation, ab und wurde am 24. März 2023 in hausärztliche Betreuung entlassen. Am 29. März wurde in ihrer Wohnung ein als privatschriftliches Nottestament bezeichnetes Dokument erstellt. Es enthielt neben der hälftigen Erbeinsetzung der beiden Antragsteller ein Nießbrauchsvermächtnis, mehrere Geldvermächtnisse und eine Verpflichtung zur Grabpflege. Grundlage war ein anwaltlich vorformulierter Entwurf. Eine Zeugin schrieb ihn zunächst handschriftlich ab; danach wurde der Text der Erblasserin vorgelesen und das Dokument unterzeichnet. Die Erblasserin starb am 29. April 2023. Die Antragsteller begehrten anschließend einen Erbschein, der ihre testamentarische Erbenstellung ausweisen sollte.
Nachlassgericht erhob Zeugenbeweis und ärztliche Auskünfte
Das Nachlassgericht hörte Beteiligte an, vernahm Zeugen und forderte schriftliche Auskünfte sowie Befunde der behandelnden Ärzte an. Es lehnte den Erbscheinsantrag ab, weil weder nahe Todesgefahr im erforderlichen Sinn noch die Unmöglichkeit oder erhebliche Erschwerung einer regulären Testamentserrichtung festgestellt werden konnte. Mit ihrer Beschwerde machten die Antragsteller geltend, alle Zeugen hätten mit dem unmittelbar bevorstehenden Tod gerechnet. Die Aufnahme des Testaments habe spätestens um 14 Uhr beginnen müssen. Zwei örtliche Notare seien während der Mittagspause nicht erreichbar gewesen; auch das Bürgermeisteramt habe Pause gehabt. Zudem beanstandeten sie die Bearbeitung durch eine Rechtspflegerin. Der Senat hielt die Ermittlungen jedoch für ausreichend und sah die behauptete konkrete Dringlichkeit durch deren Ergebnis nicht bestätigt.
Rechtspflegerin war für die ablehnende Entscheidung zuständig
Die formelle Beanstandung blieb erfolglos. Zwar sieht § 16 Absatz 1 Nummer 6 RPflG grundsätzlich einen Richtervorbehalt für die Erteilung von Erbscheinen vor, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Nach der im Saarland geltenden Aufgabenübertragungsverordnung war dieser Vorbehalt jedoch aufgehoben. Eine Vorlage an den Richter ist danach bei Einwendungen gegen den Erlass der beantragten Entscheidung vorgesehen. Hier ging es gerade um die Ablehnung des Erbscheinsantrags. Diese Situation fiel nach dem vom Senat herangezogenen Wortlaut nicht unter die Vorlagepflicht. Die Entscheidung musste deshalb nicht schon wegen der Person der entscheidenden Rechtspflegerin aufgehoben werden. Materiell kam es nach § 352e Absatz 1 Satz 1 FamFG darauf an, ob die beanspruchte Erbenstellung festgestellt werden konnte.
Eng begrenzte Ausnahme von den ordentlichen Testamentsformen
Ordentliche Testamente werden nach § 2231 BGB vor einem Notar oder eigenhändig nach § 2247 BGB errichtet. Ein Nottestament vor dem Bürgermeister kommt nach § 2249 BGB bei entsprechend naher Todesgefahr in Betracht. Das hier gewählte mündliche Testament vor drei Zeugen nach § 2250 Absatz 2 BGB verlangt eine noch dringlichere Situation: Voraussichtlich muss auch die Errichtung vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich sein. Die alternative Fallgruppe eines infolge außergewöhnlicher Umstände abgesperrten Aufenthaltsortes nach § 2250 Absatz 1 BGB schied aus. Nach der erläuterten Rechtsprechung kann neben objektiver Gefahr auch eine übereinstimmende, unter den konkreten Umständen vertretbare Besorgnis sämtlicher drei Zeugen genügen. Eine entsprechend drohende dauerhafte Testierunfähigkeit steht der nahen Todesgefahr gleich. Die persönliche Einschätzung des Erblassers ersetzt jedoch nicht die Voraussetzungen der Zeugenvariante.
Ärztliche Befunde belegten keinen Zeitdruck von wenigen Stunden
Objektiv muss nach dem Senat aufgrund konkreter Umstände zu befürchten sein, dass der Tod vor dem Eintreffen eines Notars oder Bürgermeisters eintritt. Eine fortgeschrittene unheilbare Krankheit oder körperliche Schwäche allein reicht nicht aus. Hier lagen Hinweise auf eine palliative Weiterbehandlung vor; bei der Entlassung war von einer verbleibenden Lebenszeit von ein bis zwei Monaten die Rede. Die ambulante Versorgung war organisiert, Verlaufskontrollen und eine Anpassung der Schmerztherapie waren vorgesehen. Nach den hausärztlichen Auskünften war die Erblasserin bis zum Vortag vollständig orientiert. Eine Intensivierung der Schmerztherapie, die ihre Urteilsfähigkeit beeinträchtigen konnte, erfolgte erst nach der Testamentserrichtung. Dass am Mittag des 29. März kein kurzes Zuwarten mehr möglich gewesen wäre, war daraus nicht abzuleiten. Im näheren Umfeld standen zudem zahlreiche Notare zur Verfügung.
Auch die gemeinsame subjektive Notfallvorstellung fehlte
Die Zeugen schilderten die Erblasserin übereinstimmend als schwach, aber bewusstseinsklar und entschlossen. Keiner bestätigte trotz gezielter Nachfragen konkret, dass sie die kurze Zeit bis zum Eintreffen einer Urkundsperson voraussichtlich nicht überleben würde. Eine Zeugin hatte sich über die Möglichkeit, einen Notar oder Bürgermeister zu rufen, keine Gedanken gemacht; andere Angaben zur verbleibenden Lebenszeit blieben allgemein oder unsicher. Die tatsächliche Vorbereitung und Aufnahme des Testaments dauerte etwa 30 bis 45 Minuten. Auch die Behauptung, zwingend vor 14 Uhr beginnen zu müssen, fand in den Aussagen keine ausreichende Grundlage. Damit fehlte die übereinstimmende konkrete Befürchtung aller Mitwirkenden. Mangels anderer letztwilliger Verfügung konnte die begehrte Erbenstellung nicht festgestellt werden. Die Antragsteller tragen die Beschwerdekosten; der Geschäftswert wurde auf 170.000 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Geschäftswert entsprach dem angesetzten bereinigten Nachlasswert.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einem Drei-Zeugen-Testament muss die besondere Dringlichkeit ebenso sorgfältig festgehalten werden wie der letzte Wille selbst. Ärztliche Einschätzungen, konkrete Versuche zur Erreichbarkeit einer Urkundsperson und die Wahrnehmungen jedes einzelnen Zeugen können später ausschlaggebend sein. Der Beschluss zeigt, dass eine schwere Krankheit und eine allgemein erwartete kurze Lebenszeit keinen sicheren Ersatz für die gesetzlichen Notfallvoraussetzungen bieten. Eine noch mögliche notarielle Aufnahme sollte deshalb frühzeitig organisiert werden.