Zivilrecht

Wohnmobil mit Thermofenster: Rücktritt trotz fehlenden Rückrufs und ohne weitere Fristsetzung

Eine Käuferin hatte im Mai 2019 ein neues Wohnmobil für 52.990 Euro erworben. Das Basisfahrzeug war ein Fiat Ducato mit einem Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 6. Nachdem sie zunächst andere Mängel beanstandet hatte, erklärte sie im April 2021 anwaltlich den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts lag nicht vor. Nach ihrem Tod führte ihr Ehemann den Prozess als Alleinerbe fort. Neben der Kaufpreisrückzahlung verlangte er unter anderem Kosten einer Garantieverlängerung und vorgerichtliche Anwaltsgebühren. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht gab der Berufung am 24. Januar 2025 hinsichtlich der Rückabwicklung überwiegend statt und sprach 46.013,98 Euro gegen Rückgabe und Rückübereignung zu.

Redaktioneller Kernsatz

Wohnmobil mit Thermofenster: Rücktritt trotz fehlenden Rückrufs und ohne weitere Fristsetzung

Redaktionelle Zusammenfassung · 884 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Erbe verfolgt die Rückabwicklung des Wohnmobilkaufs

Herstellerangaben belegten die temperaturabhängige Steuerung

Die Herstellerin des Basisfahrzeugs hatte im Verfahren erläutert, dass die Abgasrückführung abhängig von der Ansauglufttemperatur verändert wurde. Darin sah der Senat jedenfalls eine mittelbare Abhängigkeit von der Außentemperatur. Der Kläger machte sich diese Angaben zu eigen. Die Verkäuferin konnte sie unter den konkreten Umständen nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten: Sie hatte selbst erklärt, auf Herstellerinformationen angewiesen zu sein, und sich vorprozessual auf entsprechende Auskünfte berufen. Dieselbe Informationsquelle nur bei ungünstigen Angaben unbeachtet zu lassen, bewertete das Gericht als rechtsmissbräuchlich. Der Sachvortrag war damit unstreitig und auch in der Berufung zu berücksichtigen. Eine allgemeine Pflicht jedes Fahrzeugverkäufers zu umfassenden technischen Nachforschungen musste der Senat dafür nicht entscheiden.

Motorschutzbegründung rechtfertigte das Thermofenster nicht

Nach dem zugrunde gelegten Vortrag wurde die Abgasrückführung bereits im mittleren einstelligen Temperaturbereich reduziert. Damit verringerte sich die Wirksamkeit der Emissionskontrolle unter Bedingungen, die im normalen Fahrzeugbetrieb zu erwarten waren. Die Herstellerin berief sich auf Verschmutzungen und daraus folgende Fehlfunktionen. Nach der vom Senat angewandten unionsgerichtlichen Rechtsprechung genügte dies nicht für die eng auszulegende Ausnahme zum Motorschutz. Erforderlich wären unmittelbare Risiken plötzlicher und außergewöhnlicher Schäden mit konkreter Gefahr beim Fahrzeugbetrieb gewesen. Vorhersehbare Verschmutzung und gewöhnlicher Verschleiß erfüllten diesen Maßstab nicht. Das Fahrzeug war daher mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und kaufrechtlich mangelhaft. Wegen drohender Betriebsbeschränkungen kam es nicht darauf an, ob bereits eine Behörde konkrete Maßnahmen angeordnet hatte.

Die Käuferin musste nicht unbegrenzt auf ein Update warten

Eine weitere Aufforderung zur Nacherfüllung mit Fristsetzung war hier entbehrlich. Der Senat entnahm dem Rücktrittsschreiben zugleich die Wahl einer Nachbesserung: Die Käuferin beanstandete die Abschalteinrichtung und verwies darauf, dass kein Softwareupdate verfügbar und dessen Entwicklung ungewiss sei. Genauere technische Kenntnisse über die konkrete Ausgestaltung konnte man von ihr nicht verlangen. Für die Zumutbarkeit war ihr Erkenntnisstand bei Erklärung des Rücktritts maßgeblich. Damals stand unstreitig kein Update zur Verfügung; ob und wann eine Lösung kommen würde, war offen. Hinzu kam, dass die Herstellerin unzulässige Abschalteinrichtungen grundsätzlich bestritt. Unter diesen besonderen Umständen musste die Käuferin keine weitere Nachbesserungsfrist setzen und das Fahrzeug auch nicht nochmals zur Untersuchung bereitstellen.

Weitere Einwände gegen den Rücktritt griffen nicht

Der später erhobene Hinweis auf eine mögliche Nachrüstung eines SCR-Katalysators änderte das Ergebnis nicht. Es war weder nachvollziehbar dargelegt, dass dadurch das konkrete Thermofenster entfallen würde, noch musste die Käuferin diese Möglichkeit bei ihrem Rücktritt berücksichtigen. Auch die Zurückweisung der anwaltlichen Erklärung wegen fehlender Originalvollmacht war verspätet: Die Verkäuferin reagierte erst nach elf Tagen und damit im konkreten Fall nicht unverzüglich. Der Mangel war zudem nicht unerheblich. Die Verjährung hinderte den Rücktritt ebenfalls nicht, weil die Erklärung innerhalb der zweijährigen Frist nach Übergabe erfolgte. Dass zunächst keine präzise technische Beschreibung des Thermofensters vorlag, schadete angesichts des zutreffend beanstandeten Mangels und des fehlenden technischen Einblicks der Käuferin nicht.

Allgemeine Dieselberichte bewiesen keine Käuferkenntnis

Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Käuferin von diesem Mangel ließ sich ebenfalls nicht feststellen. Der pauschale Verweis auf Medienberichte zur Dieselproblematik genügte nicht. Es war schon unklar, welche Berichte sie tatsächlich wahrgenommen hatte und ob diese vergleichbare Fahrzeuge und Motoren betrafen. Die Verkäuferin hatte bei den Vertragsverhandlungen keine entsprechende Warnung behauptet. Auch eine unterlassene Nachfrage war unter den konkreten Umständen nicht vorwerfbar: Die Herstellerin bestritt weiterhin die Unzulässigkeit, und die zuständige Genehmigungsbehörde hatte im relevanten Zeitraum keine entsprechenden Maßnahmen angeordnet. Eine Nachfrage bei der Verkäuferin hätte nach der Überzeugung des Senats ebenfalls keine Warnung ergeben, sondern dieselbe Verneinung, mit der sie später auf den Rücktritt reagierte.

Nutzung wurde nach Fahrleistung und Zeit bewertet

Vom zurückzuzahlenden Kaufpreis waren die gezogenen Nutzungsvorteile abzuziehen. Für das Wohnmobil verwendete der Senat eine Mischberechnung aus Kilometerleistung und Nutzungsdauer. Zugrunde lagen eine erwartete Gesamtlaufleistung von 200.000 Kilometern und eine Gesamtnutzungsdauer von fünfzehn Jahren. Tatsächlich waren 11.548 Kilometer gefahren worden. Die zeitliche Nutzung begrenzte das Gericht auf 37 Monate bis Ende Juni 2022, weil das Fahrzeug anschließend wegen der schweren Erkrankung der Käuferin ungenutzt abgestellt worden war. Aus beiden Berechnungswegen bildete es einen Mittelwert von 6.976,02 Euro. Nach dessen Abzug verblieben 46.013,98 Euro. Dieser Betrag war nur gegen Übergabe und Eigentumsübertragung zu zahlen. Wegen der gegenseitigen Rückgewährpflichten sprach der Senat keine Prozesszinsen auf die Rückzahlung zu.

Rücktritt bedeutet nicht automatisch Schadensersatz

Die weiteren Forderungen scheiterten. Für die Kosten der Garantieverlängerung kam zwar grundsätzlich Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Betracht; dafür fehlte jedoch das erforderliche Vertretenmüssen der Verkäuferin. Die Abschalteinrichtung war für sie ebenso wenig erkennbar wie für die Käuferin. Ein mögliches Herstellerverschulden war ihr in diesem Verhältnis nicht als Verschulden eines Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Auch die Anwaltskosten des Rücktrittsschreibens waren nicht ersatzfähig: Zu diesem Zeitpunkt bestand kein Verzug, ein eigenes Verschulden fehlte, und die Kosten dienten gerade dem Rücktritt statt der Nacherfüllung. Über den hilfsweisen Reparaturantrag musste nicht mehr entschieden werden. Die Revision ließ der Senat nicht zu. Der angefügte Berichtigungsbeschluss änderte ausschließlich eine Adressangabe im Rubrum, nicht die sachliche Entscheidung.
Die amtliche Verfahrensübersicht führt ein BGH-Verfahren unter VIII ZR 48/25 als anhängig, ohne Datum oder Ergebnis. Aus diesem Eintrag wird kein aktueller Verfahrensausgang und keine Rechtskraft abgeleitet.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Beim Rücktritt wegen einer Abschalteinrichtung sollten technische Mangelbeschreibung, verfügbare Abhilfe und Erkenntnisstand bei der Rücktrittserklärung sauber dokumentiert werden. Ein fehlender Rückruf schließt einen Sachmangel nicht automatisch aus. Zugleich sind Rückgewähr und Schadensersatz auseinanderzuhalten: Selbst ein wirksamer Rücktritt führt nicht ohne weitere Voraussetzungen zur Erstattung aller Nebenkosten. Bei Wohnmobilen verdient außerdem die tatsächliche Nutzung nach Kilometern und Zeit besondere Beachtung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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