Zivilrecht
Erwerbsschaden eines älteren Zahnarztes: Fortführung der Praxis bedeutet nicht unveränderten Vollerwerb
Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2025 die Schadensersatzklage eines selbstständig tätigen Zahnarztes im Berufungsverfahren überwiegend unverändert gelassen. Nach einem Verkehrsunfall verlangte er weiteren Verdienstausfall, Ersatz eines behaupteten Minderwerts seiner Praxis und zusätzliche Zinsen. Die bereits zugesprochene Hauptforderung von 171.942,42 Euro blieb bestehen. Einen darüber hinausgehenden Erwerbsschaden und den verlangten Praxisminderwert erkannte der Senat nicht an. Erfolg hatte der Kläger nur mit einem Teil der vorgerichtlichen Verzugszinsen. Auch die Anschlussberufung der Beklagten, die den Anspruch wegen angeblich unfallunabhängiger Gesundheitsbeeinträchtigungen weiter bekämpften, blieb erfolglos. Die grundsätzliche alleinige Haftung der Beklagten für den Unfall stand bereits rechtskräftig fest.
Redaktioneller Kernsatz
Erwerbsschaden eines älteren Zahnarztes: Fortführung der Praxis bedeutet nicht unveränderten Vollerwerb
Redaktionelle Zusammenfassung · 861 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Berufung hatte nur bei früheren Verzugszinsen Erfolg
Unfallverletzungen beeinträchtigten die selbstständige Tätigkeit
Der Kläger war bei einem Unfall in Frankreich am 26. Oktober 2014 unter anderem an beiden Handgelenken verletzt worden. Er betrieb eine eigene Zahnarztpraxis und war zum Unfallzeitpunkt bereits 68 Jahre alt. In dem späteren Zahlungsprozess ging es insbesondere um Erwerbsverluste von November 2016 bis Mai 2021. Das Landgericht ermittelte für diesen Zeitraum einen Erwerbsschaden von 285.271,66 Euro und berücksichtigte bereits geleistete Zahlungen von 125.000 Euro. Daneben waren weitere Schadenspositionen Gegenstand des Verfahrens. In der Berufung konzentrierte sich der Kläger auf zusätzliche Einkommensverluste für Januar bis Mai 2021 und auf einen vermeintlich verminderten Praxiswert. Die Beklagten hielten ihm mögliche andere Erkrankungen entgegen, die seine Arbeitsfähigkeit unabhängig vom Unfall beeinträchtigt haben könnten.
Prognose muss auf den Verlauf ohne Unfall bezogen bleiben
Bei Selbstständigen ist für den Erwerbsschaden zu ermitteln, wie sich das Unternehmen ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich entwickelt hätte. Frühere Geschäftsergebnisse können hierfür eine geeignete Grundlage bilden. Die Prognose wird aber nicht dauerhaft auf den Wissensstand am Unfalltag eingefroren. Nach der vom Senat dargestellten Rechtsprechung sind die Erkenntnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich; § 252 BGB und § 287 ZPO erleichtern dabei Darlegung und Beweis. Das Landgericht hatte im Wesentlichen Umsätze aus den drei Jahren vor dem Unfall auf das Jahr 2021 fortgeschrieben. Der Senat hielt diese Annahme unverändert voller Tätigkeit und annähernd gleicher Umsätze angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung nicht mehr für hinreichend belastbar.
Keine starre Altersgrenze, aber konkrete Anzeichen reduzierter Tätigkeit
Der Erwerbsschaden entfiel nicht schon deshalb, weil der Kläger Anfang 2021 etwa 74 Jahre alt war. Für Selbstständige und Freiberufler bestehen nach der Begründung keine mit abhängig Beschäftigten ohne Weiteres vergleichbaren festen Ruhestandsgrenzen. Zudem hatte der Kläger bereits beim Unfall trotz Rentenbezugs weitergearbeitet. Daraus folgte aber nicht, dass er ohne Unfall auch Jahre später unverändert voll tätig gewesen wäre. Der Senat berücksichtigte seine seit 2018 bestehenden Verkaufsbemühungen, die deutlich verminderte Nutzung von Vertretungen und die Entlassung sämtlicher Mitarbeiter zum Ende Juni 2021. Anschließend führte er die Praxis nur noch in kleinem Umfang mit seiner Ehefrau fort. Diese Umstände stützten nach gerichtlicher Bewertung eine ohnehin reduzierte Erwerbstätigkeit. Eine schematische Fortschreibung der früheren hohen Jahresumsätze war deshalb nicht gerechtfertigt.
Korrigierte Ist-Umsätze trugen keinen zusätzlichen Anspruch
Der Kläger wies mit neuem unstreitigem Vortrag darauf hin, dass das Landgericht seine tatsächliche Berufsausübung und die im Jahr 2021 erzielten Umsätze teilweise falsch eingeordnet hatte. Darin sah der Senat zwar konkrete Anhaltspunkte für eine erneute Prüfung nach § 529 ZPO. Dennoch ergab sich kein höherer ersatzfähiger Erwerbsschaden. Auch bei den vom Kläger genannten niedrigeren tatsächlichen Umsätzen ließ sich nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, welches entsprechend höhere Einkommen er ohne Unfall noch erzielt hätte. Dabei berücksichtigte das Gericht auch berichtete Verbesserungen seiner Beeinträchtigungen und die personelle Reduzierung des Betriebs. Die Beweiserleichterungen ersetzten keine hinreichende Grundlage für einen über den bereits zugesprochenen Betrag hinausgehenden Schaden. Die Hauptforderung wurde deshalb insoweit nicht erhöht.
Praxisminderwert hatte sich nicht konkret ausgewirkt
Ein unfallbedingt geringerer Erlös bei einer Betriebsveräußerung kann grundsätzlich ersatzfähig sein. Hier hatte der Kläger die Praxis aber weder unfallbedingt aufgeben müssen noch verkauft. Ein nur vorgestellter niedrigerer Vermögenswert genügte dem Senat deshalb nicht. Die Klage wurde insoweit auch nicht lediglich als derzeit unbegründet behandelt. Nach der vom Kläger selbst herangezogenen Bewertungsmethode waren für den ideellen Praxiswert die durchschnittlichen Umsätze der letzten drei Jahre vor dem Verkauf entscheidend. Bei einer künftigen Veräußerung hätten die früheren Umsätze bis 2021 keine Rolle mehr gespielt. Für die Zeit nach der personellen Verkleinerung sah der Senat keinen hinreichenden unfallbedingten Unterschied mehr zum hypothetischen Verlauf. Nach dieser konkreten Prognose konnte sich der behauptete Unfallminderwert künftig nicht mehr realisieren.
Mahnung und Vergleichsvorschlag hatten unterschiedliche Wirkung
Die erstmalige Erweiterung um frühere Verzugszinsen war als Antragserweiterung nach § 264 Nummer 2 ZPO zulässig. Die tatsächlichen Angaben zu den Zahlungsaufforderungen blieben unbestritten. Eine Mahnung aus November 2020 setzte die Beklagten hinsichtlich des tatsächlich geschuldeten Erwerbsschadens in Verzug, obwohl sie einen etwas höheren Betrag nannte. Entscheidend war, dass die Beklagten die Aufforderung als Verlangen nach der geschuldeten Leistung verstehen mussten und der Kläger geringere Abschlagszahlungen akzeptierte. Ein späteres Schreiben vom März 2021 genügte dagegen für weitere Zeiträume nicht. Es unterbreitete insoweit lediglich einen Vergleichsvorschlag und enthielt keine hinreichend eindeutige Leistungsaufforderung. Die Teilzahlungen wurden bei den jeweiligen Zinsgrundlagen berücksichtigt. Nicht jede Bezifferung innerhalb von Vergleichsverhandlungen ist somit zugleich eine verzugsbegründende Mahnung.
Behauptete Reserveursachen waren nicht nachgewiesen
Mit ihrer Anschlussberufung erreichten die Beklagten keine Herabsetzung. Sie trugen die Beweislast für andere, unfallunabhängige Erkrankungen als Ursache der Erwerbseinbußen. Eine behauptete bewusste Zurückhaltung medizinischer Befunde durch den Kläger war nicht belegt. Die Unterlagen waren nach dem Gutachten offenbar bei Behandlern angefordert worden; eine Schweigepflichtentbindung lag vor. Außerdem hatte die Sachverständige aus den verfügbaren Rechnungen keine psychiatrischen Diagnosen ableiten können, die eine andere Beurteilung nahegelegt hätten. Der Senat sah deshalb weder tragfähige Anhaltspunkte für Beweisvereitelung noch für nachgewiesene Reserveursachen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei länger laufenden Erwerbsschäden Selbstständiger muss die Prognose regelmäßig an die tatsächliche Betriebsentwicklung angepasst werden. Rentenalter allein beendet den Anspruch nicht, belegt aber ebenso wenig eine unbegrenzt unveränderte Vollerwerbstätigkeit. Verkaufsbemühungen, Personalbestand, Vertretungen und Umfang der späteren Arbeit sollten konkret dokumentiert werden. Ein behaupteter Unternehmensminderwert benötigt daneben eine eigenständige Grundlage. Für Verzugszinsen ist sorgfältig zwischen einer klaren Zahlungsaufforderung und bloßen Vergleichsverhandlungen zu unterscheiden.