Zivilrecht
Diesel-Differenzschaden: Ein früher genannter Restwert bleibt im laufenden Prozess nicht unverändert
Ein Käufer erwarb im April 2018 einen Mercedes-Benz C 220 d für 29.950 Euro. Der im Juni 2017 erstmals zugelassene Wagen hatte 18.945 Kilometer zurückgelegt und war mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 der Schadstoffklasse Euro 6 ausgestattet. Wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen verlangte der Käufer zunächst großen Schadensersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten. Nach Klageabweisung stellte er sein Begehren im Berufungsverfahren auf einen Differenzschaden um und forderte zuletzt 1.639,92 Euro. Das Oberlandesgericht sprach ihm mit Urteil vom 16. Januar 2025 einen Betrag von 1.459,62 Euro nebst Zinsen zu. Besonders ausführlich befasste es sich mit der Frage, welcher Restwert bei der Vorteilsausgleichung anzusetzen war.
Redaktioneller Kernsatz
Diesel-Differenzschaden: Ein früher genannter Restwert bleibt im laufenden Prozess nicht unverändert
Redaktionelle Zusammenfassung · 853 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Mercedes-Käufer verlangt zuletzt nur noch den Minderwert
Der Wechsel der Schadensberechnung war zulässig
Die Umstellung vom großen Schadensersatz auf den Differenzschaden führte nach Auffassung des Senats keinen neuen Anspruch mit anderem Lebenssachverhalt ein. Beide Berechnungsweisen knüpften an das beim Erwerb enttäuschte Vertrauen an. Der nun verfolgte Anspruch beruhte auf § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit den fahrzeuggenehmigungsrechtlichen Schutzvorschriften. Die Herstellerin hatte eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben, obwohl das konkrete Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen aufwies. Eine solche Bescheinigung bestätigt nach der Entscheidung nicht lediglich die Entsprechung zu einem genehmigten Typ, sondern auch die Einhaltung der einschlägigen Rechtsakte. Deshalb war der Anspruch nicht allein durch die vorhandene Typgenehmigung ausgeschlossen. Geschützt war der Käufer vor einer Überzahlung wegen der mit den unzulässigen Funktionen verbundenen Risiken.
Thermofenster und SCR-System trugen die Haftung
Für das Fahrzeug waren nach dem zugrunde gelegten Vortrag ein Thermofenster und eine beanstandete SCR-Dosierstrategie vorhanden. Die Herstellerin beschrieb auch unter Berücksichtigung des Updates eine reduzierte Abgasrückführung unterhalb von etwa minus zehn Grad bei warmem Motor. Der Senat ordnete diesen Temperaturbereich noch den normalen Fahrbedingungen im Unionsgebiet zu. Außerdem betrafen die Angaben zur konstanten Funktion nur einen betriebswarmen Motor. Beim SCR-System blieb die Verwendung zweier Dosiermodi entscheidend, zwischen denen nicht so zurückgeschaltet wurde, dass die mögliche Reinigungswirkung während derselben Fahrt ausgeschöpft wurde. Ob ursprünglich zusätzlich eine Kühlmittel-Sollwert-Absenkung eingebaut gewesen war, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Für die Entscheidung genügten die bereits feststehenden anderen Funktionen; eine zusätzliche Begutachtung war insoweit nicht erforderlich.
Ausnahmen und Entlastung waren nicht ausreichend begründet
Die Herstellerin konnte weder eine zulässige Motorschutzausnahme noch eine ausreichende Entlastung vom Fahrlässigkeitsvorwurf darlegen. Für die Ausnahme wären konkrete unmittelbare Risiken jenseits normaler Verschmutzung oder Abnutzung und das Fehlen anderer technischer Möglichkeiten erforderlich gewesen. Höhere Kosten einer Alternative genügten nicht. Beim geltend gemachten Rechtsirrtum fehlten konkrete Angaben zu den Vorstellungen der verantwortlichen Personen über die eingesetzten Funktionen. Die Nennung der für Fahrzeugdokumentation und Bescheinigungen zuständigen Abteilungen ersetzte weder diese Angaben noch eine nachvollziehbare Darstellung interner Kontrollen. Auch eine Aussetzung bis zum Abschluss anderer behördlicher oder verwaltungsgerichtlicher Verfahren lehnte der Senat ab. Deren Ausgang war für den deliktischen Ersatzanspruch in dieser Konstellation nicht vorgreiflich.
Öffentliche Dieseldebatte beseitigte das Erwerbsvertrauen nicht
Der Käufer durfte sich auf die Erfahrung berufen, dass er bei Kenntnis drohender behördlicher Maßnahmen nicht denselben Preis gezahlt hätte. Dafür musste ihm die konkrete Übereinstimmungsbescheinigung bei Erwerb nicht vorgelegen haben. Eine ausreichend deutliche vorangegangene öffentliche Aufklärung durch die Herstellerin hätte diese Annahme zwar beeinflussen können. Eine solche Aufklärung gerade über das erworbene Modell war jedoch nicht dargelegt. Die allgemeine Dieseldebatte und freiwillige Maßnahmen für eine größere Fahrzeugflotte genügten nicht. Das konkrete Update wurde nach dem Vortrag der Herstellerin zudem erst nach dem Kauf veröffentlicht. Auch der angeführte Rückrufbericht nannte das betroffene Modell nicht. Deshalb war die angebotene Parteivernehmung des Klägers zur allgemeinen öffentlichen Diskussion nicht geboten.
Update und anfängliche Schadensschätzung
Das angebotene Softwareupdate minderte den Schaden nach Auffassung des Senats nicht zusätzlich. Die Herstellerin hatte keine hinreichende Beseitigung des Risikos betriebsbeschränkender Maßnahmen nachgewiesen, weil das Thermofenster und die beanstandete SCR-Systematik fortbestanden. Die ursprüngliche Überzahlung war deshalb weiterhin aus der Perspektive des Vertragsschlusses zu bewerten. Der Senat schätzte sie auf zehn Prozent des Kaufpreises, also 2.995 Euro. Dabei bewertete er Eintrittswahrscheinlichkeit und Umfang denkbarer behördlicher Eingriffe, Gewicht des Verstoßes und Verschulden als durchschnittlich. Nutzung und Restwert waren anschließend gesondert anzurechnen, jedoch nur soweit ihre Summe den tatsächlichen, um den Differenzschaden verminderten Erwerbswert überstieg. Eine pauschale vollständige Anrechnung aller Vorteile von Beginn an wäre daher nicht richtig gewesen.
Restwert folgt dem maßgeblichen Bewertungszeitpunkt
Bei einem zuletzt unstreitig mitgeteilten Kilometerstand von 89.846 errechnete der Senat Nutzungsvorteile von 9.190,38 Euro. Als Restwert setzte er die vom Kläger zuletzt selbst berücksichtigten 19.300 Euro an. Der frühere Vortrag eines höheren Werts von 21.300 Euro band den Kläger nicht dauerhaft, weil Laufleistung und Fahrzeugwert während des Prozesses fortlaufend Veränderungen unterlagen. Der angesetzte Betrag lag zudem nahe an einer aktuellen fahrzeugbezogenen Bewertung über SchwackeNet. Eine andere Abfrage der Herstellerin war nicht allein deshalb vorzugswürdig, weil sie auf der Fahrzeugidentifikationsnummer beruhte; das traf auch auf die gerichtliche Vergleichsbewertung zu. Außerdem war der Händlerankaufspreis maßgeblich, nicht ein Mittelwert aus Einkaufs- und Verkaufspreis. Inserate auf Fahrzeugbörsen belegten diesen konkreten Erlöswert ebenfalls nicht zuverlässig.
Begrenzter Zahlungserfolg trotz bestehender Haftung
Insgesamt standen Nutzung und Restwert mit 28.490,38 Euro einem bereinigten Erwerbswert von 26.955 Euro gegenüber. Nur der Überschuss von 1.535,38 Euro wurde vom zunächst angenommenen Schaden von 2.995 Euro abgezogen. Es verblieben 1.459,62 Euro. Der Betrag war seit dem 17. Februar 2021 zu verzinsen, dem Tag nach Zustellung der ursprünglichen Klage. Ein früherer Verzugsbeginn scheiterte an der ursprünglich überhöhten Forderung. Wegen des geringen Erfolgs im Verhältnis zum ursprünglichen Prozessbegehren trug der Kläger die Kosten beider Instanzen. Die Revision ließ der Senat nicht zu. Das Urteil zeigt damit sowohl die Bedeutung einer zeitnahen Restwertermittlung als auch die Grenze zwischen erfolgreicher Haftungsbegründung und wirtschaftlichem Gesamtergebnis des Verfahrens.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für den Vorteilsausgleich ist eine aktuelle, auf das konkrete Fahrzeug bezogene Restwertermittlung erforderlich. Ein älterer eigener Wertansatz ist nicht automatisch für den gesamten Prozess bindend, wenn sich Kilometerstand und Bewertungszeitpunkt verändert haben. Entscheidend ist zudem die richtige Preiskategorie. Wer einen Händlerankaufswert benötigt, sollte ihn nicht durch Angebotspreise oder Mittelwerte ersetzen und sämtliche Berechnungsschritte für Gericht und Gegenseite nachvollziehbar dokumentieren.