Strafrecht
Vollzugslockerungen: Pauschale Missbrauchsgefahr ersetzt keine Prüfung der einzelnen Formen
Ein Gefangener verbüßte seit März 2020 in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Das notierte Strafende lag im März 2026. Bei der Fortschreibung seines Vollzugsplans im April 2024 lehnte die Anstalt sämtliche Vollzugslockerungen ab. Der Gefangene beanstandete insbesondere, dass die verschiedenen Lockerungsarten nicht einzeln geprüft worden seien. Außerdem hielt er die angenommene Missbrauchsgefahr für unzureichend begründet und das herangezogene Gutachten für nicht aussagekräftig genug. Aus seiner Sicht hatte die Anstalt auch nicht bedacht, welche Sicherheitsmaßnahmen Lockerungen ermöglichen könnten. Er verwies zudem darauf, dass ihm während der Haft der Aufbau neuer Bekanntschaften und eines sozialen Umfelds außerhalb der Anstalt kaum möglich gewesen sei.
Redaktioneller Kernsatz
Vollzugslockerungen: Pauschale Missbrauchsgefahr ersetzt keine Prüfung der einzelnen Formen
Redaktionelle Zusammenfassung · 834 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Mehr als vier Jahre Haft ohne Lockerungen
Die Vorinstanz akzeptiert die Gefahrenbewertung
Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Sie hielt die Einschätzung der Anstalt für vertretbar. Zwar hatte sich der erstmals inhaftierte Antragsteller im Vollzug beanstandungsfrei verhalten. Die Anstalt stellte dem jedoch seine Einstellung zu den abgeurteilten Taten und Erkenntnisse über seine Persönlichkeit gegenüber. Er bestritt die Taten und betrieb ein Wiederaufnahmeverfahren; eine Tataufarbeitung oder Erörterung von Vermeidungsstrategien hatte daher nach der Begründung nicht stattfinden können. Das verwendete Gutachten war vorrangig für die Frage einer vorzeitigen Haftentlassung erstellt worden. Die Kammer sah darin dennoch kein entscheidendes Hindernis, weil die Ablehnung aus ihrer Sicht vor allem auf den eigenen Erfahrungen der Vollzugsanstalt beruhte.
Die spätere Planfortschreibung erledigt den Streit nicht
Gegen die gerichtliche Entscheidung legte der Gefangene rechtzeitig Rechtsbeschwerde ein. Seine innerhalb der Frist erhobene Sachrüge genügte, sodass es auf später ergänzte Verfahrensrügen nicht mehr ankam. Bereits im August 2024, vor dem angefochtenen gerichtlichen Beschluss, war der Vollzugsplan erneut fortgeschrieben worden. Auch darin wurden Lockerungen weiterhin versagt. Der Senat hielt das Rechtsmittel deshalb nicht für erledigt. Eine fortlaufende Erneuerung gleichbleibender Ablehnungen durfte den gerichtlichen Rechtsschutz nicht leerlaufen lassen. Die Nachprüfung war zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten: Der Senat sah die Gefahr, dass die von ihm beanstandeten Maßstäbe auch in weiteren Verfahren verwendet würden. Der Beschluss vom 16. Januar 2025 eröffnete daher eine inhaltliche Prüfung.
Gerichte kontrollieren die gesetzlichen Entscheidungsgrenzen
Die Gewährung von Lockerungen nach § 38 des saarländischen Strafvollzugsgesetzes beruht grundsätzlich auf einer Entscheidung der Vollzugsbehörde im Einzelfall. Ein Gefangener hat dabei regelmäßig einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, nicht bereits auf eine bestimmte Lockerung. Auch die Beurteilung von Flucht- oder Missbrauchsgefahr besitzt einen behördlichen Spielraum. Die gerichtliche Kontrolle bleibt dennoch substanziell: Die Behörde muss den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermitteln, den richtigen Versagungsgrund zugrunde legen und die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums wahren. Das Oberlandesgericht beanstandete daher nicht schon die Berücksichtigung von Sicherheitsrisiken. Es prüfte vielmehr, ob diese Risiken in einer Weise bewertet worden waren, die eine vollständige Versagung tatsächlich tragen konnte.
Sicherheitsrisiken müssen zur Lockerungsform passen
Das Gesetz unterscheidet begleitete und unbegleitete Ausgänge, mehrtägige Langzeitausgänge sowie Freigang zur regelmäßigen Beschäftigung außerhalb der Anstalt. Diese Formen unterscheiden sich erheblich hinsichtlich Kontrolle, Dauer und Handlungsmöglichkeiten des Gefangenen. Eine allgemeine Annahme von Missbrauchsgefahr erklärt deshalb noch nicht, weshalb auch die am stärksten abgesicherte Variante ausscheiden muss. Genau diese Differenzierung fehlte im Vollzugsplan vom April 2024. Insbesondere blieb offen, weshalb der Antragsteller selbst bei einem Ausgang in Begleitung eines Anstaltsmitarbeiters Straftaten begehen könnte. Der Senat verlangte eine auf die jeweilige Lockerung bezogene Begründung. Dass eine spätere Fortschreibung Begleitausgänge erstmals erwähnte, konnte den für die Rechtsbeschwerde maßgeblichen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses nicht nachträglich beseitigen.
Resozialisierung gewinnt mit der Haftdauer an Gewicht
Ein zweiter Fehler betraf das Resozialisierungsinteresse des Gefangenen. Dieses war nicht erkennbar in die Abwägung eingestellt worden. Lockerungen dienen nach der vom Senat herangezogenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der Wiedereingliederung und eröffnen Möglichkeiten, sich zu bewähren. Mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs steigt ihr Gewicht. Bei langjährig Inhaftierten muss den schädlichen Auswirkungen des Vollzugs entgegengewirkt und die Lebenstüchtigkeit erhalten werden. Gegebenenfalls sind deshalb auch besonders gesicherte Ausführungen zu erwägen. Der Antragsteller gehörte nach den im Beschluss zugrunde gelegten Maßstäben mit noch nicht fünf Jahren Haft zwar noch nicht zur Gruppe der langjährig Inhaftierten. Bereits die verbüßten mehr als vier Jahre verliehen seinem Resozialisierungsinteresse jedoch erhebliches Gewicht.
Neue Entscheidung statt unmittelbar bewilligter Lockerung
Das Oberlandesgericht hob den ablehnenden Beschluss und den betroffenen Teil des Vollzugsplans auf. Die Anstalt musste unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut entscheiden. Bestimmte Lockerungen sprach der Senat dem Antragsteller nicht unmittelbar zu, weil keine Ermessensreduzierung auf nur eine rechtmäßige Entscheidung vorlag. Auch die zwischenzeitliche Fortschreibung änderte an der Verpflichtung zur erneuten Prüfung nichts. Sie ließ ebenfalls keine erkennbare Berücksichtigung des Resozialisierungsinteresses erkennen. Zusätzlich äußerte der Senat Bedenken gegen den Hinweis, Begleitausgänge seien wegen der noch ausstehenden Haftzeit nicht erforderlich. Lockerungen können gerade dazu dienen, Bewährungsmöglichkeiten zu schaffen und eine günstigere Grundlage für die Prüfung vorzeitiger Entlassung zu entwickeln. Das angenommene spätere Strafende durfte diese Funktion nicht verdrängen.
Der gesonderte Streit um Prozesskostenhilfe scheitert
Erfolglos blieb das Rechtsmittel, soweit der Gefangene die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe angreifen wollte. Hierfür war die Rechtsbeschwerde nicht das vorgesehene Rechtsmittel. Der Senat legte das Begehren deshalb als sofortige Beschwerde aus. Diese war im vorliegenden Verfahren bei einem Geschäftswert unter 600 Euro jedoch ausgeschlossen; die gesetzliche Ausnahme für eine allein auf wirtschaftliche Gründe gestützte Ablehnung lag nicht vor. Die Hauptsache und die Kostenhilfefrage führten somit zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Landeskasse trug die Kosten des erfolgreichen erstinstanzlichen Hauptsache- und Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich notwendiger Auslagen. Die Kosten der unzulässigen sofortigen Beschwerde verblieben beim Antragsteller. Die Entscheidung korrigierte damit die Entscheidungsgrundlagen der Anstalt, ohne eine bestimmte Lockerungsmaßnahme vorwegzunehmen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei der Überprüfung eines Vollzugsplans sollte jede begehrte Lockerungsform mit ihren konkreten Sicherheitsbedingungen betrachtet werden. Eine tragfähige Gefahrenprognose muss erklären, weshalb vorhandene Begleitung oder zusätzliche Vorkehrungen nicht ausreichen. Ebenso gehört die bisherige Haftdauer erkennbar in die Abwägung. Ein gerichtlicher Erfolg führt dabei häufig zu einer erneuten behördlichen Entscheidung; er bedeutet nicht automatisch, dass der beantragte Ausgang unmittelbar gewährt werden muss.