Zivilrecht
Verschwiegene psychische Beschwerden: Dienstunfähigkeitsversicherung wegen arglistiger Täuschung unwirksam
Ein Finanzbeamter hatte 2015 eine Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Der Vertrag sollte bis Oktober 2041 laufen und sah im Sommer 2020 eine monatliche Rente von 907,06 Euro vor. Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nach seinen Angaben lag dieser Entscheidung eine später diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zugrunde. Bei der Leistungsprüfung erhielt die Versicherin Auskünfte seines Hausarztes über frühere Konsultationen wegen psychischer Beschwerden. Sie erklärte am 11. November 2020 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt. Der Beamte verlangte daraufhin die Feststellung des fortbestehenden Versicherungsschutzes, rückständige Leistungen von 30.016,34 Euro und künftige Zahlungen. Das Landgericht gab ihm weitgehend recht; das OLG wies auf die Berufung der Versicherin die Klage insgesamt ab.
Redaktioneller Kernsatz
Verschwiegene psychische Beschwerden: Dienstunfähigkeitsversicherung wegen arglistiger Täuschung unwirksam
Redaktionelle Zusammenfassung · 822 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ein Finanzbeamter verlangte Rente und Fortbestand seines Vertrags
Die Gesundheitsfrage erfasste auch ärztliche Beratung
Im Antrag vom 10. September 2015 wurde nach Beratung, Behandlung oder Untersuchung innerhalb der letzten fünf Jahre wegen Krankheiten unter anderem der Psyche, des Gehirns und des Nervensystems gefragt. Der Kläger kreuzte jeweils Nein an. Bei der ebenfalls verneinten Frage zu den Atmungsorganen ergänzte er handschriftlich den Hinweis auf bloße Erkältungen. Die einleitenden Erläuterungen verlangten vollständige Angaben auch zu Umständen, denen der Antragsteller geringe Bedeutung beimaß, und bezeichneten die aufgeführten Krankheiten ausdrücklich nur als Beispiele. Das OLG legte die Fragen aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus. Danach waren sie nicht auf die ausdrücklich genannten schweren Erkrankungen begrenzt. Auch ein Arztbesuch zur Beratung über einschlägige Beschwerden konnte anzugeben sein, bevor eine abschließende Diagnose vorlag. Die Bewertung des offengelegten Risikos oblag anschließend der Versicherin.
Mehrfache Krankschreibungen waren keine belanglosen Routinevorgänge
Nach erneuter Beweisaufnahme bewertete der Senat die früheren Arzttermine anders als das Landgericht. Der Hausarzt bestätigte, der Kläger habe wiederholt über starke Arbeitsbelastung, Erschöpfung, eine mobbingähnliche Situation und das Bedürfnis nach einer Auszeit berichtet. Daraufhin war er mehrfach für mehrere Tage arbeitsunfähig geschrieben worden. Die Krankschreibungen waren nach der ärztlichen Aussage eine therapeutische Reaktion auf die geschilderten Beschwerden und keine bloße Gefälligkeit. Hinzu kam 2014 eine Konsultation nach einer Bedrohung am Arbeitsplatz. Damals hatte der Kläger über zwei Wochen anhaltende Angstzustände und Schlafstörungen geschildert; der Arzt verordnete ein pflanzliches Beruhigungsmittel. Dass die Gespräche teilweise im Rahmen von Gesundheitschecks stattfanden, machte die zusätzlich behandelten Beschwerden nicht bedeutungslos. Der Senat hielt die gegenteiligen, wechselnden Darstellungen des Klägers für nicht überzeugend.
Die Annahme von Arglist beruhte auf mehreren konkreten Indizien
Eine falsche Antwort allein genügte dem Gericht nicht automatisch für Arglist. Es prüfte, ob der Kläger wissentlich Umstände verschwieg und zumindest billigend in Kauf nahm, dadurch die Annahmeentscheidung zu beeinflussen. Dafür sprachen hier die wiederkehrenden Konsultationen, ihre Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit und der überschaubare zeitliche Abstand zum Antrag. Der Kläger hatte das Formular nach eigener Aussage zu Hause in Ruhe ausgefüllt. Ein vollständiges Vergessen hielt der Senat auch deshalb für unglaubhaft, weil er die Ereignisse im Termin noch detailliert schildern konnte. Besonders berücksichtigte das Gericht den ausdrücklichen Hinweis auf harmlose Erkältungen bei gleichzeitigem Verschweigen der deutlich gewichtigeren Beschwerden. Das ließ nach seiner Überzeugung erkennen, dass der Kläger sich als unproblematisches Versicherungsrisiko darstellen wollte. Plausible Erklärungen für diese Auswahl hatte er nicht gegeben.
Die Versicherin hätte den Antrag bei vollständigen Angaben abgelehnt
Die Täuschung war nach der Beweisaufnahme auch für den Vertragsschluss ursächlich. Ein Zeuge erläuterte anhand der damals verwendeten Annahmerichtlinien, dass eine bejahte Frage zunächst weitere Angaben ausgelöst hätte. Bei den tatsächlich vorliegenden wiederholten Erschöpfungsbeschwerden und Krankschreibungen innerhalb des maßgeblichen Zeitraums wäre kein Berufs- oder Dienstunfähigkeitsschutz gewährt worden. Dasselbe galt für die Konsultation wegen Angstzuständen und Schlafstörungen. Der Einwand des Klägers, es seien lediglich Untersuchungen gewesen, überzeugte den Senat weder tatsächlich noch rechtlich. Entscheidend war, dass die Versicherin die erfragten Umstände für ihre eigene Risikoprüfung benötigte und bei deren wahrheitsgemäßer Mitteilung den Vertrag nicht geschlossen hätte.
Die Anfechtung beseitigte den Vertrag rückwirkend
Die Versicherin hatte von den verschwiegenen Behandlungen erst im Zuge der Leistungsprüfung durch die im Oktober 2020 erteilte ärztliche Auskunft erfahren. Ihre Anfechtung vom 11. November 2020 war daher innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist erklärt; auch die absolute Zehnjahresfrist stand nicht entgegen. Aufgrund der wirksamen Anfechtung behandelte das OLG den Vertrag als von Anfang an nichtig. Damit scheiterten sowohl die begehrte Feststellung seines Fortbestands als auch die Ansprüche auf rückständige und zukünftige Versicherungsleistungen. Dass die Dienstunfähigkeit selbst unstreitig war, änderte an der fehlenden wirksamen Vertragsgrundlage nichts. Die bereits erfolgte Versetzung in den Ruhestand konnte diesen Mangel nicht überwinden.
Hilfsweise wäre auch der Rücktritt erfolgreich gewesen
Zusätzlich erläuterte der Senat, dass der hilfsweise erklärte Rücktritt ebenfalls zum vollständigen Misserfolg der Klage geführt hätte. Der Kläger hatte erfragte, ihm bekannte Gefahrumstände vorsätzlich verschwiegen. Die Belehrung über die Folgen falscher Angaben war im Formular durch deutliche Hervorhebungen und gezielte Verweise ausreichend gestaltet. Der Rücktritt erfolgte innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung am 28. Oktober 2020. Auch der Zeitablauf seit 2015 stand ihm nicht entgegen, weil der Versicherungsfall bereits vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss eingetreten war. Einen fehlenden Zusammenhang der verschwiegenen Umstände mit der späteren Dienstunfähigkeit hatte der Kläger nicht nachgewiesen; wegen der festgestellten Arglist war ihm dieser Gegenbeweis ohnehin versagt. Diese Ausführungen ergänzten die bereits tragende Anfechtung.
Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen
Mit der vollständigen Klageabweisung entfielen die erstinstanzlich zugesprochenen Zahlungen und die Feststellung des fortbestehenden Vertrags. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. Das OLG ließ die Revision nicht zu und setzte den Berufungsstreitwert auf 79.215 Euro fest.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Gesundheitsfragen müssen anhand ihres konkreten Wortlauts und des tatsächlich bekannten Behandlungsgeschehens beantwortet werden. Der Fall betrifft nicht jeden alltäglichen Stress, sondern wiederholte ärztliche Konsultationen mit Arbeitsunfähigkeit und weiteren deutlichen Beschwerden. Eine eigene Einschätzung, keine ernsthafte Erkrankung gehabt zu haben, ersetzte hier die verlangten Angaben nicht. Für den Prozess waren sowohl die dokumentierten Arztkontakte als auch die damaligen Annahmerichtlinien bedeutsam: Die Versicherin musste die bewusste Täuschung und deren Einfluss auf den Vertragsschluss belegen.