Zivilrecht
Unzulässige Abschalteinrichtung ohne Vorsatznachweis: Nach Vorteilsausgleich bleiben 562 Euro
Ein Fahrzeugkäufer verlangte vom Hersteller Ersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen. Er hatte zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises von 30.400 Euro abzüglich Nutzungsentschädigung verfolgt. Nach vollständiger Klageabweisung stellte er sein Begehren im Berufungsverfahren um: Vorrangig verlangte er einen kleinen Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, hilfsweise den Differenzschaden nach den fahrzeuggenehmigungsrechtlichen Schutzvorschriften. Das Oberlandesgericht gab ihm am 14. November 2024 nur in diesem Hilfsantrag teilweise recht. Nach Berücksichtigung der Nutzung und des späteren Verkaufserlöses verblieben 562 Euro. Die weitergehenden Forderungen einschließlich vorgerichtlicher Anwaltskosten scheiterten. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die technische Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung, ein vorsätzlicher Täuschungsvorwurf und die Höhe des ersatzfähigen Vermögensnachteils getrennt zu prüfen sind.
Redaktioneller Kernsatz
Unzulässige Abschalteinrichtung ohne Vorsatznachweis: Nach Vorteilsausgleich bleiben 562 Euro
Redaktionelle Zusammenfassung · 850 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Vom Rückabwicklungsbegehren zum Differenzschaden
Keine belastbaren Anhaltspunkte für gezielte Prüfstandstäuschung
Der Senat verneinte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Ein Verstoß gegen Emissionsvorschriften reicht dafür allein nicht aus; erforderlich sind zusätzliche Umstände besonderer Verwerflichkeit und ein entsprechender Vorsatz. Der Kläger hatte keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die verwendeten Funktionen ausschließlich einen erkannten Prüfstand aktivierten und im Straßenbetrieb unter identischen Bedingungen anders arbeiteten. Eine temperaturabhängige Regelung kann unter denselben Bedingungen auf Prüfstand und Straße gleich reagieren. Dass sie unter vielen anderen Umständen die Abgasreinigung reduziert, bewies noch keine bewusst manipulative Umschaltlogik. Auch bloß unterschiedliche Emissionswerte zwischen Prüfung und Straßenbetrieb rechtfertigten deshalb kein weiteres Sachverständigengutachten zum behaupteten Vorsatz. Die Unterschiede konnten bereits aus verschiedenen Betriebsbedingungen folgen.
Behördlicher Umgang war für den Vorsatz bedeutsam
Bei der Bewertung des besonders schweren Vorwurfs berücksichtigte das Gericht den damaligen Umgang des Kraftfahrt-Bundesamts mit den Funktionen. Der allgemeine Einsatz von Thermofenstern war dort bekannt; beim Rückruf des betroffenen Fahrzeugtyps war gerade diese temperaturabhängige Steuerung nicht beanstandet worden. Auch eine Kühlmittel-Sollwert-Absenkung wurde nicht schon ihrem Grundprinzip nach als unzulässig behandelt. Daraus folgte zwar keine verbindliche Bestätigung der materiellen Rechtmäßigkeit. Es fehlten aber tragfähige Anhaltspunkte für eine bewusste Überlistung der Behörde. Unvollständige Angaben im Genehmigungsverfahren allein genügten hierfür ebenfalls nicht. Plausible technische Ziele wie die Begrenzung von Verschleiß konnten die Funktionen rechtlich nicht zwingend erlauben, sprachen im konkreten Vortrag jedoch gegen den behaupteten Schädigungsvorsatz.
Der fahrlässige Schutzgesetzverstoß blieb bestehen
Anders bewertete der Senat den Anspruch auf Differenzschaden. Thermofenster und die jedenfalls bei Erwerb vorhandene Kühlmittelregelung waren nach den angewandten Maßstäben unzulässige Abschalteinrichtungen. Die Herstellerin hatte eine temperaturabhängige Verringerung der Abgasrückführung eingeräumt, ursprünglich unterhalb von vierzehn Grad, nach dem Update unterhalb von vier Grad. Beide Bereiche gehörten zu gewöhnlichen Fahrbedingungen im Unionsgebiet. Eine Funktion wurde nicht schon deshalb zulässig, weil sie während eines großen Teils des Jahres inaktiv blieb. Die Herstellerin hätte konkrete unmittelbare Risiken für Motor oder Betriebssicherheit sowie das Fehlen technischer Alternativen nachweisen müssen. Allgemeine Verschmutzungs-, Verschleiß- und Kostenargumente reichten nicht. Die erteilte Übereinstimmungsbescheinigung war daher nach der Entscheidung unzutreffend.
Entlastung erforderte mehr als die Nennung einzelner Abteilungen
Für diese Schutzgesetzverletzung genügte Fahrlässigkeit. Die Herstellerin musste deshalb konkrete Umstände zu ihrer Entlastung vortragen. Ein behaupteter unvermeidbarer Rechtsirrtum einzelner Leiter aus Vertriebsplanung und Fahrzeugdokumentation beantwortete nicht, welche Vorstellungen sämtliche maßgeblichen Verantwortlichen zur konkreten Kombination der Funktionen hatten. Auch die Weitergabe notwendiger technischer Informationen und die Prüfung rechtlicher Alternativen waren nicht nachvollziehbar beschrieben. Der Senat verneinte daher eine ausreichende Entlastung. Dies stand nicht im Widerspruch zum fehlenden Vorsatznachweis: Eine fahrlässige Verkennung enger gesetzlicher Ausnahmen ist etwas anderes als eine nachgewiesene bewusste Täuschung. Für den Einfluss auf die Kaufentscheidung durfte der Kläger zudem auf den Erfahrungssatz zurückgreifen, dass er bei Kenntnis drohender behördlicher Maßnahmen nicht denselben Kaufpreis vereinbart hätte.
Das Softwareupdate rechtfertigte keine zusätzliche Kürzung
Die inzwischen aufgespielte Software hatte nach dem Vortrag der Herstellerin die Kühlmittelregelung vollständig beseitigt. Eine nachträgliche technische Verbesserung kann grundsätzlich als Vorteil berücksichtigt werden, wenn sie die Gefahr von Betriebsbeschränkungen erheblich verringert und nicht selbst unzulässige Funktionen enthält. Die Voraussetzungen hierfür musste die Herstellerin darlegen und beweisen. Im vorliegenden Fahrzeug bestand jedoch weiterhin das Thermofenster, das schon unterhalb von vier Grad eingriff. Die Gefahr behördlicher Maßnahmen wegen dieser Funktion war daher nach Überzeugung des Senats weder ausgeräumt noch ausreichend reduziert. Aus der Entfernung nur eines beanstandeten Elements folgte keine umfassende Schadensbereinigung. Das Update führte deshalb bei der konkreten Berechnung nicht zu einer weiteren Minderung des zunächst beim Kauf entstandenen Nachteils.
Nutzung und Verkaufserlös verminderten den Anspruch erheblich
Den ursprünglichen Differenzschaden schätzte der Senat auf zehn Prozent des Kaufpreises und damit auf 3.040 Euro. Er bewertete den Fall hinsichtlich Verschuldensgewicht und Risikos behördlicher Eingriffe als durchschnittlich. Anschließend waren die gezogenen Vorteile zu prüfen. Das Fahrzeug war mit 31.000 Kilometern erworben und im März 2022 mit 141.500 Kilometern weiterverkauft worden. Bei einer erwarteten Gesamtfahrleistung von 250.000 Kilometern errechnete das Gericht Nutzungsvorteile von 15.338,81 Euro. Hinzu kam ein Verkaufserlös von 14.500 Euro. Die Summe lag über dem um den anfänglichen Differenzschaden verminderten Erwerbswert von 27.360 Euro. Den überschießenden Vorteil rechnete der Senat nach seiner im Urteil verwendeten Rundung mit 2.478 Euro an. Vom ursprünglichen Schaden verblieben daher 562 Euro.
Geringer Erfolg, aber vollständige Kostenlast des Klägers
Der Restbetrag war seit dem Tag nach Zustellung der ursprünglichen Klage zu verzinsen. Die spätere Umstellung auf den Differenzschaden verschob diesen Beginn nach der Entscheidung nicht. Ein gesonderter Antrag, der Herstellerin sämtliche Prozesskosten als materiellen Schaden aufzuerlegen, blieb erfolglos: Das ursprüngliche umfassende Rückabwicklungsbegehren war nicht begründet gewesen. Auch vorgerichtliche Anwaltskosten ließen sich weder auf die nicht bewiesene vorsätzliche Schädigung noch zusätzlich auf den hier zugesprochenen Differenzschadensanspruch stützen. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs trug der Kläger die Kosten beider Instanzen. Die Revision ließ der Senat nicht zu. Der zugesprochene Betrag ergab sich somit aus einer erfolgreichen Haftungsgrundlage, die durch den konkreten Vorteilsausgleich und die weitgehend erfolglosen übrigen Anträge wirtschaftlich stark begrenzt wurde.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Eine Dieselklage sollte Vorsatzvorwurf und fahrlässigen Schutzgesetzverstoß getrennt begründen. Das Scheitern des ersten Ansatzes schließt einen Differenzschaden nicht aus. Vor der Wahl des Prozessziels lohnt sich jedoch eine genaue Rechnung mit Fahrleistung und Verkaufserlös. Erhebliche Nutzungsvorteile können den anfänglichen Schaden stark reduzieren, während überhöhte oder unbegründete weitere Anträge trotz eines kleinen Zahlungserfolgs eine umfassende Kostenlast auslösen können.