Zivilrecht

Dieselklage: Trotz höherer Schadensschätzung bleibt es bei dem nicht angegriffenen Zuspruch

Ein Käufer hatte im August 2013 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 BlueTEC 4MATIC für 42.000 Euro erworben. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 der Schadstoffklasse Euro 6 ausgestattet und bei Erwerb 37.315 Kilometer gefahren. Im späteren Prozess beanstandete er verschiedene Abschalteinrichtungen. Nachdem zunächst auch eine sittenwidrige Schädigung geltend gemacht worden war, stützte er seine Forderung zuletzt auf den Differenzschaden wegen einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung. Das Landgericht sprach 1.260 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Nur die Herstellerin legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht bestätigte am 14. November 2024 die Hauptforderung, obwohl seine eigene Berechnung einen höheren Schaden ergab. Die Anwaltskosten entfielen dagegen.

Redaktioneller Kernsatz

Dieselklage: Trotz höherer Schadensschätzung bleibt es bei dem nicht angegriffenen Zuspruch

Redaktionelle Zusammenfassung · 857 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Herstellerin bekämpft einen Differenzschaden von 1.260 Euro

Drei Funktionen standen im Mittelpunkt der technischen Prüfung

Der Senat befasste sich mit einem Thermofenster, einer Kühlmittel-Sollwert-Absenkung und der Dosierstrategie des SCR-Systems. Nach dem eigenen Vortrag der Herstellerin wurde die Abgasrückführung auch nach einem im Jahr 2020 installierten Update bei betriebswarmem Motor unterhalb von etwa vier Grad und oberhalb von ungefähr neunundvierzig Grad schrittweise reduziert. Jedenfalls der niedrigere Bereich gehörte zu normalen unionsweiten Fahrbedingungen. Außerdem war die konstante Funktion nur für einen warmen Motor beschrieben. Die ursprünglich vorhandene Kühlmittelregelung senkte bei bestimmten Bedingungen den Sollwert und beeinflusste damit die Emissionen; beim Wegfall einzelner Parameter wurde sie deaktiviert. Beim SCR-System beanstandete das Gericht einen Betriebsmodus, der während derselben Fahrt nicht in einen wirksameren Modus zurückschaltete.

Die Ausnahme zum Motorschutz verlangte konkrete Tatsachen

Für diese Funktionen sah der Senat keine hinreichend dargelegte Ausnahme vom Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen. Allgemeine Hinweise auf eine sichere Systemfunktion, Verschmutzung oder Verschleiß genügten nicht. Die Herstellerin hätte konkrete unmittelbare und schwerwiegende Risiken für Motor oder Betriebssicherheit sowie die Notwendigkeit gerade der gewählten Steuerung erklären müssen. Hinzu kam die Frage technischer Alternativen. Dass andere Konstruktionen teurer oder wartungsintensiver wären, rechtfertigte den Einsatz nicht ohne Weiteres. Auch die behauptete Vermeidung eines Ammoniakaustritts erklärte nicht, warum genau die verwendeten Schaltbedingungen erforderlich und emissionsärmere Möglichkeiten ausgeschlossen gewesen sein sollten. Die Übereinstimmungsbescheinigung war deshalb nach den Entscheidungsgründen materiell unzutreffend; die bloße Entsprechung zum genehmigten Typ genügte für ihre Richtigkeit nicht.

Ein pauschaler Rechtsirrtum entlastete die Herstellerin nicht

Auf die festgestellte Schutzgesetzverletzung folgte eine Vermutung fahrlässigen Handelns. Zur Entlastung berief sich die Herstellerin auf ihr Verständnis der Zulässigkeit und mögliche behördliche Genehmigungen. Der Senat hielt diesen Vortrag für zu allgemein. Erforderlich waren konkrete Vorstellungen der verantwortlichen Personen über die jeweilige technische Ausgestaltung zu den maßgeblichen Zeitpunkten. Die bloße Aussage, man habe das Fahrzeug für regelkonform gehalten, belegte keinen solchen Irrtum. Angaben darüber, welche Abteilungen Bescheinigungen ausstellten und wer sie gewöhnlich unterschrieb, ersetzten dies ebenfalls nicht. Außerdem fehlte ausreichender Vortrag zu internen Weisungen, Informationswegen und rechtlichen Kontrollen. Erst auf Grundlage eines konkret dargelegten Irrtums hätte sich die weitere Frage seiner Unvermeidbarkeit und einer tatsächlichen oder hypothetischen Genehmigung gestellt.

Der Erwerb im Jahr 2013 bestimmte die maßgebliche Perspektive

Für den Zusammenhang mit der Kaufentscheidung durfte sich der Kläger auf den Erfahrungssatz stützen, dass er bei Kenntnis des Risikos behördlicher Maßnahmen nicht denselben Preis gezahlt hätte. Die Herstellerin widerlegte dies nicht. Ein erst seit 2018 verfügbares Onlinewerkzeug zur Rückrufprüfung sagte nichts über die Entscheidung des Käufers im Jahr 2013 aus. Ebenso wenig half das Argument eines damaligen Industriestandards: Der Kläger hätte auch auf einen Diesel verzichten können. Verjährung war nicht eingetreten. Konkrete Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vor dem entscheidenden Zeitraum war nicht nachgewiesen. Allgemeine Veröffentlichungen zur Dieselproblematik anderer Hersteller reichten dafür nicht. Die ursprünglich anders begründete Schadensersatzklage hemmte außerdem auch die Verjährung des später verfolgten Differenzschadens.

Das Update beseitigte das verbleibende Risiko nicht

Die nachträgliche Softwareänderung ließ den Schaden nicht automatisch entfallen. Zwar war die Kühlmittel-Sollwert-Absenkung nach unstreitigem Vortrag entfernt und die SCR-Steuerung verändert worden. Das Thermofenster bestand aber fort. Die Herstellerin behauptete selbst weiterhin eine temperaturabhängige Reduktion bereits unterhalb von etwa vier Grad und damit innerhalb normaler europäischer Fahrbedingungen. Nach Auffassung des Senats war die Gefahr betriebsbeschränkender Maßnahmen dadurch nicht hinreichend nachhaltig reduziert. Eine mögliche Aufwertung durch ein Update ist grundsätzlich im Vorteilsausgleich zu prüfen; ihre Voraussetzungen muss die Herstellerin darlegen und beweisen. Im konkreten Fall genügte weder die behördliche Prüfung des Updates noch die Entfernung nur einer beanstandeten Funktion, um den verbleibenden Differenzschaden zu mindern oder vollständig auszugleichen.

Nutzung und Restwert blieben unter der Anrechnungsschwelle

Den beim Kauf entstandenen Schaden schätzte der Senat auf zehn Prozent des Kaufpreises, also 4.200 Euro. Der Fall wies für ihn weder außergewöhnlich hohe noch besonders geringe Risiken auf. Für die gezogenen Nutzungen legte er eine erwartete Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern zugrunde. Bei einem zuletzt mitgeteilten Stand von 116.352 Kilometern ergaben sich Nutzungsvorteile von 15.607,84 Euro. Den Restwert schätzte er fahrzeugbezogen auf 14.900 Euro. Zusammen waren dies 30.507,84 Euro. Diese Vorteile unterschritten den um den Differenzschaden verminderten Erwerbswert von 37.800 Euro. Eine weitere Kürzung erfolgte daher nicht. Dennoch durfte die Herstellerberufung nicht zu einer Erhöhung zugunsten des nicht rechtsmittelführenden Käufers führen; der erstinstanzliche Betrag von 1.260 Euro blieb bestehen.

Nebenforderung entfällt ohne Änderung der Berufungskosten

Die Hauptforderung war ab dem Tag nach Zustellung der ursprünglichen Klage zu verzinsen. Die spätere Umstellung der rechtlichen Grundlage führte insoweit nicht zu einem späteren Beginn. Vorgerichtliche Anwaltskosten waren dagegen nicht zusätzlich ersatzfähig. Der Anspruch aus den fahrzeuggenehmigungsrechtlichen Schutzvorschriften umfasste sie nach der herangezogenen Rechtsprechung nicht. Ein Verzug mit dem Differenzschaden war bei Mandatierung wegen der ursprünglich überhöhten Forderung ebenfalls nicht begründet worden. Obwohl die Herstellerin in diesem Nebenpunkt Erfolg hatte, trug sie die gesamten Berufungskosten: Die Hauptforderung blieb unverändert, und die gestrichene Nebenforderung erhöhte den Gebührenstreitwert nicht. Die Revision ließ der Senat nicht zu. Entscheidend war somit die Verbindung aus konkret festgestellter Technik, unzureichender Entlastung und begrenztem Rechtsmittelumfang.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall zeigt, wie stark das Ergebnis von der eigenen Rechtsmittelentscheidung abhängt. Eine höhere gerichtliche Schadensschätzung führt nicht automatisch zu einem höheren Zuspruch, wenn nur die Gegenseite Berufung eingelegt hat. Technisch sollte die Wirkung eines Updates für jede beanstandete Funktion gesondert geprüft werden. Für eine Herstellerentlastung reicht zudem keine allgemeine Berufung auf Genehmigungspraxis; nötig ist konkreter Vortrag zu Verantwortlichen, Prüfung und maßgeblichem Zeitpunkt.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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