Zivilrecht
Zugesagtes Wohnrecht nicht rechtzeitig beurkundet: Erbin trägt die Prozesskosten
Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 die Kostenbeschwerde einer Erbin zurückgewiesen. Ihr Bruder hatte sie auf Mitwirkung an der Eintragung eines Wohnungsrechts und eines Mitbenutzungsrechts verklagt. Zwar hatte die Schwester den Anspruch bereits im vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahren anerkannt und eine notarielle Beurkundung angekündigt. Die erforderliche Mitwirkung erfolgte aber erst nach Einreichung der Klage. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung musste die Beklagte daher die Prozesskosten tragen. Für die Frage, ob sie Anlass zur Klage gegeben hatte, kam es auf ihr Verhalten bis zum Eingang der Klageschrift an. Das bloße Einräumen eines Anspruchs genügte dem Senat nicht, solange die konkret geschuldete Handlung ohne ausreichende Erklärung ausblieb.
Redaktioneller Kernsatz
Zugesagtes Wohnrecht nicht rechtzeitig beurkundet: Erbin trägt die Prozesskosten
Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Bloße Anerkennung des Anspruchs verhindert Kostenlast nicht
Erbvertrag sah lebenslanges Wohnungsrecht des Bruders vor
Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern waren in den Jahren 2006 und 2020 verstorben. Aufgrund eines notariellen Erbvertrags wurde die Beklagte alleinige Schlusserbin. Der Vertrag verpflichtete sie unter der Bezeichnung einer Auflage dazu, ihrem Bruder ein lebenslanges Wohnungsrecht an einer näher bestimmten abgeschlossenen Erdgeschosswohnung einzuräumen. Hinzu kam ein Mitbenutzungsrecht an gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen. Diese Rechte sollten nach dem Erbfall an bereitester Rangstelle in das Grundbuch eingetragen werden. Der Bruder bemühte sich um die entsprechende Umsetzung. Eine Notarin teilte ihm am 20. Oktober 2023 mit, sie habe die Schwester um Nachricht gebeten, ob eine Vermächtniserfüllungsurkunde vorbereitet werden solle. Eine Antwort hatte die Notarin zu diesem Zeitpunkt nicht erhalten.
Zusage im Prozesskostenhilfeverfahren blieb zunächst ohne Vollzug
Am 29. Dezember 2023 beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Erfüllung des Vermächtnisses. In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2024 erklärte die Beklagte, der Anspruch auf Eintragung des Wohnrechts bestehe und sie werde zustimmen. Sie teilte zudem mit, der Notarin bereits einen entsprechenden Auftrag erteilt und eine Bestätigung erhalten zu haben. Deshalb hielt sie eine Klage für unnötig. Das Landgericht bewilligte dem Kläger am 2. Mai 2024 Prozesskostenhilfe. Er reichte am 22. Mai 2024 die Klage auf Zustimmung zur Eintragung des Wohnungsrechts und Mitbenutzungsrechts sowie auf grundbuchrechtliche Bewilligung ein. Bis dahin war die zugesagte Mitwirkung nach den maßgeblichen Feststellungen noch nicht vollständig erbracht. Die Klage wurde der Beklagten am 14. Juni 2024 zugestellt.
Spätere Beurkundung erledigte den Anspruch, nicht den Kostenstreit
Nach Zustellung ließ die Beklagte mitteilen, der Antrag auf Eintragung sei inzwischen beurkundet worden. Später erläuterte sie, die Beurkundung sei in der 24. Kalenderwoche erfolgt. Sie beantragte gleichwohl Klageabweisung und verlangte, dem Bruder die Kosten aufzuerlegen. Zur Begründung berief sie sich darauf, weder in Verzug gewesen zu sein noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert zu haben. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit schließlich übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt und stellten gegensätzliche Kostenanträge. Das Landgericht legte die Kosten der Beklagten auf. Ihre sofortige Beschwerde änderte daran nichts. Der Senat behandelte sie nach § 91a Absatz 2 ZPO als statthaft, sah die angegriffene Kostenverteilung aber als zutreffend an. Über die Beschwerde entschied ein Mitglied des Senats als Einzelrichter nach § 568 Satz 1 ZPO.
Billigkeitsentscheidung nach Erledigung und Bedeutung des § 93 ZPO
Nach § 91a Absatz 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht bei übereinstimmender Erledigung unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten. Ausgangspunkt ist regelmäßig, welche Partei ohne Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Dabei genügt eine summarische Prüfung; schwierige Rechtsfragen müssen nicht allein wegen der Kosten abschließend geklärt werden. Ergänzend sind die allgemeinen Kostenregeln und insbesondere der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu beachten. Wer ohne Anlass verklagt wird, soll unter den dafür geltenden Voraussetzungen nicht mit Prozesskosten belastet werden. Umgekehrt kann eine objektiv veranlasste Klage die Kostenpflicht des Beklagten rechtfertigen, wenn die geschuldete Leistung bereits zwischen Klageeingang und Zustellung erbracht wurde. Diese zeitliche Besonderheit schloss eine Kostenlast der Beklagten hier deshalb nicht aus.
Maßgeblich war die Lage bei Klageeingang
Anlass zur Klage besteht nach dem Beschluss, wenn das vorprozessuale Verhalten der Gegenseite vernünftigerweise die Annahme rechtfertigt, der Anspruch werde ohne gerichtliche Hilfe nicht erfüllt. Der entscheidende Zeitpunkt ist der Eingang der Klage, weil damit die Kosten des Rechtsstreits ausgelöst werden. Die Beklagte hatte den fälligen Anspruch am 12. März 2024 ausdrücklich eingeräumt. Damit sollte über dessen materielle Berechtigung nicht mehr gestritten werden. Zugleich kündigte die behauptete Beauftragung der Notarin eine alsbaldige Erfüllung an. Der Senat behandelte dies ähnlich einer Selbstmahnung. Eine weitere Leistungsaufforderung des Klägers war nach § 286 Absatz 2 Nummer 4 BGB entbehrlich. Der Bruder musste seine Schwester daher nicht nochmals mahnen, bevor er aus der weiter ausbleibenden Umsetzung Konsequenzen zog.
Keine ausreichende Erklärung für die weitere Verzögerung
Trotz der Zusage im März fand die Beurkundung erst nach Klageeinreichung statt. Nachvollziehbare Gründe dafür, weshalb die bereits beauftragte Mitwirkung weiterhin verzögert wurde, hatte die Beklagte nicht dargelegt. Ihr Vertretenmüssen wurde nach § 286 Absatz 4 BGB vermutet; eine ausreichende Entschuldigung lag nicht vor. Unter diesen Umständen durfte der Kläger annehmen, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen werde. Die Beklagte hatte damit nach den zu § 93 ZPO entwickelten Maßstäben Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung gegeben. Ihre Kostenpflicht entsprach deshalb billigem Ermessen. Zusätzlich trägt sie nach § 97 Absatz 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Beschwerde. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Beschluss entscheidet über die Kosten nach erfolgter Erledigung und enthält keine erneute Verurteilung zur Bewilligung des Wohnrechts.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wer einen Anspruch auf notarielle Mitwirkung anerkennt, muss die zugesagte Umsetzung auch verlässlich voranbringen. Für die Kostenfrage sind daher nicht nur Anerkennungsschreiben, sondern Beauftragungsdatum, Terminabstimmung und tatsächliche Beurkundung wichtig. Auf Gläubigerseite sollte der vorprozessuale Ablauf so dokumentiert sein, dass erkennbar wird, weshalb weiteres Zuwarten bei Klageeinreichung nicht mehr zumutbar erschien. Die Entscheidung zeigt, dass Erfüllung vor Zustellung allein die Kostenlast nicht zwingend auf den Kläger verlagert.