Strafrecht
Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten trotz möglicher psychiatrischer Unterbringung
Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 eine sofortige Beschwerde gegen die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zurückgewiesen. Die Besonderheit lag darin, dass die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten beantragt hatte, dieser sich aber dagegen wandte. Ein neuer psychiatrischer Befund ließ einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit erwarten. Gleichzeitig konnte im erneuten Verfahren eine bisher nicht angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommen. Der Senat erkannte deshalb ein eigenes Anfechtungsinteresse des Verurteilten an. In der Sache hielt er die Wiederaufnahme nach § 359 Nummer 5 in Verbindung mit § 370 Absatz 2 StPO jedoch für gerechtfertigt. Die mögliche Maßregel verhinderte den gesetzlich vorgesehenen neuen Prozess nicht.
Redaktioneller Kernsatz
Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten trotz möglicher psychiatrischer Unterbringung
Redaktionelle Zusammenfassung · 842 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Verurteilter durfte sich gegen die günstige Wiederaufnahme wehren
Ursprüngliches Urteil beruhte auf eingeschränkter Steuerungsfähigkeit
Das Landgericht hatte den Betroffenen im Januar 2023 wegen versuchten Totschlags sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es ging von verminderter Schuldfähigkeit aus. Nach der damaligen Begutachtung wirkten Cannabiskonsum, eine affektiv aufgeladene Tatsituation und ausgeprägte cholerische Persönlichkeitszüge zusammen. Eine dauerhafte wahnhafte Störung war nicht festgestellt worden; frühere wahnhafte Symptome wurden dem Rausch oder Entzug zugeordnet. Der Verurteilte hatte eine persönliche Exploration zunächst verweigert. Das Gericht ordnete eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, sah aber von einer psychiatrischen Krankenhausunterbringung ab. Der Schuldspruch und die Freiheitsstrafe wurden später rechtskräftig; nur die Entscheidung über die Entziehungsanstalt wurde im Revisionsverfahren aufgehoben.
Im zweiten Durchgang ergaben sich neue psychiatrische Erkenntnisse
Die erneut zuständige Strafkammer entschied anschließend nur noch über eine mögliche Maßregel. Sie ordnete auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht an. Der neu hinzugezogene Sachverständige konnte den Verurteilten nun persönlich untersuchen und in der Hauptverhandlung beobachten. Dabei stellte er wahnhafte Wahrnehmungen und Äußerungen fest, die nach seiner Bewertung unabhängig von einer akuten Intoxikation oder einem Entzug auftraten. Er diagnostizierte eine überdauernde organisch bedingte Störung und hielt es für möglich, dass bereits im Tatzeitpunkt die Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben war. Die Strafkammer konnte daraus wegen der Bindung an den rechtskräftigen Schuldspruch keinen Freispruch ableiten. Die neuen Erkenntnisse führten deshalb zu einem gesonderten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme.
Landgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags
Das Landgericht erklärte den Wiederaufnahmeantrag im März 2024 für zulässig und veranlasste eine ergänzende Begutachtung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Tatzeitpunkt nach §§ 20 und 21 StGB. Der Sachverständige bestätigte im August seinen Befund. Daraufhin ordnete die Kammer im September 2024 die Wiederaufnahme und eine neue Hauptverhandlung an. Die bisherige Annahme lediglich cholerischer Persönlichkeitszüge und allenfalls eingeschränkter Steuerungsfähigkeit war nach ihrer Bewertung erschüttert. Eine neue Beweisaufnahme konnte ergeben, dass der Verurteilte wegen fehlender Einsichtsfähigkeit schuldunfähig war. Gegen diesen ihm zugestellten Beschluss legte der Verteidiger innerhalb einer Woche sofortige Beschwerde ein, ohne diese weiter zu begründen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Zurückweisung; dem folgte der Senat in der Sache.
Verlust einer gesicherten Rechtsposition begründete die Beschwer
Ein Rechtsmittel setzt grundsätzlich einen eigenen objektiven Nachteil voraus. Die bloße subjektive Ablehnung einer Entscheidung genügt nicht. Zwar zielte die Wiederaufnahme formal auf einen Freispruch und beseitigte mit der Rechtskraft zugleich die Vollstreckbarkeit der bisherigen Freiheitsstrafe. Sie nahm dem Betroffenen aber auch eine gesicherte Rechtsposition: Im früheren Verfahren war von einer psychiatrischen Unterbringung abgesehen worden. Nach § 373 Absatz 2 Satz 2 StPO kann eine solche Maßregel im zugunsten des Verurteilten wiederaufgenommenen Verfahren dennoch erstmals angeordnet werden. Das allgemeine Verschlechterungsverbot steht ihr insoweit nicht entgegen. Diese Möglichkeit reichte im konkreten Fall für eine eigene Beschwer. Die erstmalige Unterbringung durfte allerdings nicht das isolierte Ziel des Wiederaufnahmeantrags bilden; dessen zulässiges Ziel blieb der Freispruch.
Abweichende Diagnose allein macht einen Gutachter noch nicht neu
Für § 359 Nummer 5 StPO genügt nicht jede andere Bewertung durch einen späteren Sachverständigen. Der Senat erläuterte, dass etwa unzureichende Sachkunde des Erstgutachters, fehlerhafte Grundlagen, Widersprüche, überlegene Forschungsmittel oder neue Anknüpfungstatsachen erforderlich sein können. Auch die bloße zusätzliche Gelegenheit zu einer persönlichen Exploration reicht nicht automatisch. Hier beruhte die neue Einschätzung jedoch gerade auf zuvor nicht bekannten tatsächlichen Beobachtungen. Der Verurteilte zeigte in der zweiten Hauptverhandlung und im Gespräch vergleichbare wahnhafte Auffälligkeiten ohne die bisher als ausschlaggebend angesehenen Rauschbedingungen. Dies entzog der früheren Erklärung einer bloß substanzsituativen Wahndynamik ihre Grundlage. Die neue Diagnose war deshalb mehr als eine andere fachliche Meinung zu unverändertem Tatsachenmaterial.
Möglicher Freispruch trug die Wiederaufnahmeentscheidung
Der Senat hielt es aufgrund dieser neuen Grundlagen für hinreichend wahrscheinlich, dass eine erneute Hauptverhandlung die Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt ergeben würde. Damit war der gesetzliche Wiederaufnahmegrund zugunsten des Verurteilten gegeben. Ob die neue Verhandlung tatsächlich mit einem Freispruch enden und ob eine Unterbringung angeordnet würde, entschied der Beschluss noch nicht abschließend. Das waren Fragen des wiedereröffneten Erkenntnisverfahrens. Die Gefahr einer möglichen psychiatrischen Maßregel änderte nach der ausdrücklichen Regelung des § 373 Absatz 2 Satz 2 StPO nichts an der Zulässigkeit dieses Verfahrenswegs. Die Beschwerde blieb deshalb trotz anerkannter Anfechtungsbefugnis unbegründet. Ihre Kosten wurden dem Beschwerdeführer nach § 473 Absatz 1 Satz 1 StPO auferlegt.
Bisherige Strafvollstreckung musste unmittelbar enden
Mit der nicht weiter anfechtbaren Entscheidung des Senats wurde die Wiederaufnahmeanordnung rechtskräftig. Dadurch endete die Vollstreckbarkeit des früheren Urteils. Die Vollstreckung der sechsjährigen Freiheitsstrafe war daher sofort zu beenden; eine gesonderte Aussetzungsanordnung nach § 360 Absatz 2 StPO war nicht erforderlich. Frühere vorläufige Haftbefehle oder Unterbringungsanordnungen lebten nicht automatisch wieder auf, weil sie durch die inzwischen eingetretene Rechtskraft prozessual überholt worden waren. Sie konnten allerdings neu erlassen werden, wenn ihre jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Der Beschluss unterschied damit klar zwischen dem Wegfall der bisherigen Vollstreckungsgrundlage und einer möglicherweise neu zu begründenden Sicherungsmaßnahme im wiederaufgenommenen Verfahren.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten kann komplexe Folgen haben, wenn neue psychiatrische Erkenntnisse einen Freispruch, zugleich aber eine Maßregel ermöglichen. Beratung und Antragstellung müssen diese Wirkungen gemeinsam berücksichtigen. Für ein neues Sachverständigenbeweismittel ist besonders herauszuarbeiten, welche neuen Tatsachen die frühere Einschätzung erschüttern. Eine bloß abweichende Diagnose genügt nicht. Ebenso ist nach rechtskräftiger Wiederaufnahme die bisherige Strafvollstreckung strikt von möglichen neuen vorläufigen Anordnungen zu trennen.