Zivilrecht

Vorbeifahren an einer Fahrzeugkolonne: Erhöhte Betriebsgefahr trägt eine Mithaftung von 25 Prozent

Das Saarländische Oberlandesgericht hat am 20. September 2024 die Haftungsverteilung nach einer Kollision beim Vorbeifahren an einer Fahrzeugkolonne geändert. Anders als das Landgericht nahm es keine vollständige Haftung der ausschwenkenden Autofahrerin und ihres Versicherers an. Der Kläger musste sich einen Eigenanteil von 25 Prozent zurechnen lassen. Dafür genügte im konkreten Fall bereits die erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs beim Überholen der wartenden Reihe. Ob ihm zusätzlich ein nachweisbarer unfallursächlicher Sorgfaltsverstoß anzulasten war, musste der Senat angesichts des beschränkten Berufungsangriffs nicht abschließend entscheiden. Der noch zu zahlende Schadensersatz reduzierte sich auf 2.945,68 Euro nebst den im Tenor bestimmten Zinsen. Die Beklagten erreichten damit die von ihnen beantragte Änderung.

Redaktioneller Kernsatz

Vorbeifahren an einer Fahrzeugkolonne: Erhöhte Betriebsgefahr trägt eine Mithaftung von 25 Prozent

Redaktionelle Zusammenfassung · 871 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berufung führte zu geringerer Ersatzpflicht

Zwei Fahrzeuge wollten vor der roten Ampel links abbiegen

Die beklagte Fahrerin stand mit ihrem Wagen als zweites Fahrzeug in einer Reihe vor einer roten Ampel. Der Kläger befand sich an vierter Stelle. Er wollte nicht bis zur Lichtzeichenanlage vorfahren, sondern zuvor nach links in eine abgehende Straße einbiegen. Dafür scherte er auf die Gegenfahrbahn aus und fuhr links an den wartenden Fahrzeugen vorbei. Die Beklagte verfolgte dasselbe Ziel und scherte ebenfalls aus der Reihe aus. Dabei kam es zur Kollision. Ihr Haftpflichtversicherer regulierte den Schaden zunächst teilweise auf Grundlage einer hälftigen Mithaftung. Der Kläger verlangte anschließend weitere Zahlungen. Das Landgericht nahm eine Alleinhaftung der Beklagten an, weil es nur bei der links abbiegenden Fahrerin einen unfallursächlichen Pflichtverstoß als bewiesen ansah.

Streit in der Berufung war auf 25 Prozent begrenzt

Die Beklagten griffen nicht jede Grundlage des erstinstanzlichen Urteils an. Sie akzeptierten im Ergebnis eine eigene Haftung von 75 Prozent und begehrten lediglich einen Eigenanteil des Klägers von 25 Prozent. Außerdem beanstandeten sie den Zinsausspruch wegen einer doppelten Belastung. Der Senat ging mit den Parteien davon aus, dass beide Seiten grundsätzlich aus dem Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge hafteten. Höhere Gewalt lag nicht vor; für keinen Fahrer war der Unfall als unabwendbares Ereignis festgestellt. Die Verteilung richtete sich deshalb nach § 17 StVG. Berücksichtigt werden durften nur Umstände, die feststanden und sich auf den Unfall ausgewirkt hatten. Der begrenzte Umfang des Rechtsmittels bestimmte zugleich, welche weitergehenden Fragen der Senat noch klären musste.

Kolonne allein begründete keine unklare Verkehrslage

Ein Verstoß des Klägers gegen das Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage stand nach dem Urteil nicht fest. Der Senat stellte ausdrücklich klar, dass das Überholen mehrerer Fahrzeuge für sich genommen noch kein solches Verbot auslöst. Entscheidend sind die objektiven Umstände: Lässt sich nicht verlässlich beurteilen, was ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer unmittelbar tun wird, kann die Lage unklar sein. Das bloße Gefühl des Überholenden ist dagegen kein geeigneter Maßstab. Entsprechende konkrete Umstände hatte das Landgericht hier nicht festgestellt, und die Berufung griff dies im Ergebnis nicht an. Der Kläger wurde somit nicht schon deshalb für pflichtwidrig handelnd erklärt, weil er mehr als ein wartendes Fahrzeug passieren wollte. Die Gefahren dieses Manövers blieben trotzdem haftungsrechtlich relevant.

Besondere Vorsicht war an der bekannten Abzweigung erforderlich

Wer eine Kolonne überholt, muss nach den vom Senat erläuterten Grundsätzen sorgfältig beobachten, ob ein vorausfahrendes Fahrzeug seinerseits ausscheren oder links abbiegen will. Für den ortskundigen Kläger galt dies an der konkreten Stelle besonders. Er kannte die vor der Ampel abgehende Straße und musste deshalb mit weiteren Fahrzeugen rechnen, die aus der wartenden Reihe dorthin abbiegen wollten. Ein Passieren war nur mit besonderer Vorsicht vertretbar. Der Sachverständige hatte eine wahrscheinliche Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von etwa 20 bis 30 Stundenkilometern ermittelt. Dies wich von der Darstellung des Klägers ab, er sei im Schritttempo gefahren. Das Gutachten ließ zudem die Möglichkeit erkennen, dass der Unfall bei entsprechender Aufmerksamkeit aus seiner Sicht vermeidbar gewesen wäre.

Nachweis eines zusätzlichen Verschuldens blieb offen

Der Senat äußerte deshalb Bedenken, ob der Kläger die besonderen Sorgfaltsanforderungen erfüllt hatte. Er nahm aber keine abschließende Feststellung eines Geschwindigkeits- oder Aufmerksamkeitsverstoßes vor. Es ließ sich auch nicht ausschließen, dass die Beklagte mit einer vergleichsweise schnellen Anfahrbewegung auf die Gegenfahrbahn gelangt war und nur eine späte Reaktion ermöglichte. Für den von den Beklagten begehrten Eigenanteil war diese Unsicherheit nicht entscheidend. Selbst ohne bewiesenes Mitverschulden des Klägers blieb nach Auffassung des Gerichts eine erhöhte Betriebsgefahr. Das Überholen der Reihe an einer bekannten Linksabzweigung schuf gerade das besondere Risiko einer Kollision mit einem ausscherenden Wagen. Dieses Risiko hatte sich im Unfall verwirklicht und durfte bei der Abwägung nicht ausgeblendet werden.

Linksabbiegefehler verdrängte die Betriebsgefahr nicht vollständig

Der unfallursächliche Verstoß der beklagten Fahrerin gegen ihre Pflichten beim Linksabbiegen nach § 9 Abs. 1 StVO blieb Grundlage der überwiegenden Beklagtenhaftung. Die Berufung nahm diese Feststellung hin. Der Senat hielt den Verstoß aber nicht für ausreichend, um die erhöhte Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs vollständig zurücktreten zu lassen. So ergab sich die Verteilung von 75 Prozent zu Lasten der Beklagten und 25 Prozent zu Lasten des Klägers. Die Quote beruht damit nicht auf zwei abschließend festgestellten gleichartigen Fahrfehlern. Sie verbindet den nachgewiesenen Abbiegeverstoß auf der einen Seite mit der konkret erhöhten Betriebsgefahr auf der anderen. Eine pauschale Regel für sämtliche Kolonnenunfälle stellte das Gericht nicht auf.

Berechnung aus unstreitigen Schadenspositionen

Die in der Berufung unstreitigen Schäden summierten sich aus Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten und Kostenpauschale auf 10.704,03 Euro. Der Haftungsanteil der Beklagten von 75 Prozent ergab 8.028,02 Euro. Nach Abzug bereits gezahlter 5.082,34 Euro verblieben 2.945,68 Euro. Der Zinsausspruch wurde der gesamtschuldnerischen Haftung entsprechend korrigiert; für den Versicherer blieb ein zusätzlicher früherer Zinszeitraum bestehen. Die Kosten der Berufung musste der Kläger tragen, weil die Beklagten mit ihrem begrenzten Rechtsmittel erfolgreich waren. Die Kosten erster Instanz wurden gesondert verteilt. Eine Revision ließ der Senat nicht zu. Die Entscheidung zeigt damit auch, dass eine bloße Verschuldensprüfung die gesetzlich erforderliche Abwägung der Betriebsgefahren nicht ersetzt.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Kolonnenunfällen sind Überholverbot, konkrete Sorgfaltspflichten und Betriebsgefahr auseinanderzuhalten. Dass eine unklare Verkehrslage nicht bewiesen ist, bedeutet noch keine vollständige Haftungsfreiheit des Überholenden. Hier trug bereits das verwirklichte besondere Kollisionsrisiko einen begrenzten Eigenanteil. Die Entscheidung sollte zugleich nicht als feststehender Geschwindigkeitsverstoß des Klägers gelesen werden: Diese Frage ließ der Senat offen, weil die begehrte Quote auch ohne eine entsprechende Verschuldensfeststellung erreicht war.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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