Zivilrecht

Lebensversicherung von 1993: Widerruf trotz fehlerhafter Belehrung im Einzelfall treuwidrig

Das Saarländische Oberlandesgericht hat am 30. August 2024 die Berufung eines Versicherungsnehmers zurückgewiesen, der eine 1993 abgeschlossene Lebensversicherung rückabwickeln wollte. Der Vertrag war 2018 planmäßig abgelaufen; der Versicherer hatte die Ablaufleistung ausgezahlt. Erst 2021 erklärte der Kläger den Widerruf und verlangte später zusätzliche Auskünfte sowie Zahlung weiterer Nutzungen. Zwar war die ursprüngliche Belehrung nach Auffassung des Gerichts fehlerhaft. Der Widerruf blieb dennoch wegen besonders gravierender Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben unwirksam. Maßgeblich war eine über Jahre erkennbare Folge von Handlungen, die beim Versicherer Vertrauen in den unbedingten Fortbestand des Vertrags begründet hatte. Die Entscheidung beruht damit auf einer konkreten Gesamtwürdigung des Vertragsverhaltens.

Redaktioneller Kernsatz

Lebensversicherung von 1993: Widerruf trotz fehlerhafter Belehrung im Einzelfall treuwidrig

Redaktionelle Zusammenfassung · 870 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Kein weiterer Rückabwicklungsanspruch nach Vertragsablauf

Kapitalversicherung mit langer Laufzeit

Der Kläger hatte eine kapitalbildende Lebensversicherung für den Todes- und Erlebensfall mit Rentenwahlrecht beantragt. Als Versicherungsbeginn war der 1. Oktober 1993, als Ablauf der 1. Oktober 2018 vereinbart. Der monatliche Beitrag betrug 184,70 DM. Für den Erlebensfall war der Kläger selbst bezugsberechtigt, für den Todesfall zunächst eine andere Person. Das Antragsformular enthielt eine Widerrufsinformation in der Schlusserklärung auf der Rückseite seiner zweiten Seite. Dort stand sie im zweiten Absatz, ohne optische Hervorhebung. Nach Ablauf zahlte der Versicherer insgesamt 49.504,25 Euro. Im Oktober 2021 widerrief der Kläger den Vertrag. Ein weiterer, 1996 abgeschlossener Vertrag war zwar ebenfalls Gegenstand der ersten Instanz gewesen; dessen Behandlung griff die Berufung jedoch nicht mehr an.

Stufenklage auf Auskunft und anschließende Zahlung

Der Kläger wollte zunächst erfahren, welche Nutzungen der Versicherer aus dem Sparanteil und verschiedenen Kostenanteilen seiner Prämien gezogen hatte. Danach sollten die Angaben an Eides statt versichert und ein noch zu beziffernder Betrag gezahlt werden. Hinzu kam ein Antrag wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Er berief sich insbesondere auf die unzureichende Gestaltung der Belehrung. Der Versicherer hielt den Widerruf für verspätet und verwies zusätzlich auf das Verhalten des Klägers während der Laufzeit. Das Landgericht wies die gesamte Stufenklage ab. Der Senat billigte diese Verfahrensweise: Fehlt dem späteren Zahlungsbegehren bereits die materielle Grundlage, muss nicht zunächst isoliert über die vorbereitende Auskunftsstufe entschieden werden. Die Klage kann dann insgesamt scheitern, obwohl der Zahlungsantrag noch unbeziffert ist.

Altes Widerrufsrecht und mangelhafte Hervorhebung

Für den 1993 geschlossenen Vertrag war § 8 Abs. 4 VVG in der damals geltenden Fassung maßgeblich. Danach bestand bei entsprechend langfristigen Verträgen ein schriftliches Widerrufsrecht innerhalb von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Antrags; für die Fristwahrung kam es auf den Eingang beim Versicherer an. Der Senat hielt die erteilte Belehrung für unzureichend. Die bloße Schriftlichkeit genügte nach seiner Auslegung nicht, wenn die Information innerhalb anderer Erklärungen so verborgen blieb, dass sie ihre Aufklärungsfunktion nicht erfüllte. Deshalb hatte die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß begonnen. Die Klageabweisung ließ sich nicht schon darauf stützen, dass seit Vertragsschluss viele Jahre vergangen waren. Der Senat bestätigte ausdrücklich den Belehrungsmangel und prüfte erst danach die besondere Grenze aus Treu und Glauben.

Mehrere Erklärungen sprachen für dauerhafte Vertragsbindung

Nach dem unbestrittenen Vortrag hatte der Kläger bereits im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss beabsichtigt, die Versicherungsansprüche zur Sicherung einer Bankverbindlichkeit abzutreten. Die Abtretung wurde später nicht vollzogen. Im Jahr 1998 bestätigte er dem Versicherer seine fortbestehende Berechtigung zu einem über den Arbeitgeber eröffneten Haustarif. Im Jahr 2000 bat er unter anderem um ein Angebot zum Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und erkundigte sich nach einer Beitragsfreistellung. Eine solche Zusatzversicherung wurde ebenfalls nicht tatsächlich eingeschlossen. Schließlich änderte er 2008 das Bezugsrecht im Todesfall zugunsten einer anderen Person. Für den Senat gehörten diese Erklärungen zusammen: Sie bezogen sich wiederholt auf den bestehenden Vertrag und ließen dessen bewusste Fortführung erkennen, statt lediglich eine passive Beitragszahlung zu dokumentieren.

Gesamtwürdigung statt Automatismus bei Vertragsänderungen

Der Kläger wandte ein, tatsächlich nur das Bezugsrecht verändert zu haben. Die übrigen Überlegungen seien nicht umgesetzt worden. Der Senat stellte deshalb klar, dass er die Entscheidung nicht allein auf eine beabsichtigte Sicherungsabtretung stützte. Ebenso wenig werde jeder spätere Widerruf schon durch gewöhnliche Vertragsänderungen treuwidrig. Ausschlaggebend war die Abfolge der bekannten Willensbetätigungen. Die Änderung des Bezugsrechts wertete das Gericht zudem als Verfügung über vertragliche Rechte, deren Zweck den Fortbestand des Vertrags bis zum Versicherungsfall voraussetzte. Sie fügte sich in die frühere Bekräftigung der Bindung ein. Der Versicherer hatte den Vertrag seinerseits während der Laufzeit als wirksam behandelt, den Sparanteil der Beiträge angelegt und Versicherungsschutz gewährt. In dieser Verbindung sah der Senat ausnahmsweise schutzwürdiges Vertrauen.

Keine Entscheidung wegen nur geringfügigen Belehrungsfehlers

Der Kläger hielt dem Landgericht außerdem vor, Rechtsprechung zu geringfügigen Belehrungsfehlern unzulässig auf den älteren Vertrag übertragen zu haben. Diesen Ansatz teilte der Senat nicht. Die tragende Begründung lautete gerade nicht, der Fehler sei unwesentlich und habe die Ausübung des Widerrufs praktisch kaum erschwert. Es ging um besonders gravierende Umstände, die auch bei einer unzureichenden Belehrung ausnahmsweise eine spätere Rechtsausübung ausschließen können. Diese Grenze wendete der Senat auch auf das damalige nationale Widerrufsrecht an. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen einer Verwirkung im engeren Sinne vorlagen, war hierfür nicht nötig. Das Urteil begründet somit weder ein schrankenloses dauerhaftes Widerrufsrecht noch einen allgemeinen Ausschluss allein nach langjähriger Vertragsdurchführung.

Folgen für die einzelnen Klagebegehren

Weil der Widerruf im konkreten Fall unwirksam blieb, bestand der Versicherungsvertrag als Rechtsgrund für die geleisteten Beiträge fort. Der Kläger konnte daher aus der verlangten Rückabwicklung weder weitere Rückzahlungen noch die darauf vorbereitenden Auskünfte oder eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Auch die davon abhängigen Nebenforderungen scheiterten. Die Kosten der erfolglosen Berufung legte der Senat dem Kläger auf; die Revision ließ er nicht zu. Den Berufungsstreitwert setzte er auf bis zu 5.000 Euro fest. Dafür waren die bei Einleitung der Instanz geäußerten Erwartungen des Klägers maßgeblich, die er mit zehn Prozent der bereits ausgezahlten Ablaufleistung angesetzt hatte.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Ein Belehrungsfehler und die spätere Zulässigkeit einer Vertragslösung sind getrennte Prüfschritte. Hier blieb der Fehler bestehen; entscheidend wurde erst das darüber hinausgehende konkrete Vertragsverhalten. Für vergleichbare Altfälle sollten deshalb nicht nur Antragsunterlagen, sondern auch Abtretungsanzeigen, Tarifbestätigungen und Bezugsrechtsverfügungen vollständig ausgewertet werden. Einzelne Änderungen oder jahrelange Zahlung reichen nach der dargestellten Begründung nicht automatisch aus. Die vom Gericht betonte Ausnahme darf nicht zu einer allgemeinen Fristregel umgedeutet werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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