Zivilrecht

Online-Glücksspiel aus Gibraltar: Deutscher Deliktsgerichtsstand auch für abgetretene Verluste

Eine Klage gegen einen in Gibraltar ansässigen Glücksspielanbieter durfte nicht vollständig wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen werden. Das Oberlandesgericht Rostock hob mit Urteil vom 4. Februar 2026 zum Aktenzeichen 4 U 44/25 die Entscheidung des Landgerichts Stralsund auf und verwies die Sache zurück. Ein in Deutschland ansässiges Inkassounternehmen hatte abgetretene Ansprüche eines Spielers geltend gemacht. Für die schlüssig vorgetragenen deliktischen Ansprüche nahm der Senat einen deutschen Gerichtsstand an. Über einen tatsächlichen Rückzahlungsanspruch oder dessen Höhe entschied er damit noch nicht. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Zuständigkeitsfrage zugelassen.

Redaktioneller Kernsatz

Online-Glücksspiel aus Gibraltar: Deutscher Deliktsgerichtsstand auch für abgetretene Verluste

Redaktionelle Zusammenfassung · 826 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis der Berufung

Verluste und geltend gemachte Ansprüche

Der ursprüngliche Forderungsinhaber hatte nach dem Klagevortrag zwischen Januar 2017 und Dezember 2020 von Deutschland aus an Online-Kasinospielen und Online-Sportwetten teilgenommen. Die Beklagte bot diese über eine deutschsprachige Internetseite an. Nach Abtretung der Forderungen verlangte die Klägerin 81.727 Euro zuzüglich verschiedener Zinspositionen sowie 2.293,25 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Sie behauptete, die Anbieterin habe nicht über die erforderliche deutsche Glücksspiellizenz verfügt. Darauf stützte sie sowohl bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche als auch Schadenersatzansprüche wegen einer Schutzgesetzverletzung. Die Beklagte bestritt, dass deutsche Gerichte international zuständig seien. Das Landgericht war dieser Auffassung gefolgt und hatte die Klage als unzulässig abgewiesen.

Nationales Zuständigkeitsrecht und Abtretung

Der Senat prüfte die Zuständigkeit in dieser Konstellation nach dem autonomen deutschen Prozessrecht. Die Anbieterin hatte ihren Sitz in Gibraltar, und das gerichtliche Verfahren war erst nach dem Ende der unionsrechtlichen Übergangsphase im Zusammenhang mit dem Brexit eingeleitet worden. Für das gewerblich handelnde Inkassounternehmen half außerdem der besondere europäische Verbrauchergerichtsstand nicht weiter. Wer Verbraucherforderungen mit wirtschaftlichem Eigeninteresse übernimmt, kann diesen persönlichen Schutz nach der angeführten Rechtsprechung nicht einfach mit erwerben. Die Abtretung schloss aber nicht aus, einen anderen Gerichtsstand anhand des geltend gemachten Anspruchs und des Ortes der behaupteten Rechtsverletzung zu begründen.

Kein Erfolg über den Erfüllungsort

Über den vertraglichen Gerichtsstand des Erfüllungsorts gelangte die Klägerin nicht zum gewünschten Ergebnis. Zwar können auch bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückabwicklung einer Vertragsleistung unter diesen Zuständigkeitstatbestand fallen. Der Senat sah den maßgeblichen Ort für die verlangte Rückzahlung jedoch nicht in Deutschland. Es kam auf die konkrete klagegegenständliche Verpflichtung an und nicht lediglich darauf, wo der Spieler zuvor seine Einsätze erbracht hatte. Nach den herangezogenen deutschen Regeln lag der Leistungsort der Rückzahlung beim Sitz der Bereicherungsschuldnerin. Dieser befand sich in Gibraltar. Der Wohnort des ursprünglichen Spielers begründete deshalb für diesen Anspruch keine internationale Zuständigkeit über § 29 ZPO.

Einordnung des Spielvertrags

Der Senat behandelte den Spiel- oder Wettvertrag zudem nicht als Dienstleistung im engeren zuständigkeitsrechtlichen Sinn. Der Einsatz werde vom Spieler in der Hoffnung auf einen höheren Gewinn erbracht und sei danach nicht schlicht das Entgelt für eine vom Anbieter ausgeführte Tätigkeit. Ein einheitlicher Erfüllungsort einer vertragscharakteristischen Dienstleistung musste deshalb nicht bestimmt werden. Selbst bei anderer Einordnung hätte das Gericht als maßgeblichen Ort denjenigen angesehen, von dem aus die Internetseite betrieben und bereitgestellt wurde. Ob europäische Zuständigkeitsvorschriften bei der Auslegung des nationalen vertraglichen Gerichtsstands generell ergänzend heranzuziehen waren, ließ es für die konkrete Entscheidung offen.

Schutzgesetzverletzung am Teilnahmeort

Anders beurteilte der Senat den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO. Für die Zuständigkeitsprüfung genügte ein schlüssiger Vortrag zu einem möglichen Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit den herangezogenen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2012. Der Begehungsort umfasst sowohl den Ort des Handelns als auch den Ort, an dem die Rechtsverletzung eintritt. Nach dem Klagevortrag hatte der Spieler im Bezirk des Landgerichts Stralsund an den Angeboten teilgenommen. Dort war damit nach der rechtlichen Bewertung auch die behauptete Verletzung der ihn schützenden Verbotsvorschriften eingetreten. Dieser Bezug trug die internationale Zuständigkeit für die deliktischen Ansprüche.

Mehr als ein bloßer Vermögensnachteil

Das Landgericht hatte darauf abgestellt, dass ein reiner Vermögensschaden am Wohnort keine Zuständigkeit begründet. Der Senat hielt diesen Ausgangspunkt nicht für entscheidend, weil hier mehr behauptet wurde als eine beliebige Verringerung des Vermögens. Der Spieler hatte gerade am genannten Ort an dem nach dem Klagevortrag unerlaubten Glücksspiel teilgenommen. Dieser Teilnahmeort war deshalb zugleich Ort des relevanten Verletzungserfolgs. Der Senat verwies ergänzend auf europäische Rechtsprechung zum Schadensort bei Online-Glücksspiel, unterschied aber die konkret anzuwendende nationale Zuständigkeitsnorm. Die örtliche Anknüpfung beruhte damit auf dem geschilderten Teilnahmegeschehen und nicht allein auf einem deutschen Wohnsitz oder Bankkonto.

Zuständigkeit bleibt auf Delikt beschränkt

Aus diesem Ergebnis folgte keine umfassende Zuständigkeit für jede denkbare Anspruchsgrundlage. Der Senat betonte ausdrücklich, dass § 32 ZPO bei der Begründung internationaler Zuständigkeit nur die deliktischen Ansprüche erfasst. Ein zusätzlicher Gerichtsstand allein wegen des Sachzusammenhangs bestand nicht. Bereicherungsrechtliche Rückforderung und deliktischer Schadenersatz mussten deshalb auch im weiteren Verfahren auseinandergehalten werden. Ebenso wenig nahm das Gericht die materielle Prüfung des behaupteten Lizenzverstoßes, der Ersatzvoraussetzungen oder der Verlustberechnung vorweg. Der ausreichende Vortrag zur Zuständigkeit ist von dem erforderlichen Nachweis für eine spätere Verurteilung zu unterscheiden.

Zurückverweisung und offene Sachentscheidung

Erfolg hatte die Berufung somit mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung. Das Landgericht muss erneut verhandeln und entscheiden; ihm blieb auch die Kostenentscheidung einschließlich der Berufungskosten vorbehalten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedeutet keine vorläufige Zuerkennung der verlangten 81.727 Euro. Das Berufungsurteil enthält gerade keinen vollstreckbaren Zahlungsbefehl. Die Zulassung der Revision begründete der Senat mit den zahlreichen vergleichbaren Fällen und unterschiedlichen obergerichtlichen Auffassungen. Der festgesetzte Berufungsstreitwert lag bei bis zu 95.000 Euro. Ein späteres Ergebnis des zurückverwiesenen Verfahrens ist in dieser Entscheidung nicht enthalten.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei grenzüberschreitenden Glücksspielklagen sind Anspruchsgrundlage und Gerichtsstand sorgfältig aufeinander abzustimmen. Die Übernahme einer Verbraucherforderung durch ein Inkassounternehmen überträgt nicht automatisch den besonderen Verbrauchergerichtsstand. Ein deliktischer Gerichtsstand kann dennoch am konkret vorgetragenen Teilnahmeort bestehen. Dafür sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, von wo aus der Spieler die Angebote nutzte. Das Urteil zur Zuständigkeit ersetzt weder den Nachweis der behaupteten Rechtsverletzung noch die Verlustberechnung. Besonders wichtig ist hier die begrenzte Reichweite: Die Zurückverweisung eröffnet die weitere Prüfung, enthält aber noch keine Rückzahlungsverurteilung gegen die Anbieterin.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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