Familienrecht

Umgang mit Pflegekind: Gericht billigt Vereinbarung über vorbereitende Gespräche ohne festen Umgangsplan

Eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung muss nicht zwingend bereits konkrete Besuchszeiten festlegen. Das Oberlandesgericht Rostock billigte mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 zum Aktenzeichen 10 UF 58/25 einen Vergleich zwischen einer Mutter und dem Jugendamt. Beide wollten Gespräche zur Vorbereitung begleiteten Umgangs führen und zunächst von einer gerichtlichen Detailregelung absehen. Nach Auffassung des Senats widersprach diese Lösung nicht dem Kindeswohl. Sie eröffnete eine Möglichkeit, den Kontakt nach einem zuvor angeordneten Ausschluss wieder anzubahnen. Der Beschluss gewährte jedoch weder sofortigen unbegleiteten Umgang noch bestimmte, unmittelbar vollstreckbare Besuchstermine.

Redaktioneller Kernsatz

Umgang mit Pflegekind: Gericht billigt Vereinbarung über vorbereitende Gespräche ohne festen Umgangsplan

Redaktionelle Zusammenfassung · 833 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Entscheidung

Unterbringung und gesondertes Sorgerechtsverfahren

Das 2022 geborene Kind war im November 2023 in Obhut genommen worden. Nach einer vorübergehenden Unterbringung lebte es seit September 2024 bei seiner heutigen Pflegeperson in einer Erziehungsstelle. Das Amtsgericht hatte beiden Eltern die elterliche Sorge entzogen und Vormundschaft angeordnet. Diese Entscheidung war in einem anderen Beschwerdeverfahren bereits bestätigt worden. Im vorliegenden Verfahren ging es dagegen ausschließlich um den Umgang. Die Frage einer Rückgabe des Kindes an die Eltern oder einer erneuten Sorgerechtsübertragung wurde durch den nun gebilligten Vergleich nicht entschieden. Die bereits erfolgte Fremdunterbringung bildete den Rahmen für die konkrete Prüfung geeigneter Kontakte.

Gescheiterte Vorbereitung begleiteter Kontakte

Zunächst war versucht worden, begleiteten Umgang bei einem Jugendhilfeträger zu organisieren. Ein Termin sollte der Erarbeitung einer entsprechenden Vereinbarung dienen. Die Mutter nahm daran teil, unterschrieb den Entwurf aber nicht. Der Vater wollte nur teilnehmen, wenn er zugleich das Kind sehen könne. Nach weiteren Kontakten und aggressiv vorgetragenen Vorwürfen lehnte der Träger eine Übernahme der Begleitung aus Sicherheitsgründen ab. Die Eltern hielten die vorgesehenen Bedingungen ihrerseits für unzumutbar und zu stark einschränkend. Das Jugendamt suchte daraufhin nach einer anderen Begleitung und regte eine gerichtliche Regelung an. Eine tragfähige praktische Absprache kam zunächst nicht zustande.

Erstinstanzlicher Umgangsausschluss

Das Amtsgericht schloss den Umgang beider Eltern bis Mai 2026 aus. Es stützte sich insbesondere auf Feststellungen aus dem Sorgerechtsverfahren, auf konflikthaftes Auftreten gegenüber Fachkräften und auf den eigenen Eindruck aus der Anhörung. Das Kind reagiere auf Belastungen empfindlich; unvorhersehbare und aggressive Reaktionen könnten es erheblich verunsichern. Einen begleiteten Umgang hielt das Gericht grundsätzlich für denkbar, sah aber keine ausreichende Mitwirkungsbereitschaft an dessen Vorbereitung. Die Verfahrensbeiständin hatte ebenfalls eine Aussetzung empfohlen. Die Mutter legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein. Der Vater unterstützte ihr Vorbringen, erhob aber kein eigenes Rechtsmittel gegen den ihn betreffenden Ausschluss.

Geänderte Haltung im Beschwerdeverfahren

Im Beschwerdetermin wurden das Kind, seine Pflegeperson und die Mutter persönlich angehört. Die Mutter erklärte nun ihre Bereitschaft, an begleitetem Umgang mitzuwirken. Auf dieser Grundlage einigten sie und das Jugendamt sich mit Zustimmung der Verfahrensbeiständin darauf, vorbereitende Gespräche zu führen. Ein verfügbarer Jugendhilfeträger sollte gegebenenfalls einbezogen werden. Zugleich hielten sie eine gerichtliche Umgangsregelung derzeit nicht für erforderlich. Der Vater erschien nicht zum Termin und erhielt anschließend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme. Diese Möglichkeit nutzte er nicht. Der Vergleich bildete deshalb keine bereits vollständig ausgearbeitete Besuchsregelung, sondern eine abgestimmte Grundlage für weitere konkrete Vereinbarungen.

Billigung auch ohne vollstreckbare Termine

Der Senat prüfte die Vereinbarung nach § 156 Absatz 2 FamFG. Er hielt es für zulässig, die weitere Abstimmung vom Gericht auf das unmittelbare Zusammenwirken zwischen Mutter und Jugendamt zu verlagern. Umgangsvergleiche können nach der Begründung auch solche Fragen erfassen, die hinter einer vollständigen Festlegung sämtlicher Modalitäten zurückbleiben. Entscheidend bleibt, dass die Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die gerichtliche Billigung ist daher nicht allein daran gebunden, dass sich einzelne Termine bereits zwangsweise durchsetzen ließen. Das Gericht behält zugleich die Aufgabe, eine kindeswohlwidrige Einigung nicht zu billigen und erforderlichenfalls eine eigene Regelung zu treffen.

Warum die Einigung dem Kind dienen konnte

Für die konkrete Billigung war die veränderte Bereitschaft der Mutter ausschlaggebend. Der frühere Ausschluss beruhte wesentlich darauf, dass ein nur begleitet denkbarer Umgang an fehlender Zusammenarbeit scheiterte. Nun akzeptierte sie sowohl die Begleitung als auch deren Vorbereitung. Direkte Gespräche konnten deshalb nach Ansicht des Senats gegebenenfalls schneller zu sicheren Kontakten führen als ein weiteres gerichtliches Verfahren mit seinen zusätzlichen formalen Anforderungen. Der erstinstanzliche Ausschluss wurde gegenüber der Mutter infolge der einvernehmlichen Beendigung ihres Beschwerdeverfahrens nicht rechtskräftig. Zugleich verlangte sie nach der festgestellten Verständigung keinen sofortigen Kontakt ohne die zuvor notwendige Vorbereitung.

Vater musste nicht erneut persönlich erscheinen

Der Senat erläuterte, dass Eltern in Umgangsverfahren grundsätzlich persönlich anzuhören sind, auch wenn ihnen die elterliche Sorge nicht mehr zusteht. Von dieser Pflicht darf nur in besonders begründeten Fällen abgewichen werden. Hier betraf der Streit nicht einen Konflikt zwischen den Eltern, sondern deren Verhältnis zum Jugendamt. Der gegen den Vater angeordnete Umgangsausschluss war mangels eigener Beschwerde bereits rechtskräftig geworden und wurde durch die Vereinbarung der Mutter nicht verändert. Eine zusätzliche persönliche Anhörung ließ nach der Bewertung keine weiteren für die Billigung entscheidenden Erkenntnisse erwarten. Deshalb genügte ausnahmsweise die eingeräumte Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern.

Kosten und begrenzte Wirkung

Von der Erhebung von Gerichtskosten sah das Oberlandesgericht ab; außergerichtliche Auslagen wurden nicht erstattet. Den Verfahrenswert für die Beschwerde setzte es auf bis zu 5.000 Euro fest. Die Entscheidung sichert damit zunächst einen gemeinsam getragenen Weg zur Vorbereitung begleiteter Kontakte. Sie enthält keine Feststellung, dass sämtliche früheren Bedenken gegen den Umgang entfallen seien. Ebenso wenig öffnet die Vereinbarung automatisch den Umgang für den Vater. Die Rechtspositionen beider Eltern mussten wegen ihres unterschiedlichen Rechtsmittelverhaltens getrennt betrachtet werden. Für die Mutter bestand nun die Möglichkeit, die erforderlichen organisatorischen und schützenden Bedingungen unmittelbar mit dem Jugendamt zu klären.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei festgefahrenen Umgangskonflikten kann eine verbindlich abgestimmte Vorbereitung sinnvoller Ausgangspunkt für spätere konkrete Kontakte sein. Entscheidend ist, welche Form der Begleitung das Kind benötigt und ob die Beteiligten praktisch daran mitwirken. Eine gerichtliche Billigung sollte dabei nicht mit einem sofort vollstreckbaren Besuchsrecht verwechselt werden. Der Fall unterstreicht außerdem, dass jeder Elternteil seine eigene verfahrensrechtliche Position im Blick behalten muss: Die erfolgreiche Verständigung der Mutter beseitigte den gegenüber dem Vater rechtskräftigen Ausschluss nicht. Auch nach Sorgerechtsentzug bleibt die persönliche Elternanhörung grundsätzlich geboten; Ausnahmen müssen konkret begründet werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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