Zivilrecht

Notarstellenbesetzung: Wohnort und familiäres Umfeld tragen den Vorrang einer Bewerberin nicht

Das Oberlandesgericht Rostock untersagte mit Beschluss vom 27. August 2025, Aktenzeichen 15 Not 5/25, die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut entschieden und anschließend eine Rechtsschutzfrist von mindestens 14 Tagen abgelaufen ist. Die Justizverwaltung hatte eine konkurrierende Bewerberin wegen ihrer sozialen und familiären Situation vorgezogen. Diese Begründung verletzte nach Auffassung des Senats das Leistungsprinzip. Der Antragsteller erhielt damit vorläufigen Schutz seines Bewerbungsverfahrensanspruchs, aber weder die Notarstelle noch die verbindliche Feststellung, er sei fachlich besser geeignet. Die Verwaltung muss den Auswahlvorgang unter einem rechtlich tragfähigen Maßstab wiederholen.

Redaktioneller Kernsatz

Notarstellenbesetzung: Wohnort und familiäres Umfeld tragen den Vorrang einer Bewerberin nicht

Redaktionelle Zusammenfassung · 810 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Stellenbesetzung vorläufig untersagt

Zwei Bewerber und ein bereits wiederholtes Verfahren

Beide Bewerber waren im Anwärterdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig und im Juli 2023 als für das Notaramt geeignet beurteilt worden. Der Antragsteller hatte im ersten Staatsexamen 9,91 und im zweiten 8,03 Punkte erreicht; die Mitbewerberin hatte 8,75 beziehungsweise 8,70 Punkte. Sie verwaltete bereits die betreffende Notarstelle. Die Notarkammer hatte zunächst den Antragsteller bevorzugt und dabei neben den Prüfungsergebnissen seine frühere Tätigkeit in der Finanzverwaltung berücksichtigt. Auch die erste Auswahlentscheidung fiel zu seinen Gunsten aus, allerdings wegen eines angenommenen Dienstaltervorsprungs. Diese Entscheidung wurde in einem früheren Verfahren aufgehoben, weil die Verwaltung für die Berechnung der Dienstzeit einen unzutreffenden Zeitpunkt angesetzt hatte.

Die neue Auswahl und die gegensätzlichen Einwände

Im Mai 2025 kündigte die Verwaltung an, nun die Mitbewerberin zu bestellen. Bei annähernd gleicher Eignung und fehlendem Dienstaltervorsprung sollten nachrangig soziale und familiäre Umstände entscheiden. Der Antragsteller beanstandete dies und verwies erneut auf seine Berufserfahrung. Die Mitbewerberin machte unter anderem ihre bessere zweite Examensnote, Tätigkeiten während des Assessorendienstes und die Verwaltung der streitigen Stelle geltend. Sie wollte außerdem ihre Wohnortnähe und familiäre Situation berücksichtigt wissen. Der Senat musste diese konkurrierenden Bewertungen jedoch nicht abschließend gegeneinander abwägen. Gegenstand seiner Kontrolle war die tatsächlich getroffene Auswahlentscheidung und insbesondere die Frage, ob deren tragende Erwägung den gesetzlichen Anforderungen genügte.

Warum ein Eilverfahren erforderlich blieb

Der Antragsteller hatte gleichzeitig eine formgerechte Hauptsacheklage erhoben. Daher scheiterte sein Eilantrag nicht an fehlendem Rechtsschutzinteresse. Eine Ernennung der Konkurrentin hätte wegen der Stabilität einer einmal erfolgten Amtsbesetzung vollendete Tatsachen schaffen können. Effektiver Rechtsschutz musste deshalb vorher ermöglicht werden. Die Verwaltung hatte lediglich zugesagt, bis zum Abschluss des Eilverfahrens von einer Besetzung abzusehen. Das beseitigte die Gefährdung nicht: Erforderlich gewesen wäre ein entsprechend weiter reichender Verzicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Der Senat betonte außerdem, dass der vorläufige Rechtsschutz bei solchen Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig die Funktion der Hauptsache übernimmt. Umfang und Tiefe der Prüfung dürfen deshalb nicht hinter einer Hauptsacheprüfung zurückbleiben.

Bestenauslese begrenzt den Bewertungsspielraum

Maßgeblich sind nach § 6 BNotO die persönliche und fachliche Eignung, die abschließende Staatsprüfung und die bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Die Dauer des Anwärterdienstes ist angemessen zu berücksichtigen. Grundsätzlich zählen die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist vorhandenen Umstände, soweit kein zulässiger anderer Stichtag bestimmt wurde. Dieser feste Bezugspunkt sichert Gleichbehandlung und Klarheit. Die Justizverwaltung besitzt zwar einen Beurteilungsspielraum; das Gericht ersetzt ihre wertende Auswahl nicht durch eine eigene. Es kontrolliert aber den gesetzlichen Maßstab, die Berücksichtigung allgemeiner Wertmaßstäbe, das Fehlen sachwidriger Erwägungen und die verfahrensfehlerfreie Ermittlung der Tatsachen. Das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip bindet auch die Ausübung dieses Spielraums.

Soziale Erwägungen überschritten hier die Grenze

Die Verwaltung hatte letztlich darauf abgestellt, dass die Mitbewerberin nahe beim Notariat lebte und ihr Kind sein soziales Umfeld behalten könnte. Wegen der getrennten Wohnungen der Eltern war außerdem tageweise alleinige Betreuung unterstellt worden. Nach dem Senat überschritt diese ausschlaggebende Berücksichtigung sozialer Belange die Grenze des Leistungsprinzips. Der Wohnort wurde auch nicht dadurch zu einem Eignungsmerkmal, dass die Mitbewerberin ihn als äußere Eigenschaft ihrer Persönlichkeit verstanden wissen wollte. Er beschreibt nach der Entscheidung lediglich die räumliche Einordnung einer Person und ihre Beziehungen zu einem Umfeld. Er ist keine der Person als solcher anhaftende persönliche Eigenschaft im Sinne der Auswahlvorschriften.

Was die Entscheidung ausdrücklich offenlässt

Der Senat entschied nicht abschließend, ob der ursprüngliche Vergleich von Prüfungsnoten, Assessorenleistungen und Dienstalter zutreffend keinen deutlichen Leistungsvorsprung ergeben hatte. Ebenso wenig kam es entscheidend auf die frühere Berufstätigkeit des Antragstellers an; sie ist nach der herangezogenen Regelung und Ausschreibung kein unmittelbares Auswahlkriterium. Auch die allgemeine Zulässigkeit nicht leistungsbezogener Hilfskriterien ohne Verfassungsrang blieb offen. Fest stand lediglich, dass die konkret ausschlaggebenden sozialen Gesichtspunkte die Auswahl nicht tragen konnten. Eine erneute rechtmäßige Entscheidung zugunsten des Antragstellers war nicht ausgeschlossen. Das genügte für seinen Anspruch auf neue Bescheidung; die Verwaltung darf dabei die vorgetragenen Leistungsargumente im Rahmen ihres Spielraums erneut würdigen.

Verfahrenshinweise und praktische Reichweite

Einen Verstoß gegen ein faires Verfahren durch frühzeitige gerichtliche Hinweise verneinte der Senat. Hinweise dürfen den Prozessstoff strukturieren, sofern anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme besteht; diese Gelegenheit hatten die Beteiligten erhalten. Die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der aufseiten des Antragstellers stehenden zweiten Beigeladenen wurden dem Antragsgegner auferlegt. Der Streitwert beträgt bis zu 25.000 Euro. Eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist gegen diesen Eilbeschluss in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache nicht statthaft. Für die Besetzung bleibt entscheidend, dass zunächst neu entschieden werden muss und danach mindestens 14 Tage für weiteren Rechtsschutz verbleiben. Der Beschluss sichert damit ein rechtmäßiges Auswahlverfahren, ohne dessen personelles Ergebnis vorzugeben. Die verwaltungsseitige Prüfung muss dabei die geltend gemachten Bewerberrechte wahren und darf den gerichtlich beanstandeten Auswahlgrund nicht unverändert wiederholen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Konkurrentenstreitigkeiten sollte die tatsächliche Begründung der Auswahl sorgfältig von nachträglich vorgetragenen Eignungsargumenten getrennt werden. Dieser Beschluss zeigt, dass ein Bewertungsspielraum die Bindung an das Leistungsprinzip nicht aufhebt. Zugleich ist der zeitliche Umfang eines Besetzungsverzichts entscheidend: Ein Stillhalten nur während des Eilverfahrens ersetzt den beantragten Schutz nicht. Bewerber sollten eine Neubescheidung außerdem nicht mit einem unmittelbaren Anspruch auf Ernennung gleichsetzen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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