Zivilrecht
Nachlassgericht nach Hospizaufenthalt: Auch zweifelhafte Verweisung kann binden
Das Oberlandesgericht Rostock bestimmte mit Beschluss vom 16. Juli 2025 das Amtsgericht Schwerin zum zuständigen Nachlassgericht. Die Entscheidung trägt die Aktenzeichen 3 AR 10/25, 3 AR 6/25, 3 AR 7/25 und 3 AR 8/25. Ausschlaggebend war die Bindungswirkung eines bereits ergangenen Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Ludwigslust. Der Senat hielt es selbst für näherliegend, dass der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Bezirk dieses anderen Gerichts geblieben war. Trotzdem erreichte die abweichende Bewertung des verweisenden Gerichts nicht die hohe Schwelle objektiver Willkür. Das Ergebnis beantwortet deshalb zunächst einen gerichtlichen Zuständigkeitskonflikt. Es bestätigt keinen allgemeinen Rechtssatz, nach dem stets das Gericht am Standort eines Hospizes zuständig wäre.
Redaktioneller Kernsatz
Nachlassgericht nach Hospizaufenthalt: Auch zweifelhafte Verweisung kann binden
Redaktionelle Zusammenfassung · 827 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Schwerin muss das Nachlassverfahren führen
Letzte Wohnung und kurzer Aufenthalt im Hospiz
Der Erblasser hatte in einem Ort im Bezirk des Amtsgerichts Ludwigslust gewohnt und war dort auch gemeldet gewesen. Nach einem kurzen Aufenthalt in einem Hospiz in Schwerin verstarb er. Die Gründe konkretisieren die Aufenthaltszeit mit November beziehungsweise Dezember 2024 bis zum 25. Januar 2025. Seine bisherige Wohnung bestand weiterhin. Das Amtsgericht Ludwigslust stellte darauf ab, dass schon vor dem Einzug ins Hospiz keine Rückkehr in die Häuslichkeit zu erwarten gewesen sei. Den Angehörigen sei in der Zeit zwischen Diagnose, Pflegeorganisation und Tod nicht zuzumuten gewesen, die Meldeadresse berichtigen oder die Wohnung auflösen zu lassen. Daraus leitete das Gericht den gewöhnlichen Aufenthalt in Schwerin ab.
Zwei Gerichte lehnen die Zuständigkeit ab
Das Amtsgericht Ludwigslust verwies das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten am 5. Mai 2025 an das Amtsgericht Schwerin. Dieses lehnte die Übernahme mit Beschluss vom 16. Juni 2025 ab und legte den Streit dem Oberlandesgericht vor. Es sah den familiären und sozialen Lebensmittelpunkt weiterhin am früheren Wohnort. Ein medizinisch notwendiger Hospizaufenthalt begründe ohne soziale Einbindung in dessen Umgebung noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt. Auch Ludwigslust hatte bereits die Bestimmung des zuständigen Gerichts angeregt. Beide Gerichte hatten ihre Entscheidungen den Beteiligten zumindest formlos bekannt gemacht. Damit bestand eine tatsächliche beiderseitige Verneinung der Zuständigkeit, die ein Bestimmungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 FamFG eröffnete.
Warum das Oberlandesgericht entscheiden konnte
Für die Bestimmung war das Oberlandesgericht als nächsthöheres gemeinsames Gericht im maßgeblichen Rechtsmittelzug zuständig. Es kommt hierfür nach den Gründen nicht auf eine abstrakte Betrachtung des allgemeinen Gerichtsaufbaus an, sondern auf die konkrete Verfahrensart. Das gesetzliche Erfordernis, dass sich beide Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, war erfüllt. Eine förmliche Zustellung der ablehnenden Beschlüsse verlangte der Senat in dieser Konstellation nicht; die formlose Bekanntgabe an die Beteiligten genügte. Nachdem diese Voraussetzungen feststanden, richtete sich die Lösung nicht allein danach, welches Gericht den Aufenthaltsbegriff überzeugender angewendet hatte. Zusätzlich war die gesetzliche Wirkung der bereits ausgesprochenen Verweisung zu berücksichtigen.
Bindung entfällt erst bei besonders schweren Fehlern
Nach § 3 Absatz 3 Satz 2 FamFG war das Amtsgericht Schwerin grundsätzlich an die Verweisung gebunden. Diese Bindung soll schnelle Zuständigkeitsklarheit schaffen und wechselseitige Rückverweisungen verhindern. Sie entfällt nur ausnahmsweise, etwa bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs oder einer objektiv willkürlichen Entziehung des gesetzlichen Richters. Ein einfacher Rechtsfehler, selbst das Übersehen einer zuständigkeitsbegründenden Vorschrift, reicht regelmäßig nicht. Die Verweisung muss offenbar gesetzwidrig oder grob fehlerhaft sein und praktisch jeder gesetzlichen Grundlage entbehren. Der Senat betonte daher die hohe Eingriffsschwelle. Ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren dient in dieser Situation nicht dazu, jede unrichtige rechtliche Bewertung des zuerst befassten Gerichts wie in einem gewöhnlichen Rechtsmittelverfahren zu korrigieren.
Gewöhnlicher Aufenthalt verlangt eine Gesamtbetrachtung
Für die sachliche Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts gab der Senat dennoch klare Hinweise. Eine Mindestdauer ist nicht zwingend erforderlich, wenn eine Rückkehr an den früheren Aufenthaltsort ausgeschlossen ist. Auch dann muss aber im Einzelfall ermittelt werden, wo der Schwerpunkt der Bindungen und der Mittelpunkt des Lebens lagen. Die Dauer des Aufenthalts, die sozialen Beziehungen und eine beabsichtigte oder bereits vollzogene Auflösung der früheren Wohnung können bedeutsam sein. Der bloße Umstand, dass jemand in ein Hospiz zieht und dort verstirbt, genügt nicht. Bei dem hier kurzen Aufenthalt und der weiter bestehenden Wohnung sprach nach Auffassung des Senats mehr für den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt als für einen neuen in Schwerin.
Die zweifelhafte Bewertung war noch vertretbar
Trotz dieser Zweifel war die Verweisung nicht willkürlich. Die Beteiligten waren zuvor angehört worden; ihr rechtliches Gehör blieb gewahrt. Das Amtsgericht Ludwigslust hatte außerdem den richtigen gesetzlichen Ausgangspunkt, nämlich den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 343 Absatz 1 FamFG, herangezogen und die Lebensumstände berücksichtigt. Zwar fehlte eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Auffassungen zu kurzen Hospizaufenthalten. Es gab jedoch noch keine abschließende einschlägige Senatsrechtsprechung, und die im Beschluss erwähnten Ansätze in Rechtsprechung und Literatur waren nicht einheitlich. Vor diesem Hintergrund blieb die Beurteilung noch innerhalb einer vertretbaren Verfahrensbehandlung. Ein bloß voraussichtlich falsches Ergebnis konnte deshalb die gesetzliche Bindung nicht beseitigen.
Ermittlungen bleiben in späteren Fällen notwendig
Für das vorliegende Verfahren blieb es somit endgültig bei der Verweisung an das Amtsgericht Schwerin. Für künftige Fälle verlangte der Senat vom Amtsgericht Ludwigslust hingegen eine nähere Auseinandersetzung mit den dargestellten Grundsätzen. Den Einwand, die Prüfung erfordere umfangreiche Ermittlungen über den letzten Lebensabschnitt, ließ er nicht gelten. Die örtliche Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen; alle maßgeblichen Umstände und Erkenntnisquellen sind einzubeziehen. Der familiäre und soziale Lebensmittelpunkt lässt sich nicht durch eine bloße Betrachtung der letzten Unterbringung ersetzen. Aus der Entscheidung folgt damit eine wichtige Trennung: Der verbindliche Fortgang dieses konkreten Verfahrens richtet sich nach der wirksamen Verweisung, während eine neue Zuständigkeitsprüfung in anderen Nachlasssachen sorgfältige Tatsachenermittlung verlangt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Nachlasssachen nach einem Hospizaufenthalt sollten Angaben zur bisherigen Wohnung, zu persönlichen Bindungen und zum letzten Lebensabschnitt früh zusammengetragen werden. Sterbeort und letzter gewöhnlicher Aufenthalt können auseinanderfallen. Zugleich kann eine schon ergangene Verweisung den weiteren Verfahrensort festlegen, obwohl ihre Begründung angreifbar erscheint. Für die rechtliche Bewertung ist deshalb zwischen der ursprünglichen Zuständigkeitsfrage und der späteren Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses genau zu unterscheiden.