Familienrecht

Beschleunigungsrüge kann auf ein Befangenheitsverfahren beschränkt werden

Mit Beschluss vom 15. April 2025, Aktenzeichen 11 WF 47/25, hob das Oberlandesgericht Rostock eine Entscheidung des Amtsgerichts Pasewalk über eine Beschleunigungsrüge auf. Ein Vater hatte in einer Umgangssache ausschließlich die schleppende Bearbeitung seiner Befangenheitsanträge beanstandet. Das Amtsgericht hatte stattdessen die Verzögerung des Hauptsacheverfahrens behandelt. Damit fehlte eine Entscheidung über den tatsächlich vorgelegten Gegenstand. Der Senat verwies die Sache zur erneuten Behandlung zurück. Der Beschluss stellt weder die Befangenheit eines Richters fest noch entscheidet er abschließend, ob die Bearbeitungsdauer der Ablehnungsgesuche tatsächlich unangemessen war. Er verlangt zunächst eine inhaltlich passende Prüfung der konkret erhobenen Rüge.

Redaktioneller Kernsatz

Beschleunigungsrüge kann auf ein Befangenheitsverfahren beschränkt werden

Redaktionelle Zusammenfassung · 809 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Familiengericht muss über die tatsächlich erhobene Rüge entscheiden

Ausgangsverfahren und mehrere Ablehnungsgesuche

Das Umgangsverfahren war durch einen Antrag des Vaters vom Mai 2023 eingeleitet worden. Ende Dezember 2024 bestimmte das Amtsgericht einen Anhörungstermin für den 28. Januar 2025. Nachdem der Vater den zuständigen Familienrichter am 16. Januar wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, wurde der Termin aufgehoben. Der Richter gab eine dienstliche Stellungnahme ab, die zur weiteren Bearbeitung an den für das Ablehnungsverfahren zuständigen Richter gelangte. Am 23. Januar folgte ein weiteres Gesuch gegen den Familienrichter. Anfang Februar lehnte der Vater auch den im Ablehnungsverfahren tätigen Richter ab. Dazu wurde eine vertretungsweise zuständige Amtsrichterin eingeschaltet und eine weitere dienstliche Äußerung zur Stellungnahme übersandt.

Der genaue Gegenstand der Beschleunigungsrüge

Am 10. März 2025 erhob der Vater Beschleunigungsrüge. Er machte geltend, das Vorrang- und Beschleunigungsgebot müsse auch bei der Bearbeitung von Befangenheitsanträgen in Kindschaftssachen beachtet werden. Über seine Gesuche vom 16. und 23. Januar sei nach mehr als einem Monat noch nicht entschieden. Das Amtsgericht wies die Rüge durch den weiterhin abgelehnten Familienrichter zurück. Dieser sah eine wegen der gesetzlichen Frist unaufschiebbare Amtshandlung und führte Verzögerungen auf die zahlreichen Ablehnungsgesuche des Vaters zurück. Außerdem erläuterte er Bemühungen, mehrere Kindschaftsverfahren miteinander zu verbinden. Die Begründung bezog sich damit auf die Bearbeitung der Hauptsache, nicht auf den vom Vater gezielt beanstandeten Zwischenabschnitt.

Eine Beschränkung auf Verfahrensabschnitte ist möglich

Mit seiner Beschleunigungsbeschwerde stellte der Vater nochmals klar, ausschließlich die Nichtbearbeitung der beiden Ablehnungsgesuche rügen zu wollen. Der Senat nahm diesen Zuschnitt ernst. Nach § 155b Absatz 1 Satz 2 FamFG muss der Rügende konkrete Umstände darlegen, aus denen sich eine nicht vorrangige und beschleunigte Bearbeitung ergibt. Die entsprechende Substantiierung gehört zur Zulässigkeit des Rechtsbehelfs. Daraus folgt nach der Entscheidung aber keine Pflicht, stets den gesamten bisherigen Verfahrensverlauf zum Gegenstand zu machen. Eine Rüge kann vielmehr auf bestimmte zeitliche Abschnitte oder auf ein Zwischenverfahren beschränkt sein. Eine solche Teilrüge zwingt das Gericht nicht dazu, zusätzlich die Beschleunigung des gesamten Hauptsacheverfahrens umfassend zu prüfen.

Auch Zwischenverfahren unterliegen dem Beschleunigungsgrundsatz

Befangenheitsverfahren innerhalb einer Kindschaftssache sind nach dem Beschluss ebenfalls am Beschleunigungsgrundsatz zu messen. Wenn sich die Rüge allein auf diesen Bereich bezieht, ist genau dessen Bearbeitung zu untersuchen. Der Senat hielt außerdem fest, dass darüber nicht der Richter entscheiden kann, gegen den sich das betreffende Ablehnungsgesuch richtet. Unabhängig von einer möglichen Wartepflicht im Hauptverfahren kann einer Verzögerung bei der Behandlung des Gesuchs allenfalls der dafür zuständige Richter abhelfen. Dieser ist insoweit als Gericht im Sinne der Vorschrift über die Entscheidung auf eine Beschleunigungsrüge angesprochen. Die Zuständigkeit folgt damit dem beanstandeten Verfahrensgegenstand und nicht einfach der Zuständigkeit für die zugrunde liegende Umgangssache.

Eine Antwort zur Hauptsache ersetzt keine Entscheidung zum Zwischenverfahren

Tragend für die Aufhebung war, dass die Verzögerung eines Ablehnungsverfahrens einen anderen Verfahrensgegenstand bildet als die Verzögerung der Hauptsache. Äußert sich die Entscheidung nur zur Hauptsache, wurde über das der konkreten Rüge zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch nicht entschieden. Das eröffnet die Zurückverweisung nach § 69 Absatz 1 Satz 2 FamFG. Dass das Amtsgericht bereits einen förmlichen Beschluss erlassen hatte, stand dem nicht entgegen. Die Vorschrift erfasst gerade auch den inhaltlichen Mangel einer vorhandenen Entscheidung, die den entscheidungsbedürftigen Gegenstand verfehlt. Es ging hier deshalb nicht lediglich um eine unzutreffende Begründung innerhalb derselben Sachfrage, sondern um deren fehlende Behandlung.

Besondere Beschleunigungsvorschriften sperren die Zurückverweisung nicht

Die Regelungen des § 155c FamFG zum Beschwerdeverfahren hielt der Senat für diese Konstellation nicht für abschließend. Sie schließen eine Anwendung oder entsprechende Anwendung des allgemeinen Zurückverweisungsrechts nicht aus. Davon unterschied er die Möglichkeit einer Beschleunigungsbeschwerde bei ausbleibender erstinstanzlicher Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist. Dieser Rechtsbehelf reagiert auf tatsächliche Untätigkeit. Die hier angewandte Vorschrift betrifft hingegen einen bereits ergangenen Beschluss, der inhaltlich nicht über die Sache entschieden hat. Beide Wege widersprechen sich deshalb nicht. Eine abschließende Klärung einzelner Voraussetzungen der Beschwerde wegen bloßen Fristablaufs war für den vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil eine anfechtbare, aber gegenständlich unzureichende Entscheidung bereits existierte.

Erneute Prüfung und Kostenfolgen

Die Rückgabe an das Amtsgericht war nach Auffassung des Senats sachgerecht. Aus dem aufgehobenen Beschluss ergaben sich keine Erkenntnisse zum Stand der Ablehnungsverfahren; das Amtsgericht konnte bei richtiger Prüfung gegebenenfalls unmittelbar Abhilfe schaffen. Von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurde abgesehen. Die übrige Kostenentscheidung blieb dem späteren erstinstanzlichen Endbeschluss vorbehalten. Ein Verfahrenswert musste nicht festgesetzt werden, weil für diese Beschwerde eine gesetzliche Festgebühr vorgesehen ist. Inhaltlich bleibt somit die Bearbeitung der konkret bezeichneten Ablehnungsgesuche nachzuprüfen. Weder eine allgemeine Bewertung des gesamten Familienkonflikts noch die endgültige Beurteilung der zahlreichen weiteren Verfahren lässt sich aus dem begrenzten Beschwerdeerfolg des Vaters ableiten. Die Prüfung der behaupteten Verzögerung muss deshalb noch beim dafür zuständigen Gericht nachgeholt werden.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Eine Beschleunigungsrüge sollte eindeutig benennen, welcher Verfahrensabschnitt verzögert ist und welche konkreten Bearbeitungsschritte ausstehen. Das erleichtert zugleich die Bestimmung des zuständigen Richters. Der Beschluss zeigt, dass eine allgemeine Erklärung zur Dauer des Hauptverfahrens eine gezielte Rüge zu einem Zwischenverfahren nicht beantwortet. Für die weitere Vertretung ist jedoch zu beachten, dass die Zurückverweisung allein noch keine abschließende Feststellung einer rechtswidrigen Verzögerung enthält.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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