Zivilrecht

Glücksspielrückforderungen: Aussetzung wegen europäischer Vorlageverfahren bleibt bestehen

Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte mit Beschluss vom 5. März 2025, Aktenzeichen 4 W 5/25, die Aussetzung eines Prozesses über verlorene Online-Glücksspieleinsätze. Der Kläger wollte die beim Landgericht Rostock angeordnete Verfahrenspause beenden. Der Senat hielt jedoch die damals beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Fragen zu Online-Casinospielen und Sportwetten für entscheidungserheblich. Die sofortige Beschwerde blieb daher erfolglos. Eine Rückzahlungspflicht der beiden Anbieterinnen wurde weder bejaht noch verneint. Der Beschluss behandelt den damaligen Verfahrensstand und rechtfertigt das Abwarten unionsrechtlicher Klärung. Er enthält keine Aussage darüber, wie die europäischen Verfahren später ausgingen oder ob die Zahlungsansprüche nach ihrer Erledigung durchzusetzen waren.

Redaktioneller Kernsatz

Glücksspielrückforderungen: Aussetzung wegen europäischer Vorlageverfahren bleibt bestehen

Redaktionelle Zusammenfassung · 884 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Beschwerde gegen die Verfahrenspause ohne Erfolg

Zwei Anbieterinnen und unterschiedliche Spielangebote

Der Kläger verlangte von einer Sportwettenanbieterin 19.180,03 Euro für Verluste zwischen August 2018 und Oktober 2020. Von einer weiteren Anbieterin forderte er 47.883,32 Euro wegen Online-Casinospielen zwischen Oktober 2018 und September 2022. Beide Unternehmen verfügten über maltesische Lizenzen. Die Sportwettenanbieterin hatte sich bereits 2012 am deutschen Konzessionsverfahren beteiligt und später ein verwaltungsgerichtliches Urteil zu ihren Gunsten erwirkt. Eine deutsche Konzession erhielt sie schließlich am 9. Oktober 2020 in einem neuen Verfahren. Die zweite Anbieterin erhielt im Oktober 2022 eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele. Umstritten war insbesondere, ob die vorher geschlossenen Verträge wegen fehlender Erlaubnis oder des damaligen Internetverbots nichtig waren.

Der Kläger hielt weitere europäische Klärung für entbehrlich

Das Landgericht hatte zunächst wegen des vom maltesischen Zivilgericht eingeleiteten Verfahrens C-440/23 ausgesetzt. Dieses betraf die Vereinbarkeit des früheren Verbots bestimmter Online-Glücksspiele mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit. Der Kläger wandte ein, die europarechtliche Lage sei bereits eindeutig. Außerdem folge die Nichtigkeit unabhängig vom Totalverbot aus dem allgemeinen Erlaubnisvorbehalt in § 4 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2012. Selbst bei Unvereinbarkeit des Internetverbots bleibe dieser anwendbar. Während des Beschwerdeverfahrens kam ein weiteres Vorlageverfahren hinzu: Der Bundesgerichtshof hatte Fragen zur zivilrechtlichen Bedeutung fehlender Sportwettenkonzessionen bei unionsrechtswidrig durchgeführten Erlaubnisverfahren vorgelegt. Diese Fragen waren unter C-530/24 beim Europäischen Gerichtshof anhängig.

Aussetzung wegen Rechtsfragen ist nur ausnahmsweise möglich

Der Senat stellte zunächst den strengen Ausgangspunkt des § 148 ZPO dar. Gewöhnlich genügt es nicht, dass ein anderer Prozess dieselbe Rechtsfrage betrifft. Erforderlich ist grundsätzlich ein vorgreifliches Rechtsverhältnis, dessen Entscheidung für das eigene Verfahren rechtlich maßgebend ist. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeit würde das Recht der Parteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits beeinträchtigen. Für bereits vorgelegte, entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung des Unionsrechts ist aber eine entsprechende Anwendung anerkannt. Sie vermeidet weitere gleichartige Vorlagen und schützt die Funktionsfähigkeit des europäischen Vorabentscheidungsverfahrens. Ob ein Aussetzungsgrund vorliegt, prüft das Beschwerdegericht vollständig; die anschließende Ermessensausübung kontrolliert es dagegen nur auf Fehler.

Das frühere Internetverbot war entscheidungserheblich

Für die Online-Glücksspielverträge hielt der Senat die Vereinbarkeit des § 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag 2012 mit dem Unionsrecht für maßgeblich. Bei festgestellter Unionsrechtswidrigkeit dürfte die Vorschrift nicht angewendet werden; die angenommene Nichtigkeit nach § 134 BGB könnte darauf dann nicht gestützt werden. Eine bereits völlig zweifelsfreie Auslegung sah der Senat nicht. Er verwies auf die tatsächliche Vorlage aus Malta und die Aussetzung eines vergleichbaren Revisionsverfahrens durch den Bundesgerichtshof. Außerdem bestanden nach den Gründen noch Fragen zu wissenschaftlichen Belegen der besonderen Gefahren von Online-Casinospielen. Der Senat war deshalb nicht überzeugt, dass Gerichte aller Mitgliedstaaten und der Gerichtshof die behauptete Gewissheit über die unionsrechtliche Antwort teilen würden.

Auch Sportwetten und materielle Verstöße mussten eingeordnet werden

Für die Sportwetten war zusätzlich die Vorlage C-530/24 relevant. Sie betraf sowohl die Vertragsnichtigkeit als auch eine mögliche deliktische Haftung bei fehlender deutscher Erlaubnis trotz Antragstellung und unionsrechtswidrigem Konzessionsverfahren. Erst nach dieser Klärung ließ sich beurteilen, welche Bedeutung dem formellen Erlaubnismangel zukam. Der Kläger behauptete daneben materielle Verstöße, unter anderem gegen Einzahlungslimits, das Trennungsgebot und Regeln zu Ereigniswetten. Auch diese Angaben machten die Aussetzung nach Auffassung des Senats nicht überflüssig. Der Bundesgerichtshof hatte seine zuvor hierzu geäußerte Einschätzung als vorläufig bezeichnet und selbst ein weiteres Verfahren trotz dortiger Feststellungen zu materiellen Verstößen ausgesetzt. Eine abschließende Bewertung solcher Verstöße nahm der Senat deshalb nicht vor.

Erlaubnisfähigkeit und gerichtliches Ermessen

Bei der späteren Prüfung einer Erlaubnisfähigkeit konnten nach dem Beschluss auch Auflagen, Nebenbestimmungen oder Ausnahmegenehmigungen bedeutsam werden. Hindernisse lassen sich im Verwaltungsverfahren möglicherweise beheben; bei einer Anbieterin war im Zusammenhang mit Einzahlungslimits tatsächlich eine Ausnahme vorgesehen. Eine unionsrechtliche Beanstandung des Totalverbots konnte außerdem eine neue Bewertung des Trennungsgebots erforderlich machen. Bei der Aussetzungsentscheidung hatte das Landgericht die Verzögerung gegen Verfahrensökonomie und die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen abgewogen. Sachfremde Erwägungen erkannte der Senat nicht. Er berücksichtigte zusätzlich, dass der Kläger Ansprüche aus weit zurückliegenden Zeiträumen erst im Juni 2023 eingeklagt und keine über das Übliche hinausgehenden besonderen Nachteile der Pause aufgezeigt hatte.

Keine vorweggenommene Entscheidung über die Verluste

Der Verweis des Klägers auf einen zügigen Abschluss der ersten Instanz war berechtigt, führte aber nicht zu einem Ermessensfehler der bestätigten Aussetzung. Die Rechtsbeschwerde ließ der Senat nicht zu. Eine gesonderte Kostenentscheidung traf er nicht, weil die Beschwerdekosten Teil der Kosten des eigentlichen Rechtsstreits sind. Der Ausgang dieses Zahlungsprozesses blieb damit offen. Für das Verständnis des Beschlusses sind Online-Casinospiele, Sportwetten, formelle Erlaubnisfragen und behauptete materielle Verstöße auseinanderzuhalten. Die Aussetzung beruht auf ihrer damaligen Verbindung mit offenen europäischen Fragen. Sie ist weder eine allgemeine Billigung unerlaubter Angebote noch ein endgültiger Ausschluss von Rückforderungsansprüchen und darf nicht als aktuelle Auskunft über den späteren Stand der Vorlageverfahren verstanden werden.

Verfahrenshinweis mit Stand 30. Oktober 2026

Nach dem amtlichen Terminhinweis des Bundesgerichtshofs zum Verfahren I ZR 216/25 hat der EuGH die Vorlagefragen in C-440/23 am 16. April 2026 durch Urteil beantwortet. Der BGH nennt für sein Leitentscheidungsverfahren nach der Verhandlung vom 17. September 2026 einen Verkündungstermin am 28. Januar 2027. Das Sportwettenverfahren C-530/24 wird in diesem Hinweis weiterhin als anhängig bezeichnet. Dies aktualisiert ausschließlich den Verfahrensstand der genannten Verfahren. Der Terminhinweis ersetzt weder die Prüfung der Gründe des EuGH-Urteils noch belegt er den späteren Ausgang des konkreten Rostocker Zahlungsprozesses.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Glücksspielrückforderungen muss der Aussetzungsgrund auf das konkrete Angebot, den Spielzeitraum und die geltend gemachten Rechtsverstöße bezogen werden. Ein parallel laufendes Verfahren genügt nicht allein; seine europarechtlichen Fragen müssen entscheidungserheblich sein. Gegen eine Aussetzung sind außerdem konkrete besondere Verzögerungsnachteile aussagekräftiger als ein allgemeiner Hinweis auf Verfahrensbeschleunigung. Der historische Beschluss ersetzt keine Prüfung des späteren Ausgangs der Vorlageverfahren und der danach geltenden Prozesslage.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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