Familienrecht

Versorgungsausgleich: Frühere Kinderbetreuung prägt das Ermessen bei kleinen Anrechten

Das Oberlandesgericht Rostock änderte mit Beschluss vom 25. Februar 2025, Aktenzeichen 10 UF 88/23, den Versorgungsausgleich geschiedener Ehegatten teilweise. Auf Beschwerden dreier Versorgungsträger korrigierte es die Bezeichnung eines Trägers, ergänzte die Grundlage einer internen Teilung und ließ den Ausgleich einer privaten Altersversorgung der Ehefrau entfallen. Ausschlaggebend waren deren geringer Wert und die deutlich schlechtere gesamte Versorgungssituation der Ehefrau, die über lange Zeit gemeinsame Kinder betreut hatte. Ein Teil dieser Betreuung lag vor der spät geschlossenen Ehe. Der Senat berücksichtigte diesen Umstand bei seiner Ermessensentscheidung über Bagatellanrechte, ohne dadurch die gesetzliche Ehezeit zu verlängern oder sämtliche vor der Ehe erworbenen Ansprüche in den Ausgleich einzubeziehen.

Redaktioneller Kernsatz

Versorgungsausgleich: Frühere Kinderbetreuung prägt das Ermessen bei kleinen Anrechten

Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Kleine private Versorgung wird nicht geteilt

Kinder lange vor der Eheschließung geboren

Die Ehefrau war 1976, der Ehemann 1956 geboren. Die gemeinsamen Kinder kamen 1997, 2002 und 2004 zur Welt; geheiratet wurde erst am 1. August 2016. Der Scheidungsantrag wurde im November 2022 zugestellt, sodass die maßgebliche Ehezeit am 31. Oktober 2022 endete. Die Ehefrau hatte in dieser Zeit gesetzliche Rentenanrechte, eine betriebliche Altersversorgung und eine private Altersversorgung erworben. Der Ehemann verfügte insbesondere über eine berufsständische Versorgung. Der für ihn auszugleichende Anteil dieser Versorgung entsprach nach der Auskunft einem Kapitalwert von 56.229 Euro. Er machte weniger als ein Zehntel der seit Beginn seiner Mitgliedschaft 1992 insgesamt erworbenen Anrechte aus.

Drei Versorgungsträger beanstandeten unterschiedliche Punkte

Das Amtsgericht hatte die gesetzlichen Rentenanrechte der Ehefrau sowie die berufsständische Versorgung des Ehemanns intern geteilt. Die kleine betriebliche Versorgung blieb wegen Geringfügigkeit unangetastet, die private Versorgung sollte hingegen extern in die gesetzliche Rentenversicherung des Mannes geteilt werden. Dagegen wandte sich die Rentenversicherung, weil der Mann bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte und seit Juli 2022 Vollrente bezog. Die Lebensversicherung verlangte, auch das private Bagatellanrecht vom Ausgleich auszunehmen, und verwies auf Verwaltungsaufwand sowie die gute anderweitige Versorgung des Mannes. Der berufsständische Träger rügte seine falsche Bezeichnung und das Fehlen der maßgeblichen Versorgungsregelung im gerichtlichen Tenor. Alle drei Beschwerden hatten Erfolg.

Vorgesehene externe Teilung war nicht mehr möglich

Der Senat bestätigte, dass nach Erreichen der Regelaltersgrenze und Bewilligung der Vollrente die vorgesehene Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung gemäß den herangezogenen Vorschriften nicht mehr erfolgen konnte. Für das private Anrecht kam danach allenfalls eine interne Teilung in Betracht. Sein Ausgleichswert betrug 2.794,13 Euro und lag unter der zum Ehezeitende maßgeblichen Bagatellgrenze von 3.948 Euro. § 18 Absatz 2 Versorgungsausgleichsgesetz eröffnet bei solchen kleinen Anrechten einen Ermessensspielraum. Sie sollen grundsätzlich nicht ausgeglichen werden, insbesondere um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und kleinteilige Versorgungen zu vermeiden. Diese Erleichterung darf den weiterhin maßgeblichen Halbteilungsgrundsatz aber nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Es zählt die konkrete Versorgungslage beider Ehegatten

Bei der Ermessensentscheidung sind neben dem Verwaltungsaufwand die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die gesamte Versorgungssituation zu berücksichtigen. Für einen Ausgleich kann sprechen, dass der Berechtigte dringend auch auf kleine Beträge angewiesen ist oder mehrere geringe Anrechte zusammen einen erheblichen Wert ergeben. Ob solche Werte bei Überschreitung der Bagatellgrenze grundsätzlich zusammenzurechnen sind, ließ der Senat hier ausdrücklich offen. Selbst bei einer solchen Sichtweise sprachen nach seiner Bewertung die Besonderheiten dieser Ehe gegen einen weiteren Ausgleich zugunsten des Mannes. Dessen gute Versorgung stand einer erheblich schwächeren Absicherung der Frau gegenüber. Entscheidend waren nicht allein die Zahlen innerhalb der kurzen Ehezeit, sondern auch die Ursachen dieses Unterschieds.

Betreuung vor der Ehe durfte in die Abwägung einfließen

Der Versicherungsverlauf der Frau zeigte nach den Geburten über lange Zeit Kindererziehung und vielfach nur geringfügige Beschäftigung mit entsprechend kleinen Beiträgen. Dieser Zeitraum reichte über die Eheschließung hinaus. Zwar konnte der Ausgleich der während der Ehe erworbenen berufsständischen Anrechte einen Teil des ehezeitlichen Unterschieds ausgleichen; außerdem hatte die Frau noch ungefähr zwanzig Jahre bis zur Regelaltersgrenze, um weitere Ansprüche aufzubauen. Die Betreuungseinbußen vor der Ehe wurden durch den regulären Versorgungsausgleich aber gerade nicht erfasst. Die atypische Reihenfolge von Familiengründung und später Heirat durfte der Senat deshalb als Einzelfallumstand bei § 18 berücksichtigen. Der Mann war auf die kleinen zusätzlichen Anrechte nicht angewiesen.

Trägername und Teilungsgrundlage mussten berichtigt werden

Die Bezeichnung des berufsständischen Versorgungsträgers war durchgehend aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens falsch. Der tatsächlich genannte andere Träger war nie am Verfahren beteiligt gewesen. Solange die Sache beim Rechtsmittelgericht anhängig ist, darf auch dieses eine solche Berichtigung vornehmen. Darüber hinaus musste die interne Teilung die maßgebliche Fassung des Versorgungsstatuts nennen. Eine interne Teilung wirkt rechtsgestaltend: Mit Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung entsteht unmittelbar das übertragene Anrecht in der bestimmten Höhe. Deshalb muss dessen konkreter Inhalt erkennbar sein. Während bei gesetzlichen Rentenpunkten die Rechtsgrundlage aus dem Gesetz folgt, bedarf es bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen regelmäßig der genauen Angabe der einschlägigen Regelung einschließlich ihres Standes.

Endgültige Regelung und Grenzen des Beschlusses

Der neu gefasste Tenor überträgt dem Mann aus den gesetzlichen Rentenanrechten der Frau 0,0110 Entgeltpunkte und 1,6241 Entgeltpunkte Ost. Zugunsten der Frau wird aus der berufsständischen Versorgung eine Steigerungszahl von 6,6355 nach dem bezeichneten Statut übertragen. Beide bei der Lebensversicherung bestehenden Anrechte bleiben ohne Ausgleich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden im Wesentlichen gegeneinander aufgehoben; weitere Beteiligte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Verfahrenswert liegt in der Stufe bis 3.000 Euro. Die Entscheidung begründet keinen pauschalen Ausschluss kleiner Ansprüche bei jeder früheren Kinderbetreuung. Sie zeigt vielmehr, dass das gesetzlich eröffnete Ermessen sämtliche konkreten Umstände einschließt, auch wenn diese außerhalb der für die unmittelbare Berechnung geltenden Ehezeit liegen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei kleinen Versorgungsanrechten lohnt sich ein vollständiger Blick auf die Versorgungsgeschichte beider Ehegatten. Kinderbetreuung vor einer späten Eheschließung verändert zwar nicht die gesetzliche Ehezeit, kann aber für eine Ermessensentscheidung Bedeutung haben. Zugleich sollten Teilungsanordnungen technisch geprüft werden: Rentenbeginn, zulässige Zielversorgung und genaue Fassung einer Versorgungsordnung können darüber entscheiden, ob der gerichtliche Tenor überhaupt wie vorgesehen umgesetzt werden kann.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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