Zivilrecht

Abschiebungsdurchsuchung: BGH hebt Rostocker Zuständigkeitsentscheidung auf

Das Oberlandesgericht Rostock wies mit Beschluss vom 17. Februar 2025, Aktenzeichen 6 W 49/24, die Beschwerde eines Landkreises gegen die Ablehnung einer Ergreifungsdurchsuchung zurück. Der Landkreis wollte einen vollziehbar ausreisepflichtigen, abgelehnten Asylbewerber in seiner Wohnung antreffen und zur Abschiebung zum Flughafen bringen. Der Antrag scheiterte nach Auffassung des Senats bereits an der fehlenden Antragsbefugnis der kommunalen Behörde. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Der Beschluss betrifft die damals geltende Zuständigkeitsordnung in Mecklenburg-Vorpommern und enthält keine abschließende Entscheidung über die materiellen Voraussetzungen der Abschiebung. Insbesondere überprüfte der Senat nicht in diesem Verfahren die Ablehnung des Asylantrags oder mögliche individuelle Abschiebungshindernisse. Der Bundesgerichtshof hob diesen Beschluss später jedoch am 1. September 2026 auf und verwies die Sache zurück; die nachfolgend erläuterte Zuständigkeitsauffassung des Oberlandesgerichts hatte damit keinen Bestand.

Redaktioneller Kernsatz

Abschiebungsdurchsuchung: BGH hebt Rostocker Zuständigkeitsentscheidung auf

Redaktionelle Zusammenfassung · 894 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Durchsuchungsantrag blieb erfolglos

Geplante Ergreifung in der Wohnung

Die Behörde hatte am 3. Dezember 2024 beantragt, das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung zu erlauben. Geplant war eine Abholung am 5. Dezember mit anschließendem Transport zum Flughafen Berlin. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ohne Beteiligung des Betroffenen als unzulässig ab. Nach seiner Begründung waren zwar kommunale Ausländerbehörden für die Durchführung der Abschiebung zuständig, die Beantragung einer Durchsuchung sei jedoch eine organisatorische Maßnahme der zentralen Ausländerbehörde. Der Landkreis legte noch am selben Tag Beschwerde ein und hielt an seinem Antrag fest. Nach der Nichtabhilfe gelangte die Sache an das Oberlandesgericht, das den Ausgang im Ergebnis bestätigte, die tragende rechtliche Begründung aber änderte.

Betreten und Durchsuchen werden rechtlich getrennt

Für das bloße Betreten der Wohnung bedarf es nach den vom Senat herangezogenen Bestimmungen keiner vorherigen gerichtlichen Erlaubnis. § 58 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz gestattet der die Abschiebung durchführenden Behörde das Betreten zum Zweck der Ergreifung. Davon unterscheidet sich die beantragte Durchsuchung, für die ein richterlicher Beschluss vorgesehen ist. Der Senat stellte außerdem klar, dass gerade die zur Durchführung der Abschiebung berufene Behörde auch diesen Durchsuchungsbeschluss beantragen muss. Die richterliche Anordnung ist Voraussetzung einer Maßnahme innerhalb der Abschiebung und daher Teil ihrer Durchführung. Sie gehört nicht lediglich zu den organisatorischen Tätigkeiten bei Einleitung, Abstimmung oder Planung einzelner beziehungsweise gemeinsamer Abschiebungen.

Die Landesverordnung wurde inzident als unwirksam bewertet

Der entscheidende Punkt lag deshalb bei der Zuständigkeit für den Abschiebungsvollzug selbst. Eine Landesverordnung vom Januar 2024 hatte diese Aufgabe den kommunalen Ausländerbehörden zugewiesen. Nach Ansicht des Senats fehlte dafür jedoch eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung. Er behandelte die einschlägige Bestimmung der Neufassung als nichtig und wandte die fortgeltende ältere Regelung an. Danach war das Landesamt für innere Verwaltung als zentrale Ausländerbehörde zuständig. Weil diese Zuständigkeit auch die Beantragung einer Ergreifungsdurchsuchung umfasst, war der Landkreis nicht antragsbefugt. Das Ergebnis beruhte somit nicht auf einer organisatorischen Trennung zwischen Durchführung und Antragstellung, sondern auf der fehlenden Wirksamkeit der kommunalen Zuständigkeitszuweisung.

Der Rostocker Senat verstand Bundesrecht als Zuständigkeitsvorgabe

Ausgangspunkt der Prüfung war § 71 Absatz 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz. Nach dem damaligen Verständnis des Senats verpflichtet diese Norm die Länder, die Vollziehung von Abschiebungen auf zentrale Stellen zu übertragen. Der Senat erläuterte als gesetzgeberisches Ziel eine wirksamere Organisation und einen einheitlichen Ansprechpartner für Bundesbehörden und andere Länder. Zwar dürfen Länder nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz abweichende Regelungen treffen. Diese Befugnis kann nach der herangezogenen Rechtsprechung grundsätzlich auch durch untergesetzliche Normen ausgeübt werden. Dafür müssen aber die jeweiligen landesverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Verordnung eingehalten sein. Die Existenz einer bundesverfassungsrechtlichen Abweichungsmöglichkeit ersetzt daher nicht automatisch die notwendige gesetzliche Grundlage für den konkreten Verordnungserlass durch die Landesregierung.

Die herangezogene Ermächtigung deckte die Abweichung nicht

Artikel 57 Absatz 1 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommerns verlangt eine gesetzliche Ermächtigung, deren Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt sind; zudem muss die Rechtsgrundlage in der Verordnung genannt werden. Die Änderung von 2024 stützte sich auf § 14 Absatz 1 Satz 1 Landesorganisationsgesetz. Diese Vorschrift erlaubt die Bestimmung einer Behörde zur Ausführung von Bundesrecht, wenn dort noch keine Behörde bestimmt ist. Hier gab das Bundesrecht jedoch nach Auffassung des Senats gerade eine zentrale Abschiebungsbehörde vor. Eine Befugnis, von dieser ausdrücklichen Vorgabe abzuweichen, enthielt die landesgesetzliche Vorschrift nicht. Deshalb konnte sie die Verlagerung des Vollzugs auf kommunale Behörden nicht tragen, und die ältere zentrale Zuständigkeit blieb maßgeblich.

Abweichende Verwaltungsrechtsprechung führte zur Zulassung

Der Senat ließ die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zu. Das Verwaltungsgericht Schwerin hatte im Februar 2024 die neue Landesregelung als wirksam behandelt und seit deren Inkrafttreten die kommunalen Ausländerbehörden für Abschiebung und Durchsuchungsantrag als zuständig angesehen. Diese Abweichung war nach dem Beschluss weiterhin relevant. Zwar entscheiden seit August 2024 die ordentlichen Gerichte über die hier betroffenen Ergreifungsdurchsuchungen. Die Verwaltungsgerichte bleiben aber für die Beurteilung der Abschiebung selbst und der entsprechenden Behördenzuständigkeit zuständig. Die unterschiedliche Zuständigkeitsbewertung konnte deshalb nicht allein mit dem Wechsel des gerichtlichen Rechtswegs für Durchsuchungsanordnungen als überholt angesehen werden. Das spätere Ergebnis ergibt sich aus dem inzwischen vorliegenden amtlichen BGH-Beschluss.

BGH widersprach und verlangte weitere Prüfung

Der BGH hob die Entscheidung mit Beschluss vom 1. September 2026, XIII ZB 20/25, auf. § 71 Absatz 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz enthält nach seiner Auslegung selbst keine bundesrechtliche Zuständigkeitsbestimmung für die Durchführung sämtlicher Abschiebungen. Die Vorschrift verlangt eine zentrale Stelle mit Vereinheitlichungs- und Koordinierungsfunktionen, weist ihr aber nicht sämtliche Vollzugsaufgaben zu. Deshalb weicht die kommunale Zuständigkeitsregelung nicht von einer bundesrechtlichen Behördenzuweisung ab und konnte auf § 14 Landesorganisationsgesetz gestützt werden. Der Landkreis war somit die zuständige durchführende Behörde. Der BGH stützte diese Auslegung auf Wortlaut, Systematik, Gesetzeszweck und die Zuständigkeitsordnungen anderer Länder. Die ursprünglich beantragte Durchsuchung hatte sich inzwischen erledigt, weil der Betroffene dort nicht mehr wohnte. Wegen konkret drohender Wiederholung blieb ein Feststellungsinteresse der Behörde bestehen. Zurückverwiesen wurde gleichwohl, weil andere Ablehnungsgründe noch zu prüfen waren: Hätte der Antrag aus anderen Gründen scheitern müssen, wäre die Behörde durch seine Zurückweisung nicht in ihren Rechten verletzt worden. Der BGH ordnete selbst keine Durchsuchung an.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Zuständigkeitsbewertung des Rostocker Beschlusses ist durch den BGH aufgehoben worden und darf nicht mehr als tragfähiger Nachweis fehlender kommunaler Antragsbefugnis verwendet werden. Die antragstellende Behörde blieb nach der BGH-Auslegung zuständig. Das beantwortet jedoch noch nicht, ob ihr konkreter Durchsuchungsantrag im Übrigen zulässig und begründet war. Gerade die Zurückverweisung verlangt, Zuständigkeit, weitere Eingriffsvoraussetzungen und das nach Erledigung verbleibende Feststellungsinteresse getrennt zu prüfen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.