Familienrecht

Zugewinnauskunft: Gesetzliche Stichtage bleiben maßgeblich, Beleganträge müssen konkret sein

Das Oberlandesgericht Rostock entschied mit Beschluss vom 6. Februar 2025, Aktenzeichen 10 UF 78/23, über mehrere Pflichten innerhalb eines Zugewinnausgleichsverfahrens. Die Verpflichtung des geschiedenen Ehemanns zur Vermögensauskunft blieb bestehen. Die zusätzlich angeordnete Mitteilung von Werten und die pauschale Vorlage sämtlicher Belege hob der Senat dagegen auf. Über die eidesstattliche Versicherung durfte noch nicht gleichzeitig mit der Auskunft entschieden werden; insoweit verwies er das Verfahren zurück. Eine Zahlung von Zugewinnausgleich wurde nicht zugesprochen. Der Beschluss trennt vielmehr die Voraussetzungen und den zulässigen Ablauf von Auskunft, Wertermittlung, Belegvorlage und Versicherung an Eides statt, die im Stufenverfahren jeweils unterschiedliche Funktionen erfüllen.

Redaktioneller Kernsatz

Zugewinnauskunft: Gesetzliche Stichtage bleiben maßgeblich, Beleganträge müssen konkret sein

Redaktionelle Zusammenfassung · 814 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Geteilter Erfolg einer Beschwerde zur Auskunftsstufe

Vereinbarungsversuche mit abweichendem Vermögensstichtag

Die Ehe war 1998 geschlossen und im Juli 2018 rechtskräftig geschieden worden. Die Trennung erfolgte unstreitig am 5. Dezember 2016, die Zustellung des Scheidungsantrags am 15. November 2017. Vor dem Scheidungsverfahren hatten die Beteiligten allerdings über einen Ausgleich anhand eines Vermögensstands zum 1. Dezember 2016 verhandelt und umfangreiche Unterlagen ausgetauscht. Im September 2021 verlangte die Frau auf dieser Grundlage 136.049,97 Euro und erklärte zunächst weitere Auskünfte für entbehrlich. Der Mann hielt die verwendeten Stichtage anschließend selbst für nicht plausibel. Im gerichtlichen Verfahren verlangte die Frau schließlich Auskünfte zu den gesetzlichen Zeitpunkten. Der Mann berief sich demgegenüber auf die frühere Einigung, bereits erfüllte Auskunft und Verjährung.

Die Beschwerde war wegen der Belastung zulässig

Bei einer Verpflichtung zur Auskunft richtet sich der Beschwerdewert nach dem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, also insbesondere nach Zeit und Kosten. Hinzukommen können Kosten zur Abwehr einer Vollstreckung aus einem unbestimmten Titel. Hier war die Verpflichtung zur Herausgabe aller die Auskünfte belegenden Unterlagen nicht ausreichend bestimmt. Der Senat berechnete hierfür mögliche Rechtsverfolgungskosten von 536,45 Euro. Schon zusammen mit einem sonstigen Auskunftsaufwand von mindestens 65 Euro war die erforderliche Beschwer von mehr als 600 Euro erreicht. Eine genaue Ermittlung sämtlicher vom Mann behaupteter Arbeitsstunden und Bankentgelte war deshalb nicht nötig. Die umfassenden vorgerichtlichen Angaben machten das Rechtsmittel nicht unzulässig.

Keine wirksame Abweichung von den gesetzlichen Stichtagen

Die Auskunft zum Trennungsvermögen am 5. Dezember 2016 und zum Endvermögen am 15. November 2017 war weiterhin geschuldet. Eine Vereinbarung anderer güterrechtlicher Bewertungsstichtage hätte in der hier vorgetragenen Konstellation notariell beurkundet werden müssen. Daran fehlte es. Auch die Erklärung der Frau von 2021 konnte nicht als formfreier Verzicht auf die gesetzlichen Stichtage behandelt werden. Dass eine frühere Einigung nach der Scheidung weitergegolten habe, war zudem nicht nachvollziehbar: Der Mann hatte die Berechnung gerade wegen der abweichenden Daten selbst beanstandet. Auskünfte zu anderen Zeitpunkten erfüllten die nun maßgeblichen Ansprüche nicht. Sonstige inhaltliche Einwendungen gegen diese Auskunftspflichten enthielt die Beschwerde nicht.

Der rechtzeitig eingereichte Stufenantrag hemmte die Verjährung

Die Verjährung der güterrechtlichen Auskunftsansprüche läuft nach der Entscheidung gemeinsam mit derjenigen des Zahlungsanspruchs, zu dessen Berechnung sie dienen. Der Leistungsantrag hemmt daher auch die Verjährung der zugehörigen Auskunft. Nach der rechtskräftigen Scheidung im Juli 2018 begann die dreijährige Regelverjährung Anfang 2019 und wäre Ende 2021 abgelaufen. Der Stufenantrag war aber bereits am 7. Dezember 2021 eingereicht und Anfang Januar 2022 ohne von der Antragstellerin zu vertretende Verzögerung zugestellt worden. Diese demnächst erfolgte Zustellung wirkte auf die Einreichung zurück. Deshalb scheiterte der Auskunftsanspruch zum tatsächlichen Trennungsdatum nicht daran, dass der darauf bezogene Hilfsantrag erst später ausdrücklich ergänzt und verhandelt worden war.

Wertmitteilung und Wertermittlung sind nicht dasselbe

Die Auskunftspflicht umfasst die Angabe wertbildender Faktoren, verlangt aber nicht zwingend bereits Zahlenwerte in jedem Vermögensverzeichnis. Ein gesonderter Wertermittlungsanspruch verpflichtet nur insoweit zur Ermittlung, wie der Schuldner selbst dazu imstande ist, etwa anhand vorhandener Unterlagen, Gutachten oder einzuholender Auskünfte. Ein konkreter oder zweifelsfrei richtiger Wert kann daher nicht stets geschuldet werden. Der Senat sah die begehrte umfassende Wertmitteilung nicht als bloß weitergehende Fassung einer zulässigen Wertermittlung an, sondern als anderes Begehren. Er konnte den Antrag deshalb nicht einfach auf eine vermeintlich darin enthaltene geringere Pflicht reduzieren. Die ausgesprochene Verpflichtung zur Mitteilung der Werte wurde aufgehoben und der entsprechende Antrag zurückgewiesen.

Belege müssen so bezeichnet sein, dass Vollstreckung möglich ist

Auch der Antrag auf Herausgabe aller Unterlagen, welche die Auskünfte belegen, war zu unbestimmt. Belege müssen zumindest nach ihrer Art so konkretisiert sein, dass sie bei einer Vollstreckung aus den Unterlagen ausgesondert werden können. Das Vollstreckungsorgan darf nicht erst selbst entscheiden müssen, welche Dokumente einen Vermögensgegenstand nachweisen und wie viele davon geschuldet sind. Eine pauschale Verpflichtung verlagert die eigentliche Klärung unzulässig in die Vollstreckung. Falls eine genaue Benennung erst nach erteilter Auskunft möglich ist, kann der Berechtigte seinen Belegantrag anschließend konkretisieren. Das ist mit dem Stufenverfahren vereinbar. Der Senat verneinte deshalb nicht grundsätzlich einen Beleganspruch, sondern die Zulässigkeit der hier gewählten unbestimmten Formulierung.

Eidesstattliche Versicherung erst auf der folgenden Stufe

Die gleichzeitig mit der Auskunft angeordnete eidesstattliche Versicherung war verfrüht. Die einzelnen Stufen sind prozessual selbständig und in ihrer Reihenfolge zu behandeln. Erst nach rechtskräftiger Auskunftsentscheidung und gesondertem Antrag kann die nächste Stufe fortgeführt werden. Auch materiell setzt die Versicherung zunächst eine formell ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunft voraus; fehlende Angaben müssen nötigenfalls erst vollstreckt werden. Diese Voraussetzungen lagen noch nicht vor. Die Zurückverweisung erhielt den Beteiligten für die zweite Stufe zwei Instanzen. Über die Kosten entscheidet das Amtsgericht mit der Endentscheidung. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, der Verfahrenswert für den Beschwerderechtszug auf bis zu 1.000 Euro festgesetzt. Die endgültige Höhe eines möglichen Zugewinnausgleichs blieb vollständig offen.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Güterrechtliche Stufenanträge sollten die gesetzlichen Zeitpunkte und die jeweils verlangte Handlung genau benennen. Umfangreiche frühere Unterlagen erfüllen die Auskunftspflicht zum maßgeblichen Stichtag nicht, wenn sie sich auf ein anderes Datum beziehen. Umgekehrt lässt sich eine pauschale Forderung nach allen Belegen oder sämtlichen richtigen Werten nicht ohne Weiteres vollstrecken. Für eine eidesstattliche Versicherung ist zunächst die Auskunftsstufe ordnungsgemäß abzuschließen. Präzise Anträge vermeiden damit sowohl zusätzliche Rechtsmittel als auch spätere Schwierigkeiten bei der Durchsetzung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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