Familienrecht
Umgangsvergleich im Sorgeverfahren: Keine Erweiterung der Verfahrensbeistandsbestellung ohne Erforderlichkeit
Das Oberlandesgericht Rostock lehnte mit Beschluss vom 22. Januar 2025, Aktenzeichen 10 UF 19/24, die Erweiterung der Bestellung einer Verfahrensbeiständin auf den Gegenstand Umgang ab. Das zugrunde liegende Beschwerdeverfahren betraf ausschließlich die elterliche Sorge. Die Eltern hatten darin zusätzlich eine Umgangsvereinbarung geschlossen, die das Gericht anschließend billigte. Die Verfahrensbeiständin wollte ihre Bestellung noch vor Vergleichsschluss auf diesen zusätzlichen Gegenstand ausdehnen lassen. Nach dem Senat war hierfür jedenfalls keine Erforderlichkeit gegeben. Ob eine Bestellung außerhalb des eigentlichen Verfahrensgegenstands überhaupt möglich sein kann, ließ er trotz erheblicher rechtlicher Bedenken ausdrücklich offen. Die konkrete Zurückweisung beruht damit auch auf den Umständen der Einigung.
Redaktioneller Kernsatz
Umgangsvergleich im Sorgeverfahren: Keine Erweiterung der Verfahrensbeistandsbestellung ohne Erforderlichkeit
Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Erweiterungsbegehren der Verfahrensbeiständin zurückgewiesen
Sorgeverfahren und Vergleich betrafen verschiedene Gegenstände
Die Beteiligten beendeten das Beschwerdeverfahren in einer nichtöffentlichen Sitzung durch übereinstimmende Erklärungen. Zuvor hatten die Eltern den gerichtlich später gebilligten Umgangsvergleich geschlossen. Die Sorgefrage war kein Teil dieses Vergleichs; umgekehrt war Umgang zuvor nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens. Der Senat sprach deshalb von einem Mehrvergleich mit vollständig voneinander abweichendem Verfahrens- und Vergleichsgegenstand. Die konkreten Termine und Einzelheiten des vereinbarten Umgangs sind in der veröffentlichten Fassung anonymisiert beziehungsweise nur durch Verweisung auf den Terminsvermerk beschrieben. Sicher ist aber, dass die Eltern normale regelmäßige Kontakte zu den jeweils beim anderen Elternteil lebenden Kindern ermöglichen wollten und sich darauf einigten.
Rechtzeitige Bitte war zwischen den Beteiligten unstreitig
Die Verfahrensbeiständin hatte im Termin um Erweiterung gebeten, nachdem sich eine Einigung zum Umgang abzeichnete und noch bevor der Vergleich geschlossen wurde. Der Senat bestätigte ausdrücklich, dass ihre spätere schriftliche Darstellung dieses Ablaufs zutraf. Das Begehren scheiterte daher nicht daran, dass es erst nachträglich gestellt oder im Termin gar nicht geäußert worden wäre. Eine förmliche Ergänzung des Terminsvermerks hielt das Gericht nicht für erforderlich, weil dieser tatsächliche Ablauf außer Streit stand. Außerdem besitzt ein Vermerk nach § 28 Absatz 4 FamFG nicht die positive oder negative Beweiskraft, die ein Protokoll unter den besonderen Voraussetzungen des § 165 ZPO haben kann.
Bestellung ist grundsätzlich an die konkrete Kindschaftssache gebunden
Für eine Ausweitung sprach nach Auffassung des Senats schon der gesetzliche Ansatz nicht ohne Weiteres. § 158 Absatz 1 Satz 1 FamFG knüpft die Bestellung an eine Kindschaftssache. § 151 FamFG beschreibt diese wiederum als ein Verfahren, das etwa die elterliche Sorge oder den Umgang betrifft. Daraus leitete der Senat deutliche Anhaltspunkte für eine Bindung an den Verfahrensgegenstand ab. Auch im Beschwerderechtszug bleibt dieser Ausgangspunkt maßgeblich. Wenn der Umgang überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens ist, wäre eine Erweiterung auf ihn nur denkbar, wenn das Gesetz eine Bestellung jenseits dieses Gegenstands zulässt. Genau dies hielt der Senat methodisch für zweifelhaft, entschied die allgemeine Frage jedoch nicht abschließend.
Gerichtliche Billigung macht nicht zwingend ein weiteres Verfahren
Der Senat erwog außerdem, ob die spätere gerichtliche Billigung einer Umgangsvereinbarung als stillschweigende Einleitung eines zusätzlichen Umgangsverfahrens verstanden werden könnte. Dann wäre der Umgang möglicherweise doch zum weiteren Verfahrensgegenstand geworden. Auch diese Frage ließ er dem Grunde nach offen, äußerte aber Zustimmung zu der ablehnenden obergerichtlichen Linie. Andernfalls würde die praktische Bedeutung eines Mehrvergleichs in einem reinen Sorgeverfahren weitgehend entfallen: Jede über den Verfahrensgegenstand hinausgehende Umgangsvereinbarung würde automatisch eine zusätzliche Sache erzeugen. Neben den rechtssystematischen Bedenken verwies der Senat dabei auf die Kosteninteressen der Eltern. Aus der bloßen Billigung wurde im konkreten Beschluss deshalb keine zwingende Grundlage für die verlangte Bestellungserweiterung hergeleitet.
Es fehlte jedenfalls an einer notwendigen zusätzlichen Interessenvertretung
Selbst unter der für die Verfahrensbeiständin günstigeren Annahme, eine Erweiterung sei grundsätzlich möglich, fehlte die gesetzlich geforderte Erforderlichkeit. Der notwendige Konsens der Eltern hatte sich im Termin zwanglos herstellen lassen. Nach den Feststellungen des Senats hatte die Verfahrensbeiständin dabei keinen substanziellen Beitrag zur Einigung geleistet. Maßgebend war somit nicht allein, dass eine Vereinbarung im Termin besprochen und abgeschlossen worden war. Für eine Erweiterung musste zusätzlich ein sachlicher Bedarf an der entsprechenden Bestellung bestehen. Der Beschluss bewertet diesen Bedarf anhand der konkreten Verhandlungssituation. Er enthält keine generelle Aussage, dass Verfahrensbeistände bei Umgangsvereinbarungen stets entbehrlich wären oder ihre Mitwirkung grundsätzlich keinen Nutzen haben könne.
Keine wesentliche Umgangsbeschränkung zu beurteilen
Ein besonderer gesetzlicher Bestellungsfall wegen einer wesentlichen Beschränkung des Umgangsrechts lag ebenfalls nicht vor. Zum einen hätte der Senat eine solche Beschränkung im vorhandenen Beschwerdeverfahren mangels anhängigen Umgangsgegenstands gar nicht durch eigene Sachentscheidung anordnen können. Zum anderen gab es nach den Gründen auch tatsächlich keinen Anlass dafür. Alle Seiten waren sich einig, beiden Eltern möglichst schnell üblichen Regelumgang mit den jeweils beim anderen lebenden Kindern einzuräumen. Die getroffene Vereinbarung entsprach genau diesem Ziel. Eine gravierende Einschränkung, die eine besondere zusätzliche Vertretung kindlicher Interessen hätte notwendig machen können, stand nach der im Beschluss beschriebenen Lage daher nicht zur Entscheidung.
Offene Rechtsfragen und begrenzte Entscheidung
Der Senat ließ schließlich offen, ob der Verfahrensbeiständin überhaupt ein förmliches Antragsrecht auf die begehrte Ausweitung zustand. Das war für die Zurückweisung nicht entscheidend, weil es an einer sachlichen Grundlage der Erweiterung fehlte. Die Entscheidung behandelt keine allgemeine Vergütungsberechnung und nennt keine konkrete zusätzliche Gebührenforderung. Auch die Wirksamkeit der bereits gebilligten Umgangsvereinbarung wurde nicht aufgehoben. Ihr Gegenstand war ausschließlich der Umfang der Bestellung in dieser besonderen Verfahrenskonstellation. Für andere Fälle müssen daher sowohl die tatsächliche Erforderlichkeit als auch der genaue Verfahrensgegenstand geprüft werden. Eine allgemein abschließende Antwort auf die Bestellungsmöglichkeit bei jedem Mehrvergleich lässt sich aus den ausdrücklich offengelassenen Fragen nicht ableiten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einem Mehrvergleich sollte früh geklärt werden, welche Kindschaftssache tatsächlich anhängig ist und welche zusätzlichen Themen lediglich einvernehmlich geregelt werden. Eine Erweiterung der Verfahrensbeistandsbestellung folgt nicht automatisch aus der Aufnahme weiterer Vereinbarungen. Ihre Erforderlichkeit muss anhand der konkreten Interessenlage nachvollziehbar sein. Für die Praxis ist außerdem wichtig, dass der Senat mehrere grundsätzliche Rechtsfragen ausdrücklich offenlässt und nur das vorliegende Erweiterungsbegehren abschließend zurückweist.