Zivilrecht
Falsche Hersteller-Auskunft zum Audi Q7: Schadensersatz scheitert an angebotenem Software-Update
Eine Käuferin wollte nach eigenen negativen Erfahrungen im Dieselskandal einen neuen Audi Q7 erwerben. Im November 2015 fragte sie deshalb unmittelbar bei der Herstellerin an, ob das gewünschte Modell betroffen sei, und bat ausdrücklich um eine verbindliche Antwort. Nach einer angekündigten Rückfrage bei der Fachabteilung erklärte die Herstellerin, der V6-TDI-Motor erfülle die europäischen Zulassungsbedingungen. Daraufhin kaufte die Klägerin im Januar 2016 bei einem Händler einen Q7 für 82.500 Euro. Später verlangte sie von der Herstellerin Rückabwicklung und weitere Kosten. Das Landgericht sprach ihr überwiegend Schadensersatz unter Anrechnung von Nutzungen zu. In der Berufungsinstanz wurde die Klage jedoch vollständig abgewiesen; ausschlaggebend war die Wirkung eines angebotenen Updates.
Redaktioneller Kernsatz
Falsche Hersteller-Auskunft zum Audi Q7: Schadensersatz scheitert an angebotenem Software-Update
Redaktionelle Zusammenfassung · 828 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Vor dem Kauf fragte die Kundin ausdrücklich nach der Zulassungskonformität
Die individuelle Antwort begründete einen verbindlichen Auskunftsvertrag
Obwohl die Herstellerin nicht Verkäuferin des Fahrzeugs war, bestand nach Auffassung des Senats eine vertragliche Grundlage für die Prüfung ihrer Auskunft. Die Anfrage ließ klar erkennen, dass die Antwort eine wirtschaftlich erhebliche Kaufentscheidung bestimmen sollte. Die Herstellerin verfügte über besondere Sachkunde und hatte selbst ein Interesse am Absatz ihrer Fahrzeuge. Ihre erste Reaktion kündigte die Einholung konkreter Informationen an; die spätere Antwort ging spezifisch auf Motorsteuerung und Abgasreinigung ein. Unter diesen Umständen lag keine unverbindliche Gefälligkeit vor, sondern ein stillschweigend geschlossener Auskunftsvertrag. Das Fehlen eines unmittelbaren Kaufvertrags zwischen den Prozessparteien schloss diese eigenständige Rechtsbeziehung nicht aus. Die erteilte Information musste deshalb sachlich richtig sein.
Die Auskunft war wegen eines Mangels der AdBlue-Erkennung unzutreffend
Der Senat legte die Anfrage nicht eng auf eine bestimmte illegale Abschalteinrichtung aus. Der Käuferin ging es erkennbar darum, kein Fahrzeug mit emissionsbezogenen Zulassungsproblemen und drohenden Nutzungsbeschränkungen zu erwerben. Tatsächlich erkannte der betreffende Fahrzeugtyp eine missbräuchliche Falschbefüllung des AdBlue-Tanks nicht in allen Situationen zuverlässig. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete deshalb einen Rückruf an. Nach der eingeholten Behördenauskunft lag eine Abweichung von den einschlägigen Zulassungsvorschriften vor. Die umfassende Herstellerantwort war daher falsch. Der Senat bejahte auch die Ursächlichkeit für den Kauf und grundsätzlich einen Schaden durch die unerwünschte vertragliche Bindung. Die Klägerin hatte deutlich gemacht, dass sie gerade ein erneutes Risiko einer Betriebsbeschränkung vermeiden wollte.
Die Konformitätsabweichung war von anderen Q7-Rückrufen zu unterscheiden
Nicht tragfähig war dagegen die Gleichsetzung des konkreten Fahrzeugs mit anderen vom Dieselskandal betroffenen Q7-Modellen. Die Klägerin hatte einen Typ 4M mit 200 Kilowatt erworben. Herangezogene Rückrufunterlagen zu sogenannten Euro-6-Vorerfüllern betrafen hingegen andere Varianten des Typs 4L. Auch die Verwendung desselben Rückrufcodes machte diese Sachverhalte nicht identisch. Beim streitigen Fahrzeug ging es nach der Behördenauskunft um die Erkennung des eingefüllten Reagens, nicht um eine gezielte prüfstandsabhängige Abschaltung der Abgasreinigung. Die emissionsmindernde Wirkung entstand gegebenenfalls durch falsche Tankbefüllung von außen. Greifbare Anhaltspunkte für eine strategische Täuschung der Genehmigungsbehörde oder ein sonst besonders verwerfliches Verhalten der Herstellerin sah der Senat deshalb nicht.
Das verfügbare Update beseitigte nach den Feststellungen das gesamte Risiko
Die Herstellerin hatte ein Software-Update entwickelt, das die Erkennung einer Falschbefüllung verbesserte. Das Kraftfahrt-Bundesamt gab es frei. Nach der Bewertung des Senats beseitigte es die konkrete Konformitätsabweichung und damit die Gefahr einer darauf gestützten Betriebsbeschränkung vollständig. Die Klägerin war mehrfach zur Durchführung aufgefordert worden, ließ das Update aber nicht installieren. Stattdessen setzte sie das Fahrzeug im Februar 2021 nach mehr als 105.000 gefahrenen Kilometern selbst außer Betrieb. Für die Schadensberechnung musste sie sich dennoch so behandeln lassen, als hätte sie den möglichen und zumutbaren Vorteil des Updates genutzt. Die unterlassene Durchführung ließ die nach den Feststellungen vollständig erreichbare Schadenskompensation nicht zulasten der Herstellerin entfallen.
Die fehlende Sittenwidrigkeit war für die Vorteilsanrechnung entscheidend
Die Klägerin verwies auf Rechtsprechung, nach der ein sittenwidrig herbeigeführter ungewollter Vertragsschluss durch ein späteres Update nicht rückwirkend gewollt wird. Der Senat hielt diese Überlegung hier nicht für durchgreifend, weil gerade keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung festgestellt war. Eine vertragliche Falschauskunft allein erfüllte diesen strengeren Tatbestand nicht. Angaben zu anderen Motorvarianten, allgemeinen Ermittlungen oder unterschiedlichen Messwerten reichten dafür nicht aus. Auch eine mögliche weitergehende Garantie in der Herstellerantwort führte zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man eine solche Zusage annähme, wäre die Klägerin so zu stellen, als besitze das Fahrzeug die zugesagten Eigenschaften. Genau diesen Zustand konnte das zumutbare Update nach den gerichtlichen Feststellungen herstellen.
Auch die Überlegung zu einem Differenzschaden führte nicht zur Zahlung
Einen Differenzschaden wegen einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung hatte die Klägerin nicht einmal hilfsweise geltend gemacht; ihr Antrag zielte auf den großen Schadensersatz mit Fahrzeugrückgabe. Der Senat prüfte ergänzend trotzdem die Voraussetzungen einer solchen Haftung. Er bejahte eine objektiv unrichtige Bescheinigung wegen der Konformitätsabweichung und sah keinen ausreichenden Vortrag zu einem entlastenden unvermeidbaren Verbotsirrtum. Grundsätzlich konnte die mit möglichen Zulassungsbeschränkungen verbundene Unsicherheit den Fahrzeugwert bei Erwerb mindern. Auch dieser Schaden wäre jedoch durch das angebotene Update vollständig ausgeglichen. Der Senat stützte die Abweisung daher nicht darauf, dass überhaupt kein relevanter Verstoß vorlag, sondern auf die konkrete, zumutbare Möglichkeit seiner vollständigen Beseitigung und die daraus folgende Vorteilsanrechnung.
Mit dem Hauptanspruch entfielen auch die verlangten Nebenleistungen
Weitere deliktische und sonstige Anspruchsgrundlagen führten mangels der jeweils erforderlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Klägerin konnte insbesondere aus dem behaupteten Vermögensnachteil keine Eigentumsverletzung herleiten; eine vom Produkthaftungsrecht geschützte weitere Rechtsgutsverletzung war nicht festgestellt. Da insgesamt kein durchsetzbarer Hauptanspruch verblieb, musste der Senat die umstrittene Anrechnung bereits gefahrener Kilometer nicht abschließend entscheiden. Auch Zinsen, Annahmeverzug, Ersatz der Winterräder und vorgerichtliche Anwaltskosten scheiterten. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, diejenige der Herstellerin führte zur vollständigen Klageabweisung. Die Klägerin trug die Kosten beider Instanzen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine allgemeine Aussage zur Wirkung beliebiger Diesel-Updates lässt sich aus den konkreten technischen Feststellungen nicht ableiten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall zeigt den eigenständigen Wert einer dokumentierten Herstelleranfrage vor dem Kauf: Eine konkrete und erkennbar entscheidungsrelevante Antwort kann vertragliche Pflichten begründen. Für den späteren Schaden genügt dieser Ansatz allein aber nicht. Fahrzeugtyp, genauer Rückrufgrund und tatsächliche Wirkung einer angebotenen Abhilfe müssen sauber geprüft werden. Die Entscheidung beruht darauf, dass das Update gerade den festgestellten Sensorfehler vollständig beseitigen konnte; eine Übertragung auf andersartige Abschalteinrichtungen wäre ohne entsprechende Feststellungen verfehlt.