Zivilrecht

Pachträumung: Vollstreckung nur gegen Sicherheit, aber getrennt von den Geldansprüchen

Das Oberlandesgericht Rostock änderte mit Teilurteil vom 26. September 2024, Aktenzeichen 3 U 56/24, die Vollstreckbarkeitsregelung eines landgerichtlichen Urteils über Pachträumung und rückständige Pacht. Der Kläger erreichte nicht die beantragte Räumungsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung. Erfolg hatte er aber mit dem Anliegen, die Sicherheit für Räumung und Herausgabe von derjenigen für Geldforderungen zu trennen. Für den Räumungsanspruch setzte der Senat 82.500 Euro fest. Zahlungsansprüche und Kosten können gegen Sicherheit von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags durchgesetzt werden. Über die in der Berufung umstrittene materielle Berechtigung von Räumung und Zahlungsforderungen wurde mit dieser Vorabentscheidung nicht abschließend befunden.

Redaktioneller Kernsatz

Pachträumung: Vollstreckung nur gegen Sicherheit, aber getrennt von den Geldansprüchen

Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Vorläufige Vollstreckbarkeit wird teilweise neu gefasst

Das Landgericht hatte eine einheitliche Sicherheit verlangt

Die Parteien stritten über Räumung und Herausgabe eines Pachtobjekts sowie über rückständige Pacht. Das Landgericht Stralsund hatte der Klage stattgegeben und das Urteil gegen eine einheitliche Sicherheitsleistung von 150.425 Euro für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Beklagte legte Berufung ein und erstrebte vollständige Klageabweisung. Der Kläger verteidigte das erstinstanzliche Ergebnis, stellte daneben aber einen Antrag nach § 718 ZPO zur Vollstreckbarkeit. Hinsichtlich der Räumung wollte er insbesondere ohne vorherige Sicherheitsleistung vollstrecken können. Das Berufungsverfahren bot damit Anlass für eine vorgezogene Entscheidung nur zu den Bedingungen der vorläufigen Durchsetzung, während die Prüfung des eigentlichen Pachtstreits weiterhin offen war.

Vorabentscheidung auch ohne eigenes Rechtsmittel möglich

§ 718 ZPO erlaubt dem Berufungsgericht auf Antrag eine gesonderte Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Der Senat erläuterte, dass diese ohne mündliche Verhandlung durch Teilurteil ergehen kann. Eine Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren ist hierfür nicht erforderlich. Auch eine Partei, die selbst weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt hat, darf den Antrag stellen. Das war für den in erster Instanz erfolgreichen Kläger wesentlich: Er musste den ihm günstigen Ausspruch zur Hauptsache nicht selbst angreifen, um die ihn belastenden Sicherheitsbedingungen überprüfen zu lassen. Der Antrag eröffnet jedoch keine vorgezogene endgültige Entscheidung über die Berechtigung des materiellen Anspruchs, sondern bleibt auf die gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsfragen begrenzt.

Die Ausnahme für Mietsachen gilt nach dem Senat nicht für Pacht

Der Kläger berief sich auf § 708 Nummer 7 ZPO, der für bestimmte mietrechtliche Entscheidungen eine vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung vorsieht. Nach Auffassung des Senats erfasst diese Vorschrift allein Mietverhältnisse und ist nicht entsprechend auf Pachtverhältnisse anzuwenden. Maßgeblich waren der Ausnahmecharakter der Regelung und ihre auf Mietsachen zugeschnittene besondere Eilbedürftigkeit. Dass auch bei einer Pachträumung ein Interesse an schneller Durchsetzung besteht, genügte demnach nicht, um den gesetzlich begrenzten Anwendungsbereich auszuweiten. Die vom Landgericht gewählte Grundentscheidung für eine Sicherheitsleistung war deshalb in diesem Punkt nicht fehlerhaft. Der Kläger blieb für die vorläufige Räumung an die Voraussetzungen des § 709 ZPO gebunden.

Abweichende Rechtsprechung überzeugte den Senat nicht

Der Kläger hatte ausdrücklich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle angeführt, die eine andere Auffassung zur entsprechenden Anwendung auf Pachtverhältnisse vertrat. Der Rostocker Senat schloss sich dieser Linie nicht an und verwies auf die gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie einschlägige Kommentarliteratur. Auch ein von Celle herangezogener Vergleich mit einer anderen prozessualen Vorschrift trug nach seiner Bewertung nicht, weil die Gesetzesformulierungen verschieden waren. Die Entscheidung behauptet damit keine überall einheitliche obergerichtliche Auffassung. Sie legt vielmehr offen, dass die Reichweite der Ausnahme unterschiedlich beurteilt wurde, und entscheidet den konkreten Antrag entsprechend dem eigenen engeren Verständnis. Auch der weitere Hilfsantrag führte zu keiner Freistellung von der Sicherheit.

Getrennte Sicherheitsleistungen bei gemischter Vollstreckung

Beim weiter hilfsweise gestellten Begehren hatte der Kläger dagegen Erfolg. Werden aus demselben Urteil sowohl ein Räumungsanspruch als auch Geldforderungen vollstreckt, sind die Sicherheiten nach dem Senat getrennt festzusetzen. Die Entscheidung verbindet dann unterschiedliche Arten der Vollstreckung; eine einzige pauschale Gesamtsicherheit bildet diese nicht hinreichend differenziert ab. Die Sicherheitsleistung für die Räumung muss deshalb unabhängig von derjenigen für Zahlungen bestimmbar sein. Der Senat änderte den betreffenden Abschnitt des Urteilstenors entsprechend. Dieser Erfolg betraf nicht die grundsätzliche Pflicht zur Sicherheitsleistung, sondern deren Aufteilung und Berechnung. Der Kläger erhielt dadurch eine an den jeweils durchzusetzenden Ansprüchen ausgerichtete Vollstreckbarkeitsregelung.

Zehnprozentiger Zuschlag und konkrete Beträge

Für die Bemessung berücksichtigte der Senat die im Verfahren zugrunde gelegten Werte von 75.000 Euro für den Räumungsbereich und 61.750 Euro für die weiteren Ansprüche. Jeweils war ein Zuschlag von zehn Prozent einzubeziehen. Daraus ergibt sich für Räumung und Herausgabe eine feste Sicherheit von 82.500 Euro. Bei den Zahlungsansprüchen und Kosten lautet der Ausspruch dagegen auf 110 Prozent des jeweils tatsächlich zu vollstreckenden Betrags. Diese Formulierung knüpft an den Umfang der konkret betriebenen Geldvollstreckung an. Die Sicherheitsleistung ist dabei nicht mit einer zusätzlichen zugesprochenen Forderung des Gegners zu verwechseln. Sie beschreibt die Voraussetzung für die vorläufige Durchsetzung vor dem endgültigen Abschluss des Rechtsstreits.

Kosten bleiben offen, das Teilurteil selbst ist unanfechtbar

Die Entscheidung über die Kosten behielt der Senat dem späteren Schlussurteil vor. Das Teilurteil zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nach § 718 Absatz 2 ZPO unanfechtbar. Damit steht diese gesonderte Regelung fest, während die Berufung zur Räumungs- und Zahlungspflicht weiter zu entscheiden bleibt. Die veröffentlichte Entscheidung nennt keine näheren Einzelheiten des Pachtobjekts, der Kündigungsgründe oder der Entstehung der Rückstände. Solche Angaben dürfen deshalb aus der Höhe der Sicherheitsleistung nicht ergänzt werden. Ihr rechtlicher Schwerpunkt ist eng umrissen: Bei Pacht blieb es nach der Auffassung dieses Senats bei einer Sicherheitsleistung, deren Ausgestaltung aber zwischen der Herausgabe des Objekts und der Vollstreckung von Geld differenzieren muss.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Wer aus einem erstinstanzlichen Räumungsurteil vollstrecken möchte, sollte die Sicherheitsregelung gesondert prüfen. Bei einem Pachtverhältnis lässt sich eine für Mietsachen vorgesehene Ausnahme nach diesem Teilurteil nicht einfach übernehmen. Zugleich kann eine Trennung der Sicherheiten für Räumung und Geldforderungen praktisch bedeutsam sein. Ein Antrag nach § 718 ZPO kann solche Fragen vorab klären, ersetzt aber keine Entscheidung über die fortbestehende Berufung in der Hauptsache.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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