Strafrecht

Körperverletzung unter Bewährung: Versagung neuer Bewährung verlangt vollständige Sozialprognose

Das Oberlandesgericht Rostock hob mit Beschluss vom 23. Juli 2024 im Verfahren 20 ORs 44/24 den bewährungsbezogenen Teil eines Strafurteils auf. Der Angeklagte war wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Schuldspruch und Strafhöhe hielten der revisionsrechtlichen Kontrolle stand. Die Begründung, mit der das Landgericht Rostock eine Aussetzung zur Bewährung abgelehnt hatte, genügte dagegen nicht. Es fehlte eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung aller wesentlichen positiven und negativen Prognoseumstände. Die Sache wurde deshalb insoweit an eine andere Berufungskammer zurückverwiesen. Der Angeklagte erhielt durch den Beschluss keine Bewährung zugesprochen, sondern eine neue Entscheidung über diese noch offene Vollstreckungsfrage.

Redaktioneller Kernsatz

Körperverletzung unter Bewährung: Versagung neuer Bewährung verlangt vollständige Sozialprognose

Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Nur die Bewährungsentscheidung wird aufgehoben

Berufung erfolglos, Revision teilweise erfolgreich

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten im Juli 2023 wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine Berufung wies das Landgericht im März 2024 als unbegründet zurück. Dagegen legte er über seinen Verteidiger rechtzeitig Revision ein und erhob die allgemeine Sachrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, das Rechtsmittel insgesamt zu verwerfen. Der Senat prüfte jedoch getrennt, ob die Feststellungen die Verurteilung trugen, ob die Strafe rechtsfehlerfrei bemessen war und ob die Ablehnung der Bewährung ausreichend begründet wurde. Nur im letzten Punkt stellte er einen entscheidungserheblichen Fehler fest. Die übrigen Teile der Revision wurden als unbegründet verworfen und blieben ohne Einfluss auf Schuldspruch und Strafmaß.

Schuldspruch und Strafzumessung blieben bestehen

Die Feststellungen und die Beweiswürdigung enthielten nach dem Senat keine erheblichen Lücken, Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Sie trugen die Verurteilung nach § 223 Absatz 1 StGB. Auch die konkrete Strafzumessung blieb innerhalb des tatrichterlichen Spielraums. Das Revisionsgericht darf die Gewichtung einzelner Umstände nicht durch seine eigene ersetzen. Eingriffe kommen insbesondere bei fehlerhaften Tatsachengrundlagen, widersprüchlichen Erwägungen, unzulässigen Strafzwecken oder einer außerhalb des vertretbaren Bereichs liegenden Strafe in Betracht. Eine umfassende neue Angemessenheitsprüfung findet dagegen nicht statt. Unter diesem begrenzten Maßstab war die sechsmonatige Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden, auch wenn über ihre Vollstreckung erneut nachzudenken war.

Entlastende und belastende Umstände bei der Strafhöhe

Zugunsten des Angeklagten hatte die Berufungskammer berücksichtigt, dass er das Geschehen eingeräumt und sich beim Geschädigten entschuldigt hatte. Die Tatfolgen waren nicht schwerwiegend oder nachhaltig. Hinzu kamen eine alkoholbedingte Enthemmung und der spontane Charakter der Tat. Zu seinen Lasten wertete das Landgericht erhebliche Vorbelastungen, darunter mehrere einschlägige, sowie die Tatbegehung während laufender Bewährung. Außerdem war eine andere Bewährungsstrafe wegen einer einschlägigen Tat erst acht Monate zuvor erlassen worden. Der Senat beanstandete diese Abwägung für die Strafhöhe nicht. Er machte damit deutlich, dass nachvollziehbar gewichtete Vorstrafen strafschärfend wirken können, ohne dass dies bereits die gesonderte Entscheidung über eine günstige Zukunftsprognose vollständig vorwegnimmt.

Für Bewährung ist keine sichere Straffreiheit erforderlich

Bei § 56 Absatz 1 StGB kommt es darauf an, ob zu erwarten ist, dass die Verurteilung als Warnung genügt und der Angeklagte künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten begeht. Dafür ist keine sichere Gewähr eines dauerhaft straffreien Lebens erforderlich. Es genügt eine auf Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit. Die Prüfung muss alle Umstände erfassen, die Rückschlüsse auf das künftige Verhalten zulassen. Dazu gehören Persönlichkeit, Vorleben, Tatgeschehen, Verhalten nach der Tat, Lebensverhältnisse und die zu erwartenden Wirkungen einer Aussetzung. Der Blick richtet sich damit nicht ausschließlich zurück auf das verwirklichte Unrecht und die Vorstrafen, sondern auch auf die gegenwärtige Stabilität und Entwicklung des Verurteilten.

Laufende Bewährung schließt eine neue Chance nicht automatisch aus

Die abgeurteilte Tat war während einer Bewährungszeit begangen worden, die eine nicht einschlägige Straftat betraf. Das ist ein gewichtiger belastender Gesichtspunkt, steht einer günstigen Prognose aber nicht ohne Weiteres entgegen. Auch ein Bewährungsversagen führt nach den vom Senat herangezogenen Grundsätzen nicht zwangsläufig zum Ausschluss jeder erneuten Aussetzung. Erforderlich bleibt die Gesamtwürdigung. Dem landgerichtlichen Urteil ließ sich jedoch nicht entnehmen, ob diese umfassend erfolgt war. Die bloße Hervorhebung des Rückfalls während laufender Bewährung konnte die Auseinandersetzung mit anderen prognostisch bedeutsamen Umständen nicht ersetzen. Gerade deren ausdrückliche Einbeziehung fehlte in der überprüften Begründung, sodass ein rechtlich fehlerhafter Bewertungsansatz nicht ausgeschlossen werden konnte.

Aktuelle Lebensverhältnisse waren nicht erkennbar berücksichtigt

Nach den Feststellungen kümmerte sich der Angeklagte nach dem Tod seiner Mutter um den Haushalt seines Vaters und stand in einem Arbeitsverhältnis. Trotz zahlreicher früherer Verkehrsdelikte verfügte er offenbar wieder über eine Fahrerlaubnis. Diese Gesichtspunkte konnten für seine aktuelle soziale Einbindung sprechen. Außerdem lag die letzte nicht einschlägige Tat mehr als viereinhalb Jahre vor der nun abgeurteilten Körperverletzung; in der Zwischenzeit war er nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Senat verlangte, auch diese Umstände in die Prognose einzustellen. Er legte ihr Gewicht nicht selbst verbindlich fest, beanstandete aber, dass sich eine entsprechende Berücksichtigung aus den Urteilsgründen nicht nachvollziehen ließ.

Andere Berufungskammer muss neu abwägen

Eine eigene Bewährungsentscheidung konnte das Oberlandesgericht nicht treffen. Dafür hätten die Feststellungen vollständig sein und eine Aussetzung zweifelsfrei gebieten müssen; außerdem hätte ausgeschlossen sein müssen, dass eine neue Verhandlung weitere gegen Bewährung sprechende Tatsachen ergibt. Diese Voraussetzungen lagen auch angesichts des Zeitablaufs nicht vor. Deshalb wurden der betroffene Ausspruch und die zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Eine andere Berufungskammer muss erneut verhandeln, die aktuellen Umstände prüfen und auch über die Kosten der Revision entscheiden. Die erneute Entscheidung kann somit nicht durch den bloßen Hinweis auf den Teilerfolg vorweggenommen werden. Fest steht lediglich, dass die bisherige Begründung die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung bei der verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe nicht ausreichend trug.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einer Bewährungsentscheidung sollten aktuelle Lebensverhältnisse und Entwicklungen seit der letzten Straftat konkret belegt werden. Ein Rückfall unter laufender Bewährung ist erheblich, ersetzt aber keine Gesamtprognose. Für die Verteidigung bleibt wichtig, Strafhöhe und Strafaussetzung getrennt zu prüfen: Eine rechtsfehlerfreie Freiheitsstrafe kann mit einer unzureichend begründeten Bewährungsversagung verbunden sein. Die Aufhebung nur dieses Ausspruchs eröffnet eine neue Abwägung, garantiert aber noch keinen günstigen Ausgang.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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