Familienrecht
Kleine VBL-Anwartschaft wird geteilt: Halbteilung überwiegt trotz Unterschreitens der Bagatellgrenze
Das Oberlandesgericht Rostock wies mit Beschluss vom 11. Juli 2024, Aktenzeichen 10 UF 2/24, die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gegen den Ausgleich einer Zusatzversorgung zurück. Der korrespondierende Kapitalwert lag mit 2.572,70 Euro unter der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze. Daraus folgte nach Auffassung des Senats aber kein automatischer Ausschluss. Die konkrete Abwägung sprach für die Halbteilung, weil die Verwaltungskosten bereits durch einen Abzug berücksichtigt wurden, die Versorgung wirtschaftlich nicht bedeutungslos war und keine anderen Gegenargumente bestanden. Damit blieb die vom Amtsgericht vorgenommene Teilung im Ergebnis bestehen. Die Entscheidung betrifft ein bestimmtes Anrecht und keine pauschale Verpflichtung, sämtliche kleinen Versorgungen auszugleichen.
Redaktioneller Kernsatz
Kleine VBL-Anwartschaft wird geteilt: Halbteilung überwiegt trotz Unterschreitens der Bagatellgrenze
Redaktionelle Zusammenfassung · 810 Wörter
Die Entscheidung erklärt
VBL-Beschwerde gegen die Teilung bleibt erfolglos
Die Berechnung der Halbteilung war nicht umstritten
Das Amtsgericht Schwerin hatte im Dezember 2023 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Bei der Zusatzversorgung des Ehemanns stützte es die Teilung auf eine Auskunft der VBL vom April 2023. Die rechnerische Durchführung griff die Versorgungsträgerin nicht an. Sie wandte sich vielmehr grundsätzlich gegen einen Ausgleich dieses Anrechts und verlangte eine entsprechende Änderung des Tenors. Der Ehemann schloss sich ihrer Auffassung inhaltlich ausdrücklich an; die Ehefrau trat der Beschwerde nicht entgegen. Dennoch musste das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen eigenständig prüfen. Die übereinstimmend fehlende Verteidigung der Teilung durch die Ehegatten ersetzte nicht die erforderliche richterliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Geringfügigkeitsgrenze eröffnet eine Ermessensprüfung
Für das hier maßgebliche Kalenderjahr 2023 lag die Grenze nach § 18 Absätze 2 und 3 Versorgungsausgleichsgesetz bei 4.074 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert von 2.572,70 Euro unterschritt diesen Wert spürbar. Die gesetzliche Sollregelung eröffnet für solche Fälle die Möglichkeit, vom Ausgleich kleiner Anrechte abzusehen. Sie verlangt aber eine sachgerechte Würdigung des Einzelfalls. Das Amtsgericht hatte hierzu keine erkennbaren Ermessenserwägungen angestellt. Deshalb nahm der Senat eine eigene Abwägung vor. Der Fehler in der Begründung führte somit nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Ergebnisses. Entscheidend war, ob sich die vorgenommene Teilung unter Anwendung des zutreffenden gesetzlichen Maßstabs nach eigener Prüfung dennoch rechtfertigen ließ.
Der Halbteilungsgrundsatz bleibt der Ausgangspunkt
Nach den vom Senat herangezogenen höchstrichterlichen Grundsätzen ist auch bei geringwertigen Anrechten primär von der Halbteilung auszugehen. Die Ehezeitversorgung soll grundsätzlich gleichmäßig zwischen den Ehegatten verteilt werden. Die Möglichkeit, kleine Werte auszusparen, dient bestimmten praktischen Zwecken, verdrängt diesen Grundgedanken aber nicht automatisch. Ein Wert unterhalb der Schwelle beantwortet deshalb zunächst nur die Frage, ob eine Ermessensentscheidung über einen Ausschluss eröffnet ist. Ob der Ausschluss tatsächlich geboten oder angemessen ist, hängt von den gegen die Teilung sprechenden Gründen ab. Der Senat verlangte eine solche inhaltliche Begründung und ließ die bloße Bezeichnung des Anrechts als geringfügig nicht genügen, um die reguläre Beteiligung des anderen Ehegatten zu beseitigen.
Teilungskosten waren bereits im Ausgleichswert berücksichtigt
Ein wesentlicher Zweck des Ausschlusses kleiner Anrechte besteht darin, einen im Verhältnis zum Versorgungswert unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Dieses Argument gab hier nach dem Senat aber keinen Ausschlag. Die VBL hatte für die Teilungskosten bereits einen Abzug vom Ausgleichswert angesetzt. Der durch die Übertragung verursachte Aufwand war damit innerhalb des Teilungsmechanismus berücksichtigt. Unter diesen Umständen konnte derselbe Kostenaspekt die Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz nicht tragen. Die Entscheidung behauptet nicht, dass Verwaltungsaufwand generell unbeachtlich wäre. Sie knüpft vielmehr daran an, dass der Träger seine Teilungskosten in der konkreten Berechnung bereits abgezogen hatte und kein zusätzliches, die Halbteilung überwiegendes Gewicht dieses Gesichtspunkts erkennbar war.
Keine wirtschaftlich bedeutungslose Splitterversorgung
Als weiterer Gesichtspunkt kommt die Vermeidung sehr kleiner, praktisch bedeutungsloser Versorgungen in Betracht. Auch daraus ergab sich hier kein ausreichender Ausschlussgrund. Bei dem vorliegenden Ausgleichswert war nach Auffassung des Senats die Grenze zur wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit nicht erreicht. Die VBL hatte eine solche Bedeutungslosigkeit selbst nicht geltend gemacht. Damit fehlte eine konkrete Grundlage für die Annahme, dass die Übertragung nur eine nutzlose Kleinstversorgung schaffen würde. Der Beschluss unterscheidet somit zwischen einem gesetzlich geringwertigen Anrecht und einem wirtschaftlich faktisch belanglosen Anspruch. Beides ist nicht dasselbe. Die rechnerische Unterschreitung der Bagatellgrenze allein lässt nicht darauf schließen, dass der begünstigte Ehegatte aus der Teilung keinen beachtlichen Vorteil erlangt.
Weitere Gegengründe waren nicht ersichtlich
Andere Gesichtspunkte, die in der Abwägung gegen den Halbteilungsgrundsatz hätten sprechen können, waren weder vorgetragen noch erkennbar. Der Senat beließ es deshalb bei der Durchführung des Ausgleichs, wie das Amtsgericht sie auf Grundlage der Trägerauskunft angeordnet hatte. Er entschied ohne weiteren Erörterungs- oder Verhandlungstermin nach den einschlägigen Regeln des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung enthält keine nähere Bewertung sonstiger Versorgungsanrechte oder der gesamten wirtschaftlichen Situation der Ehegatten. Solche Umstände dürfen daher nicht ergänzend unterstellt werden. Tragend waren die konkret verfügbaren Faktoren: die feststehende Berechnung, der bereits berücksichtigte Kostenabzug, der verbleibende wirtschaftliche Wert und das Fehlen weiterer tragfähiger Gründe für einen Ausschluss.
Kosten trägt die erfolglos beschwerdeführende Versorgungsträgerin
Die VBL muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen; der Verfahrenswert wurde auf 1.000 Euro festgesetzt. Der Senat ließ offen, ob diese Kostenfolge unmittelbar aus § 84 FamFG oder aus der besonderen Kostenregel in Verbindung mit dessen Rechtsgedanken folgt. Beide Ansätze führten hier zum selben Ergebnis. Eine gesetzliche Kostenbefreiung für die Versorgungsträgerin bestand nicht. Die Zurückweisung zeigt damit, dass auch ein zulässiges Rechtsmittel eines Versorgungsträgers eine nachvollziehbare Begründung für die Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz benötigt. Eine rechnerisch zutreffende Teilung bleibt bestehen, wenn der geringe Wert zwar Ermessen eröffnet, die konkrete Abwägung aber keinen überzeugenden Grund bietet, dem anderen Ehegatten seine Beteiligung zu versagen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer geringfügigen Anwartschaft sollte nicht nur auf die Bagatellgrenze geschaut werden. Relevant ist auch, ob Teilungskosten bereits abgezogen werden und ob der verbleibende Anspruch wirtschaftlich noch Bedeutung hat. Ein Ausschluss verlangt eine Abwägung, die den Halbteilungsgrundsatz ernst nimmt. Für Versorgungsträger und Beteiligte lohnt es sich daher, konkrete Gegenargumente zu benennen, statt lediglich den geringen Kapitalwert oder die Einordnung als kleines Anrecht anzuführen.