Zivilrecht
Mercedes-Diesel: Zehn Prozent Differenzschaden trotz fehlenden Nachweises vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Der Kläger hatte im Jahr 2016 einen Mercedes-Benz C 220 BlueTEC T mit Erstzulassung 2015 für 26.300 Euro erworben. Das Fahrzeug besaß einen Motor des Typs OM 651 und erfüllte nominell die Abgasnorm Euro 6. Wegen verschiedener Funktionen der Abgassteuerung verlangte der Käufer Schadensersatz von der Herstellerin. Das Oberlandesgericht Rostock gab seiner Berufung gegen das klageabweisende Urteil teilweise statt: Es sprach ihm am 31. Mai 2024 einen Differenzschaden von 2.630 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen zu. Weitergehende Ansprüche blieben erfolglos. Der Fall verdeutlicht die im Urteil vorgenommene Trennung zwischen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und einer Haftung wegen fahrlässiger Verletzung der fahrzeugrechtlichen Schutzvorschriften.
Redaktioneller Kernsatz
Mercedes-Diesel: Zehn Prozent Differenzschaden trotz fehlenden Nachweises vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Redaktionelle Zusammenfassung · 825 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ein Fahrzeugkauf aus dem Jahr 2016
Für einen Täuschungsvorsatz fehlten belastbare Anhaltspunkte
Der Senat prüfte zunächst einen Anspruch aus § 826 BGB, verneinte jedoch hinreichende Anhaltspunkte für besonders verwerfliches und vorsätzliches Verhalten. Eine unzulässige Abschalteinrichtung allein genügte hierfür nicht. Beim Thermofenster und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung fehlten tragfähige Tatsachen für eine gezielte Erkennung des Prüfstands mit abweichender Emissionssteuerung. Auch das SCR-System ließ nach dem konkreten Vortrag keinen entsprechenden Schluss zu. Messunterschiede zwischen Straßenbetrieb und Prüfstand, allgemeine Presseberichte oder Ermittlungen gegen Mitarbeiter ersetzten den erforderlichen Bezug zum Fahrzeug nicht. Ein angeführtes Gutachten betraf zudem einen anderen Motortyp. Aus freiwilligen Softwaremaßnahmen ließ sich ebenfalls nicht rückwirkend auf ein bereits beim Kauf vorhandenes Bewusstsein rechtswidrigen Handelns schließen.
Der Schutzgesetzverstoß verlangte keinen Schädigungsvorsatz
Anders bewertete der Senat den Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Absatz 1, 27 Absatz 1 EG-FGV. Diese Vorschriften schützten nach der zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch das Vermögensinteresse des Fahrzeugkäufers. Für eine Haftung genügte ein fahrlässiger Verstoß. Die ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung war nach Auffassung des Gerichts unrichtig, weil das Fahrzeug beim Erwerb unzulässige Abschalteinrichtungen enthielt. Eine erteilte Typgenehmigung und ein unterbliebener Rückruf ersetzten die eigenständige zivilgerichtliche Prüfung nicht. Ebenso wenig musste der Käufer die Bescheinigung tatsächlich gelesen haben. Er durfte grundsätzlich auf die rechtmäßige Zulassungsfähigkeit vertrauen; die allgemeine öffentliche Diskussion über Dieselemissionen widerlegte dieses Vertrauen für den konkreten Erwerb nicht.
Drei technische Einrichtungen waren rechtlich zu beanstanden
Das Gericht stufte das Thermofenster, die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und die SCR-Steuerung als unzulässige Abschalteinrichtungen ein. Schon nach dem Vortrag der Herstellerin wurde die Abgasrückführung bei betriebswarmem Motor unterhalb von sieben Grad reduziert. Dies betraf nach der Bewertung des Senats normale Betriebsbedingungen. Die behaupteten Motorschutzgründe waren nicht ausreichend konkret erläutert. Die Kühlmittelregelung optimierte die Abgasrückführung nur in einem begrenzten Betriebsbereich; eine Kompensation bei warmem Motor war nicht vorgetragen. Beim Wechsel des SCR-Systems in den Online-Modus wurde weniger Harnstoff eingespritzt und dadurch die Reinigungswirkung verringert. Dass gerade diese Ausgestaltung zur Vermeidung schädlicher Ammoniakemissionen erforderlich gewesen wäre und keine bessere technische Lösung bestanden hätte, blieb ebenfalls unbelegt.
Allgemeine Hinweise auf Behördenpraxis entlasteten nicht
Die Herstellerin konnte die aus dem Schutzgesetzverstoß folgende Verschuldensvermutung nicht ausräumen. Für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum verlangte der Senat zunächst konkrete Angaben zu einer tatsächlichen Fehlvorstellung der maßgeblichen Verantwortlichen. Erst anschließend stellte sich die Frage, ob dieser Irrtum vermeidbar gewesen wäre. Der Hinweis auf eine tatsächliche oder hypothetische Genehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt übersprang diesen ersten Prüfungsschritt. Ebenso wenig genügte das Vorbringen, die Aussteller der Übereinstimmungsbescheinigung hätten lediglich an die Übereinstimmung mit dem genehmigten Fahrzeugtyp gedacht. Erforderlich waren nachvollziehbare Angaben zu Entscheidungen, rechtlicher Prüfung und Informationswegen im Unternehmen. Zur Kühlmittelregelung fehlte entsprechender Vortrag vollständig; auch hinsichtlich der anderen Einrichtungen blieb die behauptete Entlastung unzureichend.
Der Schaden wurde auf zehn Prozent des Kaufpreises geschätzt
Der ersatzfähige Nachteil lag nach dem Urteil darin, dass der Käufer für ein Fahrzeug mit rechtlichen Nutzungsrisiken zu viel bezahlt hatte. Eine tatsächlich angeordnete Stilllegung war hierfür nicht erforderlich. Maßgeblich war der Wert bei Vertragsschluss. Innerhalb des damals vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Rahmens von fünf bis fünfzehn Prozent schätzte der Senat den Schaden auf zehn Prozent des Kaufpreises. Er berücksichtigte die mehreren unzulässigen Einrichtungen und deren Bedeutung für die Emissionsminderung. Zugleich bewertete er die Wahrscheinlichkeit behördlicher Beschränkungen im Erwerbsjahr 2016 als äußerst gering und das Verschulden als mittlere Fahrlässigkeit. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergab sich der Betrag von 2.630 Euro; eine vollständige wirtschaftliche Rückabwicklung wurde nicht zugesprochen.
Nutzungen und Verkaufserlös führten zu keiner Kürzung
Der Käufer hatte das Fahrzeug inzwischen verkauft. Für den Vorteilsausgleich stellte der Senat auf den marktgerechten Erlös von 15.350 Euro ab, nicht auf einen behaupteten späteren Marktwert. Der Kläger musste das Fahrzeug nicht bis zum Prozessende behalten. Aus den gefahrenen Kilometern und einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern errechnete das Gericht zusätzlich einen Nutzungsvorteil von 3.041,91 Euro. Beide Vorteile zusammen unterschritten den ursprünglichen tatsächlichen Fahrzeugwert von 23.670 Euro, also den Kaufpreis abzüglich des Differenzschadens. Deshalb minderten sie den Anspruch nicht. Die Herstellerin konnte sich hinsichtlich eines angeblich vom Kläger verursachten Mindererlöses auch nicht auf bloßes Bestreiten mit Nichtwissen beschränken, weil sie die anspruchsmindernden Vorteile darlegen musste.
Update und Nebenforderungen änderten das Ergebnis nicht
Auch das im Dezember 2020 aufgespielte Softwareupdate beseitigte den Anspruch nicht. Eine ausreichende Verringerung der Gefahr behördlicher Beschränkungen war nicht festgestellt: Das Thermofenster blieb teilweise außerhalb des vom Senat angenommenen normalen Temperaturbereichs wirksam, und die behauptete Entfernung der Kühlmittelregelung wurde verspätet vorgetragen. Eine mögliche Verbesserung des SCR-Systems genügte deshalb nicht. Zinsen erhielt der Kläger seit dem Tag nach Klagezustellung, weil der Übergang zum Differenzschaden den Streitgegenstand nicht änderte. Vorgerichtliche Anwaltskosten und die begehrte Feststellung teilweiser Erledigung wurden abgewiesen. Die ursprünglich verlangte Rückabwicklung war nicht begründet gewesen. Der Kläger trug neunzig Prozent der Prozesskosten, die Beklagte zehn Prozent. Eine Revision ließ der Senat nicht zu.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Die Entscheidung zeigt, weshalb im Dieselverfahren technische Unzulässigkeit, Vorsatz und Fahrlässigkeit jeweils gesondert aufgearbeitet werden müssen. Für den hier zugesprochenen Differenzschaden waren vor allem die konkrete Funktionsweise der Einrichtungen und der unzureichende Entlastungsvortrag der Herstellerin ausschlaggebend. Bei der wirtschaftlichen Bewertung kamen Fahrzeugverkauf, tatsächliche Nutzung und die belegte Wirkung des Updates hinzu. Die Zusammenfassung gibt den Entscheidungsstand vom Mai 2024 wieder; die dort verwendete Schadensbandbreite ist damit als historischer Urteilsmaßstab eingeordnet.