Familienrecht
Kosten nach Umgangsvergleich: Hälftige Gerichtskosten bleiben trotz außergerichtlichen Angebots bestehen
Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte mit Beschluss vom 7. Mai 2024, Aktenzeichen 10 WF 50/24, die Kostenverteilung nach einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung. Beide Eltern tragen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Mutter wollte sämtliche Kosten dem Vater auferlegen lassen, weil gerichtliche Hilfe aus ihrer Sicht unnötig gewesen sei. Der Senat folgte dem nicht. Ihr vorgerichtliches Angebot entsprach bei Antragstellung gerade noch nicht dem vom Vater begehrten Umgang. Die Klarstellung des Tenors änderte die wirtschaftliche Kostenfolge nicht. Zusätzlich muss die Mutter die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde tragen. Über die Umgangsregelung selbst wurde in diesem Rechtsmittel nicht neu entschieden.
Redaktioneller Kernsatz
Kosten nach Umgangsvergleich: Hälftige Gerichtskosten bleiben trotz außergerichtlichen Angebots bestehen
Redaktionelle Zusammenfassung · 813 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kostenbeschwerde der Mutter ohne Erfolg
Einigung im Termin und zweimalige gerichtliche Billigung
Die getrennt lebenden Eltern hatten beim Amtsgericht Güstrow ein Umgangsverfahren geführt. Im Erörterungstermin vom 12. März 2024 erzielten sie eine Vereinbarung, die das Familiengericht noch am selben Tag billigte. Unmittelbar anschließend beschloss es, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Nach einer später nachgeholten Kindesanhörung sprach es Ende März die Billigung nochmals gleichlautend aus. Die Mutter wandte sich gegen den gesonderten Kostenbeschluss. Sie hatte bereits vorgerichtlich eine Ausweitung des Umgangs vorgeschlagen und sah deshalb keinen Anlass für die Antragstellung des Vaters. Der Senat prüfte sowohl die sachliche Verteilung der Kosten als auch die Frage, ob bei Erlass des Kostenbeschlusses bereits eine verfahrensbeendende Entscheidung vorlag.
Kostenaufhebung entspricht dem erzielten Vergleich
Die hälftige Belastung mit Gerichtskosten und das Verbleiben eigener außergerichtlicher Kosten bei jedem Elternteil lagen nach dem Senat innerhalb der familienverfahrensrechtlichen Kostenregeln. Besonders bedeutsam war, dass sich die Eltern in der Sache geeinigt hatten. Einen familiengerichtlich gebilligten Umgangsvergleich behandelte der Senat dabei als Verfahrensbeendigung durch Vergleich im Sinne von § 83 Absatz 1 FamFG. Streng genommen beendet zwar erst der gerichtliche Billigungsbeschluss das Verfahren. Das hindert die entsprechende kostenrechtliche Einordnung der Einigung aber nicht. Ob § 83 eine abweichende einseitige Kostenbelastung hier bereits zwingend ausschloss, musste nicht entschieden werden. Auch unter einem verbleibenden Ermessensspielraum fehlten überzeugende Gründe für die alleinige Belastung des Vaters.
Vorgerichtlich war nur ein begrenzter Umgang angeboten
Nach der eigenen Darstellung der Mutter bezog sich ihr außergerichtlicher Vorschlag zunächst weiterhin auf stundenweise Kontakte in Mecklenburg-Vorpommern. Übernachtungen und ein Wegfall der örtlichen Beschränkung waren lediglich für die Zukunft in Aussicht gestellt. Der Vater wollte dagegen gewöhnlichen Übernachtungsumgang ohne Einschränkung auf das Wohnumfeld der Mutter. Damit war sein Antragsziel durch das damalige Angebot gerade nicht erreichbar. Der Senat sah deshalb keine Grundlage, die gerichtliche Inanspruchnahme von vornherein als unnötig zu bewerten. Er unterschied zwischen einer grundsätzlichen Bereitschaft zu künftiger Erweiterung und einem bereits verbindlich eröffneten Umgang in den konkret angestrebten Modalitäten. Diese Differenz war für die Kostenentscheidung ausschlaggebend.
Entscheidend ist die Lage bei Antragstellung
Die Mutter verwies auch darauf, dass der Vater sich möglicherweise intensiver außergerichtlich beim Jugendamt hätte einbringen können. Die Beteiligten schilderten diesen Punkt allerdings unterschiedlich. Unabhängig davon änderte er nach dem Senat nichts am fehlenden Gleichlauf von damaligem Angebot und Antragsziel. Ebenso wenig war entscheidend, dass der später geschlossene Vergleich im Kern dem früheren Vorschlag der Mutter entsprochen haben könnte. Für die Bewertung, ob ein Verfahren von Anfang an aussichtslos oder unnötig betrieben wurde, kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Eine spätere Einigung erlaubt keinen automatischen Rückschluss, gerichtliche Hilfe sei bereits vorher entbehrlich gewesen. Deshalb blieb die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Erfolg.
Die erste Billigung hatte das Verfahren bereits beendet
Ein weiterer möglicher Einwand betraf den Zeitpunkt der Kostenentscheidung. Das Amtsgericht hatte nach der ersten Billigung vermerkt, nach einer noch nachzuholenden Kindesanhörung erneut darüber entscheiden zu wollen. Der Senat hielt den Kostenbeschluss dennoch nicht für verfrüht. Im Zeitpunkt seines Erlasses war die Umgangsvereinbarung bereits gerichtlich gebilligt. Diese Billigung wurde nach der späteren Anhörung unverändert wiederholt und hatte weiterhin Bestand. Dass der Richter sich eine nochmalige Entscheidung vorgestellt hatte, beseitigte die Wirkung des bereits erlassenen Beschlusses nicht. Die zweite gleichlautende Billigung führte damit im vorliegenden Fall zu keiner Grundlage, den zwischenzeitlich ergangenen Kostenausspruch aufzuheben oder als gegenstandslos zu behandeln.
Unterbliebene Kindesanhörung führt nicht automatisch zur Nichtigkeit
Der Senat äußerte erhebliche Zweifel, ob das Amtsgericht eine einmal erteilte Billigung als grundsätzlich bindende Endentscheidung überhaupt wieder hätte aufheben können. Eine entsprechende Befugnis erkannte er nicht, ließ die Frage aber mangels Entscheidungserheblichkeit offen. Auch eine möglicherweise rechtsfehlerhaft unterlassene Kindesanhörung machte den ersten Billigungsbeschluss nicht unmittelbar kraft Gesetzes wirkungslos. Ein solcher Verfahrensfehler hätte nach seiner Bewertung grundsätzlich nur einfache Rechtswidrigkeit zur Folge, nicht die nur ausnahmsweise anzunehmende Nichtigkeit. Der Beschluss erklärt damit keineswegs eine Kindesanhörung für entbehrlich. Er trennt vielmehr die Pflicht zu ordnungsgemäßer Verfahrensführung von der weitergehenden Frage, ob ein bereits erlassener gerichtlicher Ausspruch deshalb überhaupt keine Rechtswirkung entfaltet.
Klarstellung des Tenors und Beschwerdewert
Die erstinstanzliche Formulierung, die Kosten würden gegeneinander aufgehoben, bedeutet, dass jeder Elternteil seine eigenen außergerichtlichen Aufwendungen und die Hälfte der Gerichtskosten trägt. Genau dies stellte der Senat im neuen Tenor klar. Für die erfolglose Beschwerde galt die Regel, dass die beschwerdeführende Mutter deren Kosten übernimmt; ein Anlass für eine Ausnahme bestand nicht. Der Beschwerdewert richtete sich nach ihrem Anteil an den erstinstanzlichen Gerichtskosten. Der konkrete Betrag ist in der veröffentlichten Fassung anonymisiert und kann daher nicht angegeben werden. Das Ergebnis bleibt auf die Kostenfrage begrenzt. Es enthält weder eine neue Bewertung einzelner Umgangsintervalle noch die Feststellung, welcher Elternteil den familiären Konflikt insgesamt verursacht hatte.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wer nach einer Umgangseinigung eine abweichende Kostenverteilung verlangt, sollte genau zeigen, was vor Antragstellung bereits verbindlich angeboten war. Eine bloß perspektivische Ausweitung ist nicht dasselbe wie sofort möglicher Umgang in den beantragten Modalitäten. Der spätere Vergleich allein belegt daher keine unnötige Prozessführung. Außerdem sollten Kostenaufhebung und vollständige Kostenfreiheit nicht verwechselt werden: Bei hälftigen Gerichtskosten verbleiben die eigenen anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich bei jedem Elternteil.