Familienrecht

Umgangsverfahren ohne wirksamen Abschluss: Kostenentscheidung nach bloßer Elternvereinbarung verfrüht

Das Oberlandesgericht Rostock hob mit Beschluss vom 25. März 2024, Aktenzeichen 10 WF 29/24, eine Kostenentscheidung des Familiengerichts Ludwigslust und das zugrunde liegende Verfahren auf. Der Vater hatte seine hälftige Beteiligung an den Gerichtskosten angegriffen. Erfolg hatte er jedoch nicht wegen seiner behaupteten Bemühungen um eine außergerichtliche Lösung, sondern weil das Umgangsverfahren noch gar nicht ordnungsgemäß beendet war. Die im Termin getroffene Vereinbarung war nicht gerichtlich gebilligt; zudem bestanden weitere Wirksamkeitsmängel. Das Amtsgericht musste deshalb zunächst die noch offene Umgangssache behandeln. Eine endgültige Befreiung des Vaters von den erstinstanzlichen Kosten sprach der Senat gerade nicht aus.

Redaktioneller Kernsatz

Umgangsverfahren ohne wirksamen Abschluss: Kostenentscheidung nach bloßer Elternvereinbarung verfrüht

Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Vater gewinnt Kostenbeschwerde aus anderen Gründen

Beantragter Umgang und Vereinbarung über Therapie

Die Mutter hatte eine Regelung der Kontakte zu ihrem Sohn beantragt. Sie wollte ihn alle zwei Wochen von Freitag bis Montag sowie wöchentlich am Mittwochnachmittag zu sich nehmen. Das Amtsgericht bestellte eine Verfahrensbeiständin und hörte beide Eltern an. Im Termin vereinbarten die Eltern, eine psychotherapeutische Möglichkeit für das Kind in Anspruch zu nehmen. Die Niederschrift bezeichnete dies als laut diktierte und genehmigte Vereinbarung. Eine familiengerichtliche Billigung erfolgte jedoch nicht. Anschließend ordnete das Amtsgericht an, dass beide Eltern die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen und keine außergerichtlichen Kosten erstattet werden. Es ging dabei davon aus, dass nur noch über die Kosten eines durch Einigung erledigten Verfahrens zu befinden sei.

Umgang ist nicht allein Sache der Elternvereinbarung

Ein Umgangsverfahren steht als Amtsverfahren nicht vollständig zur freien Disposition der Eltern. Es kann durch eine gerichtliche Regelung, einen konkreten Ausschluss, eine begründete Feststellung fehlenden Regelungsbedarfs oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich beendet werden. Die bloße elterliche Einigung genügt nicht. Nach § 156 Absatz 2 FamFG muss das Gericht prüfen, ob die Vereinbarung dem Kindeswohl entspricht, und sie billigen. Es bleibt befugt und gegebenenfalls verpflichtet, von der elterlichen Verständigung zugunsten des Kindes abzuweichen. Erst die Billigungsentscheidung schafft den erforderlichen gerichtlichen Abschluss. Ohne einen solchen Abschluss durfte nach § 82 FamFG noch keine abschließende Kostenentscheidung getroffen werden, auch wenn die Eltern einen gemeinsamen Ansatz zur Therapie gefunden hatten.

Protokollierung und Zustimmung der Verfahrensbeiständin fehlten

Zusätzlich beanstandete der Senat die Art der Protokollierung. Der Vergleichstext muss den Beteiligten vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder eine Aufzeichnung vorgespielt und anschließend genehmigt werden; die Einhaltung ist in der Niederschrift festzuhalten. Eine bloß laut diktierte und genehmigte Vereinbarung erfüllte nach der Bewertung des Senats diese Anforderungen nicht. Selbst bei unterstellter späterer Billigung wäre daher kein wirksamer Vergleich dokumentiert gewesen. Außerdem fehlte die Zustimmung der bestellten Verfahrensbeiständin. Sie ist Verfahrensbeteiligte und muss einem gerichtlich gebilligten Vergleich zustimmen. Der Beschluss benennt damit mehrere selbständige Hindernisse, die nicht durch die Kostenentscheidung oder die Übereinstimmung der beiden Eltern allein beseitigt werden konnten.

Auch eine andere Endentscheidung war nicht ergangen

Das Amtsgericht hatte weder den Umgang geregelt noch ausdrücklich festgestellt, dass kein gerichtlicher Regelungsbedarf mehr bestehe. In seinem Kostenbeschluss konnte eine solche Sachentscheidung ebenfalls nicht gesehen werden. Durch den ausdrücklichen Verweis auf die Vergleichskostenregel hatte es gerade zum Ausdruck gebracht, eine weitere gerichtliche Entscheidung sei wegen der Elternvereinbarung entbehrlich. Der Senat verneinte auch eine sonstige Verfahrenserledigung als tragfähige Grundlage. Nach seiner ständigen Auffassung muss ein Umgangsverfahren durch eine der dafür vorgesehenen gerichtlichen Entscheidungen abgeschlossen werden. Selbst wenn man weitergehende Möglichkeiten einer formlosen Erledigungsfeststellung zulassen wollte, hätte sich hier aus Beschluss oder Akteninhalt keine entsprechende gerichtliche Vorstellung ergeben. Das Verfahren blieb daher sachlich offen.

Zurückverweisung bedeutet keine andere endgültige Kostenquote

Weil das Amtsgericht in der Umgangssache noch nicht ordnungsgemäß entschieden hatte, verwies der Senat die Sache zur erneuten Behandlung zurück. Zugleich gab er einen ausdrücklich nicht bindenden Hinweis zur späteren Kostenverteilung. Eine hälftige Beteiligung beider Eltern an den Gerichtskosten bei fehlender Erstattung außergerichtlicher Kosten dürfte grundsätzlich billig sein. Ein gesetzlicher Ausnahmegrund für die alleinige Belastung eines Elternteils erschien fernliegend. Der Vater hatte also mit seinem Kostenangriff einen Verfahrensfehler aufgedeckt, ohne dass sein eigener Einwand, er habe das Verfahren nicht gewollt, als ausreichender Grund einer Kostenbefreiung anerkannt wurde. Nach ordnungsgemäßem Abschluss kann deshalb eine wirtschaftlich ähnliche Kostenregelung erneut in Betracht kommen.

Keine Abhilfe bei isolierter familienrechtlicher Kostenendentscheidung

Der Senat erläuterte außerdem, dass das Amtsgericht über die isolierte Kostenentscheidung in dieser Familiensache nicht im Wege eines Abhilfeverfahrens erneut entscheiden durfte. Eine solche Kostenentscheidung ist eine Endentscheidung, für die § 68 Absatz 1 Satz 2 FamFG die Abhilfemöglichkeit ausschließt. Das Amtsgericht hatte dennoch eine Nichtabhilfeentscheidung erlassen, bevor es die Sache vorlegte. Der Hinweis betrifft den korrekten Rechtsmittelablauf und ist von dem inhaltlichen Fehler zu unterscheiden, die Kosten überhaupt schon vor Abschluss der Umgangssache festzusetzen. Im weiteren Verfahren muss das Familiengericht nun zunächst die fehlende sachliche Befassung nachholen und danach eine verfahrensrechtlich passende Endentscheidung einschließlich der Kostenfrage treffen.

Beschwerdewert richtet sich nach den angegriffenen Kosten

Für das Beschwerdeverfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Den Beschwerdewert setzte der Senat auf 310 Euro fest. Maßgeblich war der Anteil der erstinstanzlichen Gerichtskosten, den der Vater nicht übernehmen wollte. Die Gesamtbelastung setzte sich aus einer halben Gerichtsgebühr von 70 Euro und Kosten der Verfahrensbeiständin von 550 Euro zusammen; deren Hälfte ergibt den festgesetzten Wert. Diese Berechnung betrifft nur das wirtschaftliche Interesse an der Kostenbeschwerde. Der zuvor für das Umgangsverfahren genannte Sachwert von 4.000 Euro war davon zu unterscheiden. Über die endgültige Umgangsgestaltung und die daraus folgende erstinstanzliche Kostenentscheidung muss das Amtsgericht nach der Rückgabe noch befinden.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Eine Elternvereinbarung sollte im Umgangsverfahren nicht vorschnell als vollständiger Abschluss behandelt werden. Erforderlich sind eine wirksame Protokollierung, die gebotene Beteiligtenzustimmung und die gerichtliche Kindeswohlprüfung mit Billigung oder eine andere passende Endentscheidung. Eine erfolgreiche Kostenbeschwerde wegen fehlenden Verfahrensabschlusses sagt zudem wenig über die spätere Kostenquote aus. Auch nach Zurückverweisung kann eine hälftige Verteilung angemessen bleiben, wenn keine besonderen Gründe für eine andere Belastung vorliegen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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