Zivilrecht

EA 288: Hinweis auf erfolglose Berufung gegen Motorhersteller wegen Abgassteuerung

Das Oberlandesgericht Rostock kündigte mit Beschluss vom 13. Februar 2024 an, die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Stralsund nach § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klagepartei hatte am 10. August 2017 einen Seat Alhambra mit einem Dieselmotor EA 288 gekauft. Das im selben Jahr hergestellte und erstmals zugelassene Fahrzeug wies beim Erwerb elf Kilometer Laufleistung auf. Verklagt war die Entwicklerin und Herstellerin des Motors, nicht die Herstellerin des Fahrzeugs. Der Senat sah nach seiner damaligen Prüfung keine tragfähige Anspruchsgrundlage. Er gewährte zwei Wochen zur Stellungnahme und legte die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Eine endgültige Zurückweisung enthält dieser Hinweisbeschluss noch nicht.

Redaktioneller Kernsatz

EA 288: Hinweis auf erfolglose Berufung gegen Motorhersteller wegen Abgassteuerung

Redaktionelle Zusammenfassung · 813 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Nur ein Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung

Klage unter kaufmännischer Firma war zulässig

Vorab stellte das Gericht eine gesellschaftsrechtlich bedeutsame Frage klar: Die Klage scheiterte nicht daran, dass der Einzelkaufmann unter seiner Firma auftrat. § 17 Absatz 2 HGB erlaubt dieses Vorgehen. Die Firma selbst ist allerdings kein eigenständiges Rechtssubjekt, das durch seinen Inhaber vertreten werden könnte. Sie bezeichnet lediglich den Namen, unter dem der Kaufmann handelt. Partei des Prozesses war deshalb der Firmeninhaber unter seiner kaufmännischen Bezeichnung. Der Senat korrigierte damit sowohl den Einwand der Beklagten als auch eine ungenaue Formulierung des Landgerichts. Der fehlende Erfolg beruhte auf der materiellen Prüfung des Schadensersatzbegehrens und nicht auf einer fehlerhaften Parteibezeichnung oder einem Vertretungsproblem.

Behördenkenntnis sprach gegen vorsätzliche Sittenwidrigkeit

Für einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB vermisste der Senat sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Käufer. Ob die Fahrkurvenerkennung tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellte, ließ er offen. Entscheidend war, dass das Kraftfahrtbundesamt nach seiner Bewertung die Funktionsweise vor dem Kauf kannte und nicht beanstandete. Die vorgelegten Applikationsrichtlinien vom November 2015 beschrieben die Strategien zur Regeneration der Abgasnachbehandlung und ihre Abstimmung mit der Behörde. Hinzu kamen Untersuchungen aus dem Jahr 2016. Selbst eine zuvor getroffene sittenwidrige Unternehmensentscheidung wäre nach dieser Argumentation vor dem Erwerb geändert worden. Der Senat leitete daraus keine allgemeine unionsrechtliche Zulässigkeit jeder Abgasstrategie ab, sondern verneinte den besonderen subjektiven Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

Technische Behauptungen benötigten einen konkreten Anhalt

Die behauptete temperaturabhängige Abschaltung der Regeneration hielt das Gericht angesichts der dokumentierten Prüfungen für ohne greifbare Grundlage vorgetragen. Ein Thermofenster genügte ebenfalls nicht allein für den Sittenwidrigkeitsvorwurf. Seine konkrete Bedatung konnte offenbleiben, weil die behauptete Funktion nicht zwischen Prüfstand und Straße unterschied und zusätzliche Umstände für bewusst rechtswidriges Handeln fehlten. Erhöhte Emissionen bei Straßenmessungen ließen nach der herangezogenen Rechtsprechung keinen verlässlichen Schluss auf eine prüfstandsbezogene Manipulation zu. Ebenso wenig half der Rückruf eines anderen Fahrzeugtyps: Die Aktion beim VW T 6 betraf nach den Feststellungen eine Konformitätsabweichung, während für den streitigen Seat kein entsprechender verbindlicher Rückruf vorlag. Freiwillige Softwareangebote begründeten ebenfalls nicht den erforderlichen Schluss.

Schutzgesetzhaftung traf hier nicht die richtige Herstellerrolle

Auch eine Haftung wegen Betrugs lehnte der Senat mangels Täuschungsvorsatzes ab. Bei Einordnung des nahezu unbenutzten Fahrzeugs als Gebrauchtwagen fehlte außerdem die Stoffgleichheit zwischen einem unterstellten Käuferschaden und einer erstrebten Bereicherung der Beklagten. Den Drittschutz der §§ 6 Absatz 1, 27 Absatz 1 EG-FGV stellte das Gericht demgegenüber nicht grundsätzlich infrage. Unter Bezugnahme insbesondere auf BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, VIa ZR 335/21, erkannte es die Möglichkeit eines Differenzschadens an. Der konkrete Anspruch scheiterte jedoch bereits daran, dass die Beklagte nur den Motor hergestellt hatte. Adressat der einschlägigen Pflichten war nach der Entscheidung der Fahrzeughersteller als Inhaber der Typgenehmigung und Aussteller der Übereinstimmungserklärung.

Hilfsweise nahm der Senat einen unvermeidbaren Irrtum an

Unabhängig von dieser Herstellerabgrenzung verneinte der Senat ein Verschulden. Die Beklagte habe nach ihren Kontakten mit dem Kraftfahrtbundesamt auf die Zulässigkeit der Strategien vertraut. Für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum genügt allerdings keine beliebige allgemeine Verwaltungspraxis: Die hypothetische Genehmigung muss die konkret eingesetzten Einrichtungen und gegebenenfalls deren Zusammenwirken erfassen. Diesen Nachweis sah das Gericht hier durch detaillierte Beschreibungen, einen Technikworkshop im Januar 2016, eigenständige behördliche Untersuchungen und Auskünfte aus Parallelverfahren als geführt an. Selbst wenn die behördliche Rechtsauffassung unionsrechtlich falsch gewesen sein sollte, konnte sie nach dieser Würdigung die Unvermeidbarkeit des Irrtums tragen. Die Rechtswidrigkeit einer Einrichtung und das Verschulden ihres Verwenders wurden damit ausdrücklich getrennt beurteilt.

Abweichende Entscheidungen waren nicht ohne Weiteres übertragbar

Die Klagepartei hatte sich wiederholt auf eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg gestützt. Der Senat hielt diesen Ansatz für überholt, weil sowohl dieses Gericht seine Linie geändert als auch der Bundesgerichtshof den herangezogenen Haftungsansatz verworfen hatte. Er verwies insoweit auf BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023, VII ZR 412/21. Auch eine zitierte Entscheidung zu einem Daimler-Motor OM 651 betraf nach seiner Einschätzung einen wesentlich anderen Sachverhalt. Für die beantragte Beweisaufnahme reichte daher die Übertragung von Feststellungen zu anderen Motoren oder früher anders beurteilten Konstellationen nicht aus.

Reichweite und offene Fragen des Beschlusses

Weitere Ansprüche aus § 831 BGB scheiterten nach Auffassung des Senats ebenfalls am fehlenden Verschulden; § 823 Absatz 1 BGB griff mangels Verletzung eines dort geschützten absoluten Rechts nicht ein. Einen Aussetzungsantrag hielt das Gericht nicht mehr für entscheidungsbedürftig, weil die aufgeworfenen Fragen den Fall nicht tragend beeinflussten und der europarechtliche Drittschutz inzwischen geklärt war. Das Ergebnis beruhte auf dem Erwerbszeitpunkt, der Rolle der verklagten Motorherstellerin und den als erwiesen behandelten Behördenkontakten. Der Beschluss erklärt daher weder sämtliche EA-288-Fahrzeuge für mangelfrei noch jede temperaturabhängige Abgassteuerung für zulässig. Welche Stellungnahme anschließend einging und wie das Berufungsverfahren endgültig endete, ergibt sich aus der ausgewerteten Entscheidung nicht.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Hinweis zeigt, wie sorgfältig in Dieselfällen Fahrzeughersteller, Motorhersteller und konkrete Anspruchsgrundlage auseinanderzuhalten sind. Technische Auffälligkeiten ersetzen weder den Nachweis zusätzlicher Umstände für § 826 BGB noch eine auf die konkrete Konfiguration bezogene Verschuldensprüfung. Für die Fallbearbeitung verdienen der Erwerbszeitpunkt und die vor diesem Zeitpunkt erfolgte Behördenkommunikation besondere Aufmerksamkeit. Ein Hinweis nach § 522 Absatz 2 ZPO bleibt zudem von der späteren abschließenden Entscheidung zu unterscheiden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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