Strafrecht

Rot überfahren, geradeaus aber Grün: Geldbuße und Fahrverbot brauchen differenzierte Begründung

Das Oberlandesgericht Rostock hob mit Beschluss vom 24. Januar 2024, Aktenzeichen 21 ORbs 6/24, die Rechtsfolgen eines amtsgerichtlichen Bußgeldurteils auf. Der Betroffene war von einer rot gesperrten Linksabbiegerspur in die Kreuzung gefahren, wechselte dort aber in die für Geradeausverkehr grün freigegebene Richtung. Der Schuldspruch wegen Rotlichtverstoßes blieb unbeanstandet. Fehlerhaft war dagegen die Begründung für eine Geldbuße von 2.000 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot. Das Amtsgericht hatte einen wichtigen günstigen Umstand übergangen: Wegen des Grünlichts für Geradeausverkehr war die Kreuzung für Querverkehr gesperrt. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über Geldbuße und Fahrverbot an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Redaktioneller Kernsatz

Rot überfahren, geradeaus aber Grün: Geldbuße und Fahrverbot brauchen differenzierte Begründung

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Rechtsfolgen aufgehoben, Rotlichtverstoß bleibt bestehen

Vom Bußgeldbescheid zum deutlich strengeren Urteil

Der Vorwurf betraf einen Rotlichtverstoß vom September 2022 bei einer bereits länger als eine Sekunde andauernden Rotphase. Der Landkreis Vorpommern-Rügen setzte zunächst 280 Euro Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot fest. Auf den Einspruch des Betroffenen verhängte das Amtsgericht Stralsund im August 2023 wegen vorsätzlicher Begehung erheblich strengere Folgen: 2.000 Euro und drei Monate Fahrverbot. Es berücksichtigte dabei erhebliche Voreintragungen sowie tateinheitliche Verstöße gegen Regeln zu Richtungsfahrspuren, Überholen und Fahrtrichtungsanzeige. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene materielles Recht. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt das Rechtsmittel für unbegründet; der Senat erkannte jedoch den beschriebenen Fehler bei der Bemessung der Sanktionen.

Maßgeblich bleibt das Signal der tatsächlich benutzten Spur

Der Wechsel in eine grün freigegebene Richtung beseitigte den Rotlichtverstoß nicht. Wer auf einem markierten Linksabbiegerfahrstreifen bei für diesen Fahrstreifen geltendem Rot in die Kreuzung einfährt, missachtet das einschlägige Lichtzeichen. Das gilt auch dann, wenn er danach nicht links abbiegt, sondern in Richtung eines anderen, grün freigegebenen Fahrstreifens weiterfährt. Der Senat stützte sich hierfür auf die entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Signal kann somit nicht nachträglich anhand der letztlich gewählten Fahrtrichtung ausgetauscht werden. Für den Schuldspruch war die Einfahrt von der roten Spur entscheidend. Die tatsächliche Weiterfahrt und die übrige Signalphase mussten aber bei der Frage berücksichtigt werden, wie schwer dieser konkrete Verstoß zu sanktionieren war.

Vorbelastungen erklärten nicht das Übergehen günstiger Umstände

Das Amtsgericht hatte die Regelbuße und das regelmäßig vorgesehene einmonatige Fahrverbot als Ausgangspunkt genommen und wegen Vorbelastungen sowie weiterer Verkehrsverstöße die Höchstfolgen verhängt. Zur Begründung erklärte es, nichts zugunsten des Betroffenen festgestellt zu haben. Genau diese Aussage hielt der Senat für unzureichend. Auch bei erheblichen Voreintragungen darf ein konkret sanktionsmindernder Umstand nicht ausgeblendet werden. Die günstige Besonderheit lag hier nicht in einem allgemein beanstandungsfreien Fahrverhalten, sondern in der tatsächlichen Ampelschaltung für die gewählte Fahrtrichtung. Diese musste neben den belastenden Gesichtspunkten in die Abwägung eingehen. Der Senat legte ihr endgültiges Gewicht nicht selbst fest, verlangte aber eine nachvollziehbare gerichtliche Auseinandersetzung damit.

Schutzrichtung des roten Linksabbiegersignals war relevant

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur dient nach den Gründen zwar nicht ausschließlich, aber wesentlich dem Schutz entgegenkommender Verkehrsteilnehmer, die geradeaus fahren oder rechts abbiegen. Der Betroffene war dagegen auf eine für Geradeausverkehr freigegebene Spur gewechselt. Zugleich war wegen deren Grünphase kein kreuzender Verkehr zugelassen. Diese Konstellation unterschied sich damit von einem typischen Rotlichtverstoß, bei dem ein Fahrer in den bereits freigegebenen Querverkehr einfährt. Der Senat bezeichnete dies als bestimmenden Umstand sowohl für die Geldbuße als auch für das Fahrverbot. Daraus folgt keine generelle Ungefährlichkeit des gesamten Fahrmanövers; andere Verstöße waren ausdrücklich festgestellt. Es ging um die konkrete Gefährdungslage, die dem besonders strengen Regelfall zugrunde liegt.

Das Regelfahrverbot setzt eine wertende Einzelfallprüfung nicht außer Kraft

Bei länger als einer Sekunde andauernder Rotphase kann sich regelmäßig bereits Querverkehr im gesperrten Bereich befinden. Zudem erfolgt die Einfahrt häufig mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit. Diese typisierte Gefahrenlage trägt die Einordnung als grobe Pflichtverletzung und das dafür vorgesehene Regelfahrverbot. Zeigen die Feststellungen dagegen Besonderheiten, die einer solchen abstrakten Gefährdung entgegenstehen, muss näher geprüft werden, ob das Fahrverbot im konkreten Umfang schuldangemessen bleibt. Ein Regelfall entbindet das Gericht also nicht von der Würdigung atypischer Umstände. Nach der vom Senat herangezogenen Rechtsprechung ist eine abstrakte Gefahr für kreuzende Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen, wenn eine andere Spur für die tatsächlich eingeschlagene Richtung Grün zeigt und damit der Querverkehr gesperrt ist.

Keine eigene Festsetzung einer milderen Sanktion

Aus diesem Begründungsfehler folgte die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Der Senat setzte weder selbst eine bestimmte niedrigere Geldbuße fest noch verkürzte oder beseitigte er das Fahrverbot unmittelbar. Vielmehr muss das Amtsgericht die relevanten belastenden und entlastenden Umstände erneut gewichten. Die erheblichen Vorbelastungen und die zusätzlichen Verkehrsverstöße verschwinden durch die Aufhebung nicht aus der Betrachtung. Ebenso wenig darf die günstige Ampelkonstellation wieder übergangen werden. Das Ergebnis dieser neuen Abwägung bleibt offen. Der Rechtsbeschwerdeerfolg ist deshalb nicht mit einer endgültigen Entscheidung gleichzusetzen, dass überhaupt kein Fahrverbot mehr angeordnet werden dürfe oder zwingend die ursprünglichen 280 Euro gelten müssten.

Zurück an dasselbe Amtsgericht, Kosten noch offen

Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Stralsund zurückverwiesen. Gründe, einen anderen Spruchkörper damit zu befassen, sah der Senat nicht. Das Amtsgericht muss auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde entscheiden. Die Entscheidung traf beim Oberlandesgericht der zuständige Einzelrichter. Für die praktische Reichweite bleibt die Trennung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge entscheidend: Das Rotlicht der benutzten Linksabbiegerspur war verbindlich, obwohl der Betroffene später geradeaus fuhr. Die zugleich bestehende Grünphase für diese Richtung war aber ein erheblicher Umstand bei der Sanktionierung. Der Beschluss verlangt somit eine genaue Betrachtung des konkreten Signalablaufs und keine pauschale Gleichsetzung sämtlicher Rotlichtverstöße mit derselben typischen Querverkehrsgefahr.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Rotlichtverfahren können Spurwahl und Signalphasen sowohl den Tatvorwurf als auch die Sanktion beeinflussen, allerdings auf unterschiedliche Weise. Wer von einer roten Abbiegespur einfährt, wird durch spätere Geradeausfahrt nicht vom Verstoß frei. Für die Höhe der Geldbuße und ein Fahrverbot kann eine zugleich grüne Geradeausphase dennoch bedeutsam sein. Entsprechende Feststellungen sollten daher genau geprüft werden; der Erfolg eines Rechtsmittels zur Rechtsfolge garantiert noch keine bestimmte mildere Sanktion.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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